§ 3. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt ver⸗ pflichtet, die in den §§ 1 und 2 bezeichnete Kauf⸗ geld⸗ und Entſchädigungsſummen von zuſammen 21 876 ℳ — einundzwanzigtauſend achthundert ſechsundſiebenzig Mark — innerhalb 4 Wochen von dem Tage ab, an welchem dem Magiſtrat in Charlottenburg die Nachricht von der erfolgten Genehmigung dieſes Vertrages zugeſtelll wird, poſtfrei an die Kaſſe der Königlichen Miniſterial⸗ Militär⸗ und Bau⸗ Kommiſſion zu zahlen. 4 Die zur Auflaſſung erforderlichen Kataſter⸗ materialien und Lagepläne hat der Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. Die Eintragung der aufzulaſſenden Land⸗ und Waſſerflächen hat die Königliche Miniſterial⸗ Bau⸗ Kommiſſion zu veranlaſſen und ſo zu betreiben, daß die Auflaſſung nach erfolgter Zahlung der im § 3 bezeichneten Geldſumme ſtattfinden kann. Die Übergabe der verkauften Flächen gilt mit der Auflaſſung als erfolgt — 335 —— Die Koſten der Auflaſſung trägt die Stadt⸗ gemeinde. § 5 Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt ver⸗ pflichtet, die nach § 1 verkauften Waſſerflächen der Spree aufzuhöhen und die Aufhöhung in der Normaluferlinie ordnungsmäßig zu befeſtigen. Die Befeſtigung muß auf Grund einer bei dem Königlichen Domänen⸗Rentamt Berlin nach⸗ zuſuchenden Konzeſſion der Strombehörden zur Ausführung gelangen. § 6. Dieſer Vertrag wird für jeden der Vertrag⸗ ſchließenden einmal ausgefertigt, und trägt jeder den Stempel für ſeine Vertragsausfertigung. Im übrigen nimmt die Stadigemeinde Char⸗ lottenburg Stempelfreiheit gemäß §4e des Stempel⸗ ſteuergeſetzes bezw. § 43 des Enteignungsgeſetzes in Anſpruch. Charlottenburg, den 6. September 1907. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſcuberg.