müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt, und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Frau Zwenicke oder ihr Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Frau Zwenicke für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflich⸗ tung iſt die gemäß § 2 hinterlegte Sicherheit in Höhe von 2000 ℳ mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung des Grundſtückes im ganzen oder Teilen verpflichtet ſich Frau Zwenicke, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuer⸗ legen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſam zugunſten der Stadtgemeinde Charlottenburg über⸗ nommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer ſcheidet Frau Zwenicke aus der Verbindlichkeit gegen⸗ über der Stadtgemeinde aus; unter derſelben Vor⸗ ausſetzung wird die Pfandſicherheit zugunſten der Frau Zwenicke in voller Höhe frei, wenn das Grund⸗ ſtück im ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinterlegt (§ 20). Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. 5 § 5. 4 Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Schiller⸗Straße zwi⸗ ſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats er⸗ forderlich, mit Baumpflanzungen zu verſehen. Bedingung für die Regulierung der Schiller⸗ Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße iſt die gleichzeitige Regulierung der Windſcheid⸗ Straße zwiſchen Kant⸗ und Bismarck⸗Straße und zwar muß die Regulierung der Windſcheid⸗Straße durch Verträge dahin ſichergeſtellt ſein, daß der Stadtgemeinde die Erſtattung der vollen Koſten des Grunderwerbs, der Pfaſterung, der Beleuchtungs⸗ und Bepflanzungsanlagen nebſt 4 %% Zinſen für die während der Regulierung aufgewandten Beträge zugeſagt iſt. Auch müſſen die zur Sicherſtellung der vertraglichen Verpflichtungen von der Stadt ge⸗ forderten Pfandſicherheiten hinterlegt ſein und das erforderliche Straßenland der Windſcheid⸗Straße zur Verfügung geſtellt ſein. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald von den Anliegern die vertragsmäßigen Sicherheiten bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt ſind und das geſamte Straßenland an die Stadt⸗ gemeinde aufgelaſſen iſt. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulie⸗ rungsarbeiten auszuführen. Sollte nicht das geſamte Straßenland der Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗Straße und Wind⸗ ſcheid⸗Straße an die Stadtgemeinde unentgeltlich aufgelaſſen werden, ſo iſt dieſe berechtigt, das Ge⸗ lände freihändig oder im Wege der Enteignung zu erwerben. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, dieſes Straßenland von der Regulierung vorläufig aus⸗ zuſchließen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem ſich die Aufhöhung nach Anſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tief⸗ bau genügend geſackt hat. 0 Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit er ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes bezieht, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt je⸗ doch nach § 4e des Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Der Fluchtlinienplan für die Schiller⸗Straße zwiſchen Fritſche⸗ und Windſcheid⸗Straße hat gemäß § 11 Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 öffentlich ausgelegen. Die übrigen Koſten und Stemvel dieſes Ver⸗ trages fallen Frau Dwetuce zur Laſt. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. De⸗ zember 1907 Frau Zwenicke ſchriftlich mitgeteilt, ſo fann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: — Sanitätsrat Dr Rudolf Schaefer. Ern ſt Götze. Dr jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 337. Vorlage betr. Stiftung eines Ehrenpreiſes für die III. Deutſche Kochkunſt⸗Ansſtellung. Urſchriftlich mit Atten Fach 13 Nr. 2 Bd. I1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Verband deutſcher Köche E. V. zu Ber⸗ lin wird für die in der Zeit vom 11. — 20. Ok⸗