—— 566 — Statuts unterliegen auch diejenigen Beamten, welche nicht mit feſtem Gehalt und Penſion angeſtellt ſind, nicht mehr den Unfallverſicherungsgeſetzen. Der preußiſche Staat hat von der in § 14 des Reichsgeſetzes ſtatuierten Ermächtigung für die unmittelbaren Staatsbeamten Ge⸗ brauch gemacht in dem Geſetz vom 2. Juni 1902. (Geſetzſammlung S. 153.) Dieſes Geſetz trifft in den §§ 1—8 genau mit dem Reichsgeſetz überein⸗ ſtimmende Anordnungen. Die §§ 10 und 13 beſtimmen , daß die oben erwähnte Be⸗ ſchränkung der Geltendmachung von Schadens⸗ erſatzanſprüchen auch für Anſprüche Platz greift, die den fraglichen Perſonen nach preußiſchen Landesgeſetzen zuſtehen, und daß dies gleichfalls für Kommunalbeamte gilt, für welche eine den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen mindeſtens gleich⸗ kommende Fürſorge durch Ortsſtatut getroffen iſt. 1. Wir beabſichtigen nun, auf Grund der oben angeführten Ermächtigung für unſere Kommunal⸗ beamten, welche in reichsgeſetzlich der Unfall⸗ verſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, die gleiche Unfallfürſorge zu treffen. Für die Beamten mit feſtem Gehalt und Penſtonsbe⸗ rechtigung wird dadurch eine bisher beſtehende Lücke ausgefüllt, die anderen Beamten werden dadurch der Verſicherungspflicht der Reichsunfallverſiche⸗ rungsgeſetze entzogen. Das Ortsſtatut ſoll ſich im weſentlichen genau den reichsgeſetzlichen und preußiſchen Vorſchriften anſchließen, wir haben jedoch geglaubt, über den vom Reich und Preußen gewährten Satz von 66 ,% hinausgehen und dieſen auf 75% feſtſetzen zu ſollen. Wir halten dieſen Satz mit Rückſicht auf die jetzt herrſchenden wirtſchaftlichen Verhältniſſe für an⸗ gemeſſen, zumal wir es für billig erachten, daß ein Beamter, welcher vorzeitig durch den Dienſt der Stadt dienſt⸗ und erwerbsunfähig geworden iſt, mit keinem ſchlechteren Maße gemeſſen wird, wie ein ſolcher, welcher das Glück gehabt hat, die ganze ſtatutariſch zur Erlangung der Höchſtpenſion vor⸗ geſchriebene Dienſtzeit ohne Schäden zurückzulegen. Schon der Umſtand allein, daß der letztere in⸗ zwiſchen ein ſeinem hohen Dienſtalter entſprechendes hohes Gehalt erreicht haben wird, während jener je früher ihn der Unfall trifft, ſich mit einem umſo geringeren Gehalt als Unterlage der Penſions⸗ berechtigung begnügen muß, fordert zur Gewährung eines billigen Ausgleiches heraus. Aus gleichen Gründen halten wir es für angebracht, die Mindeſt⸗ rente der Witwe nicht wie das Reich und Preußen auf 216 M, ſondern auf 300 M feſtzuſetzen. Was andernfalls die Höchſtgrenze betrifft, ſo iſt der Höchſt⸗ ſatz des Witwengeldes durch das Ortsſtatut vom 25. Juni/9. Juli 1907 auf 5000 M feſtgeſetzt und es erſcheint deshalb geboten, den oben erörterten Gründen der Billigkeit für die Witwenrente auch nach dieſer Richtung uneingeſchränkte Folge zu geben. Die dritte Abänderung, die wir gegenüber dem Reichsgeſetze getroffen haben, beruht darauf, daß die nach der Verkündung des Reichsgeſetzes er⸗ laſſene Novelle zum Krankenverſicherungsgeſetze von 1903 anſtatt der bisherigen 13 wöchigen Kran⸗ kenunterſtützung eine ſolche auf 26 Wochen gewährt. II. 1. Aus den gleichen Erwägungen, aus denen wir in § 1 Nr. 1 des Ortsſtatuts eine Abweichung von den geſetzlichen Beſtimmungen durch Erhöhung der Penſion zugunſten unſerer Beamten empfehlen, rechtfertigt ſich die gleiche Ausnahme für die Privat Dienſtverpflichteten und ſt ändigen Arbeiter, welche in reichs⸗ geſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind. Auch dieſe würden, wie die Beamten im Reichs⸗ und Preußiſchen Staatsdienſt nur 66%% des Jahresarbeitsverdienſtes als Rente bei Dienſt⸗ unfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles erhalten. Vgl. § 9 Gewerbeunfallverſicherungsgeſetz, 8 Unfallverſicherungsgeſetz für Land⸗ und Forſt⸗ wirtſchaft, § 9 Bauunfallverſicherungsgeſetz, § 9 Seeunfallverſicherungsgeſetz. Es empfiehlt ſich da⸗ her, das Ortsſtatut auf die genannten Perſonen anzuwenden, um auch ihnen die von uns über die ſtaatliche Fürſorge hinaus für die Beamten ge⸗ troffene erhöhte Unfallfürſorge in gleicher Weiſe zu⸗ teil werden zu laſſen. Hierauf bezieht ſich unſer Antrag zu II 1. 2. Aber nicht nur Perſonen, welche in unſeren reichsgeſetzlich der unfall⸗ verſicherung unterliegenden Be⸗ trie ben beſchäftigt werden, können infolge der erhöhten Betriebsgefahr Unfälle erleiden, auch alle übrigen Perſonen (Beamte, Privat⸗ dienſtverpflichtete und ſtändige Arbeiter) können bei Ausübung ihres Berufs von einem Unfall betroffen werden, (z. B. ein Beamter fällt beim Herablangen eines Aktenſtücks aus dem Aktenregal und wird dienſt⸗ unfähig). In ſolchen Fällen der Dienſtunfähigteit, die infolge von Unfällen bei Ausübung des Berufs eintreten, iſt eine beſondere Fürſorge nicht getroffen, es greifen vielmehr die allgemeinen Vorſchriften über Ruhegehalt uſw. Platz. Lediglich inſofern ſind dieſe Fälle ausgezeichnet, als ein Ruhegehalt bzw. Ruhelohn in Höhe von %, des Gehaltes und zurzeit noch %, des Lohnes ſchon bei kürzerer als 10 jähriger Dienſtzeit gewährt wird. Es erſcheint uns angemeſſen, bei allen derartigen Unfällen, durch welche Dienſt⸗ bezw. Erwerbsunfähigteit eintritt, eine entſprechende Anwendung des Ortsſtatuts betreffend Fürſorge bei Betriebsunfällen eintreten zu laſſen. Unſere Beamten uſw. ſollen bei infolge von Unfällen eintretender Dienſt⸗ bezw. Erwerbs⸗ unfähigkeit gleichmäßig behandelt werden, mag nun der Unfall einen in einem reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betriebe Be⸗ ſchäftigten treffen oder mag es ſich um einen Unfall handeln, den der Betreffende bei Ausübung ſeines anderweiten Berufes erleidet. Alle Beamten uſw., die bei ihrer Pflichterfüllung der Stadtgemeinde gegenüber verunglücken, ſollen unterſchiedslos einer beſonderen Fürſorge ſeitens der Stadt zuteil werden. Die zu II 1. genannten Perſonen können, ſofern der Unfallverletzte den Reichsunfallver⸗ ſicherungsgeſetzen unterliegt, d. h. wenn er Arbeiter iſt oder als Betriebsbeamter ein Gehalt bis 3000 M bezieht, weitergehende Anſprüche, als ihnen die Reichsunfallverſicherungsgeſetze gewähren, gegen den Betriebsunternehmer, deſſen Bevollmächtigte oder Repräſentanten, Betriebs⸗ oder Arbeiterauf⸗ ſeher nur dann geltend machen, wenn durch ſtrafgerichtliches Urteil feſtgeſtellt worden iſt, daß der in Anſpruch genommene den Unfall vorſätzlich herbeigeführt hat. (§ 135 Gewerbeunfallverſiche⸗ rungsgeſetz, § 146 Unfallverſicherungsgeſetz für Land⸗ und Forſtwirtſchaft, § 45 Abſatz 2 Bauunfall⸗ verſicherungsgeſetz, § 133 Seeunfallverſicherungs⸗ geſetz). Da gegen die Stadtgemeinde als „Betriebs⸗ unternehmer“ ein ſtrafgerichtliches Urteil nicht ergehen kann, iſt dieſen Perſonen gegenüber derſelbe