und für Perſonen des Soldatenſtandes“ urſprünglich ſentanten nur bei Vorſatz nach ſtrafgerichtlichem vom 15. Märs 1886 (Reichsgeſetzblatt S. 53) jetzt — — 565 — den beteiligten Perſonen oder ihren Hinterbliebenen etwa aus der Reichs⸗ Unfall⸗ oder Invaliden⸗ und Alters⸗ verſicherung zuſtehenden Leiſtungen treten, und daß die betreffenden Perſonen ihre Anſprüche gegen die Berufsgenoſſen⸗ ſchaft oder gegen die Verſicherungsanſtalt auf Verlangen des Magiſtrats mit allen geſetzlichen Mitteln zu verfolgen haben; 3. auf die Schulleiter, Lehrer und Lehrerinnen an ſämtlichen Schulen der Stadtgemeinde, wenn ſie in Ausübung ihres Berufes einen Unfall erlitten haben, mit der Maßgabe, daß 2) die Beteiligten auf weitergehende An⸗ ſprüche gegen die Stadtgemeinde und gegen die im § 10 des Geſetzes betreffend die Fürſorge für Beamte uſw. infolge von Betriebsunfällen vom 18. Juni 1901 in den Grenzen der §§ 10 und 11 dieſes Geſetzes gegebenen Falles verzichten; b) die von der Stadtgemeinde zu leiſtenden Zahlungen nur ergänzend neben die den beteiligten Perſonen oder ihren Hinter⸗ bliebenen etwa geſetzlich oder vertraglich auf Grund von Zahlungen, welche die Stadtgemeinde für die Betreffenden auf⸗ bringt, zuſtehenden Leiſtungen treten, und daß die betreffenden Perſonen ihre ihnen geſetzlich oder vertraglich zuſtehen⸗ den Anſprüche auf Verlangen des Magi⸗ ſtrats mit allen geſetzlichen Mitteln zu verfolgen haben; 4. auf die Feuerwehrmannſchaften mit der Maßgabe, daß die „Ordnung betreffend das Ruhegehalt der Feuerwehrmann⸗ ſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der bei Ausübung ihres Berufs verunglückten Feuerwehrmannſchaften“vom 18. Dezember 1897 hierneben auch ferner⸗ hin Anwendung findet, ſofern dieſe den betreffenden Perſonen günſtiger iſt; 5. für den Betriebsdirektor der ſtädtiſchen Gasanſtalten Pfudel und den Betriebs⸗ direktor der ſtädtiſchen Waſſerwerke Kümmel bleibt die Anwendung der vorſtehenden Beſtimmungen für die Zeit des Beſtehens der zu ihren Gunſten abgeſchloſſenen und zurzeit unkündbaren Privatverſicherungs⸗ verträge ausgeſchloſſen. III. Dem Magiſtrat wird die Beſchlußfaſſung über die in allen vorgedachten Fällen zu gewähren⸗ den Zahlungen nach Anhörung der Ver⸗ waltungsabteilungen, in deren Dienſt oder Betriebe ſich die zugrunde liegenden Unfälle ereignet haben, zugewieſen. Durch die Unfallverſicherungsgeſetze, nämlich das Gewerbeunfallverſicherungsgeſetz, das Unfall⸗ verſicherungsgeſetz für Land⸗ und Forſtwirtſchaft, das Bauunfallverſicherungsgeſetz und das See⸗ unfallverſicherungsgeſetz iſt im Deutſchen Reiche für die in den unter die betreffenden Geſetze ent⸗ fallenden Betrieben beſchäftigten Perſonen eine beſondere Fürſorge gegen die Folgen der bei dem Betriebe ſich ereignenden Unfälle getroffen worden. Dieſe Geſetze finden aber nach ausdrücklicher Vor⸗ ſchrift in den einzelnen Geſetzen auf Beamte und Perſonen des Soldatenſtandes keine Anwendung. Daher iſt durch das „Unfallfürſorgegeſetz für Beamte vom 18. Juni 1901 (Reichsgeſetzblatt S. 211) für Beamte der Reichszivilver waltung, des Reichsheeres und der Kaiſerlichen Marine, ſowie für Perſonen des Sol⸗ datenſtan des, welche in reichsgeſetz⸗ lich der Unfallverſicherung unter⸗ liegenden Betrieben beſchäftigt ſind, ſowie für die Hinterbliebenen dieſer Perſonen eine beſondere Unfallfürſorge beſtimmt worden. Die weſentlichſten Beſtimmungen dieſes Ge⸗ ſetzes ſind folgende (§§ 1—7): Wenn die genannten Perſonen infolge eines im Dienſte erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienſtunfähig werden, ſo erhalten ſie als Penſion 662¾ % ihres jährlichen Dienſteinkommens, ſofern ihnen nicht nach anderweiter reichsgeſetzlicher Vor⸗ ſchrift ein höherer Betrag zuſteht; tritt nicht dauernde Dienſtunfähigkeit, ſondern nur eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ein, ſo erhalten ſie bei der Ent⸗ lafſung aus dem Dienſt als Penſion im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derſelben 662 % ihres Dienſteinkommens, im Falle teil⸗ weiſer Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derſelben einen der Einbuße an Erwerbsfähigkeit entſpre⸗ chenden Betrag der Penſion. Bei Hilfsloſigkeit des Verletzten iſt die Penſion bis zu 100 % des Dienſt⸗ einkommens zu erhöhen. Die Hinterbliebenen der infolge eines im Dienſt erlittenen Betriebsunfalls verſtorbenen Beamten uſw. erhalten eine Rente. Dieſe beträgt für die Witwe bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung, ebenſo für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung 20%, des jährlichen Dienſteinkommens des Verſtorbenen, jedoch für die Witwe nicht unter 216 M und nicht mehr als 3000 M, für jedes Kind nicht unter 160 M und nicht mehr als 1600 M. Wegen der Beſtimmungen im einzelnen wird auf das Geſetz verwieſen. Auf die Sätze, die das Unfallfürſorgegeſetz aufſtellt, iſt im Gegenſatz zu den Penſionsgeſetzen die Dauer der Dienſtzeit einflußlos. Als Gegenſtück zu dieſer beſonderen Fürſorge beſtimmt der § 10 des Unfallfürſorgegeſetzes, daß die in Frage ſtehenden Perſonen und deren Hinter⸗ bliebenen, auch wenn ſie einen Anſpruch auf Penſion oder Rente aus dieſem Geſetz nicht haben, einen Anſpruch auf Erſatz des durch den Unfall erlittenen Schadens gegen die Betriebsverwaltung in deren Dienſt der Unfall ſich ereignet hat, überhaupt nicht, und gegen deren Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräſentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiteraufſ eher nur dann geltend machen können, wenn durch ſtrafgericht⸗ liches Urteil feſtgeſtellt iſt, daß der in Anſpruch ge⸗ nommene den Unfall vorſätzlich herbeigeführt hat. Außerdem beſtimmt § 14 des genannten Ge⸗ ſetzes, daß Staats⸗ und Kommunal⸗ beamte ſowie deren Hinterbliebene, für welche durch die Landesgeſetzgebung oder durch ſtatutariſche Feſtſetzung gegen die Folgen eines im Dienſte erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorſchriften der §§ 1—7 des Geſetzes mindeſtens gleichkommende Fürſorge getroffen iſt, wegen eines ſolchen Be⸗ triebsunfalls einen reichsgeſetzlichen Anſpruch auf Erſatz des Schadens nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 des Geſetzes haben, alſo gegen die Betriebs⸗ verwaltung überhaupt nicht und gegen die Reprä⸗ Urteil. Bei Erlaß eines ſolchen Geſetzes bzw.