Rechtszuſtand maßgebend, wie er den durch das Ortsſtatut ſelbſt verſicherten Beamten gegenüber kraft ausdrücklicher Vorſchrift des Geſetzes beſteht. Bei den zu 11 2 genannten Perſonen ſowie bei den Betriebsbeamten (unter II 1) mit einem Gehalt über 3000 M, die alſo nicht den Reichsunfall⸗ verſicherungsgeſetzen unterliegen, greift dagegen eine derartige Beſchränkung ihrer Anſprüche auf Schadenserſatz, wenn der Unfall von den Vertretern der Stadtgemeinde uſw. fahrläſſig oder vorſätzlich herbeigeführt iſt, nicht Platz. Sie ſollen daher einen Anſpruch auf Grund des Ortsſtatuts nur er⸗ halten, wenn ſie gegebenen Falls auf weitergehende Anſprüche ausdrücklich verzichten. Es iſt in Aus⸗ ſicht genommen, einen derartigen Verzicht gegen⸗ über der Stadtgemeinde ſchon bei der Anſtellung oder Annahme durch Dienſt⸗ oder Arbeitsvertrag erklären zu laſſen und, ſofern das Dienſtverhältnis beim Inkrafttreten dieſer Beſtimmungen bereits beſteht, alsbald generell einzufordern. Ein ſolcher Verzicht würde aber nur Anſprüche treffen, die auf vertragliches Verſchulden geſtützt ſind, dagegen nicht ſolche, die auf außervertraglichem Ver⸗ ſchulden beruhen, da ein derartiger Verzicht nichtig wäre. Daß die auf Grund der entſprechenden An⸗ wendung des Ortsſtatuts eintretenden Zahlungen nur ergänzend neben ſonſtige Anſprüche des Be⸗ treffenden treten, ergibt ſich von ſelbſt, denn dieſe Zahlungen ſollen die Höchſtgrenze bilden. 3. Die gleichen Gründe, wie zu II 1 und 2, haben uns ferner bewogen, eine entſprechende Anwendung des Ortsſtatuts auch für die geſamte Lehrerſchaft der Stadtgemeinde zu be⸗ ſchließen. Man würde ohne Grund die ſtädtiſchen Lehrer ungünſtiger behandeln als die Kommunal⸗ beamten, wollte man ihnen die Vorteile des in Ausſicht genommenen Ortsſtatuts nicht gewähren. Auch bei ihnen iſt eine beſondere Unfallfürſorge nur inſofern vorhanden, als die Penſionsgeſetze einen Penſionsanſpruch von % „ des Gehaltes vor Voll⸗ endung der 10 jährigen Dienſtzeit dann gewähren, wenn die Dienſtunfähigkeit die Folge einer Be⸗ ſchädigung iſt, welche der Lehrer bei Ausübung des Dienſtes oder aus Veranlaſſung desſelben ohne eigene Verſchuldung ſich zugezogen hat. Das Ruhe⸗ gehalt ſowie das Witwen⸗ und Waiſengeld trägt mit zwei Ausnahmen bei der geſamten Lehrerſchaft die Stadtgemeinde. Dieſe Ausnahmen ſind: 1. bei den Lehrern der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule trägt der Staat auf Grund eines beſonderen Vertrages die Hälfte der Penſion und des Witwen⸗ und Waiſengeldes, 2. bei den Volksſchullehrern trägt die Stadt⸗ gemeinde das Witwen⸗ und Waiſengeld allein, während die Penſion bis zur Höhe von 600 M aus der Staatskaſſe und über dieſen Betrag hinaus von der von den Schulver⸗ bänden in jedem Regierungsbezirke gebildeten Ruhegehaltskaſſe gezahlt wird. Bei Ausdehnung des Ortsſtatuts auf die Lehrer⸗ ſchaft würde daher die Stadtgemeinde bei den Lehrern der Kunſtgewerbe und Handwerkerſchule den die gewöhnliche Penſion bezw. Witwen⸗ und Waiſengeld überſteigenden Betrag allein zu tragen haben, eine anteilmäßige Abwälzung dieſer Verpflich⸗ tung auf den Staat durch Abänderung des ge⸗ ſchloſſenen Vertrages erſcheint ausſichtslos; das gleiche gilt bezüglich des Mehrbetrages bei der Penſion der Volksſchullehrer. Hier zahlt die Stadt 567 nur indirekt die Penſion, indem ſie die Beiträge an die Ruhegehaltskaſſe zu leiſten hat. Zahlungen an durch Unfall verunglückte Lehrer, welche über die nach den allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen zu zahlenden Ruhegehälter hinausgehen, iſt die Ruhegehaltskaſſe nicht in der Lage zu übernehmen; es muß inſoweit alſo gegebenen Falles die Stadt⸗ gemeinde ſelbſt eintreten. Dieſe beiden Fälle ſtellen aber nach unſerer Auffaſſung nur ſcheinbar eine Komplizierung der Angelegenheit dar, denn in Wirklichkeit tut auch in dieſem Falle die Stadtgemeinde nur dasſelbe, was für alle übrigen Fälle der beantragten Ver⸗ ſicherung zutrifft; ſie übernimmt das Riſiko einer über das gewöhnliche Maß der Fürſorge für ihre Beamten, Lehrer, Dienſtverpflichteten und Arbeiter hinausgehenden Inanſpruchnahme zugunſten der durch einen Unfall Betroffenen oder ſeiner Hinter⸗ bliebenen für eigene Rechnung. Wir ſprechen uns deshalb für die unterſchiedsloſe Anwendung des Ortsſtatuts zu I auf das geſamte ſtädtiſche Lehr⸗ perſonal aus. Bezüglich der Einſchränkungen ſeiner Anwen⸗ dung im Einzelfall wird auf das zu II 2 Geſagte verwieſen. Es hat hier noch der Zuſatz erfolgen müſſen, daß auch Leiſtungen zu berückſichtigen ſind, welche die Betreffenden vertraglich auf Grund von Zahlungen erhalten, die die Stadtgemeinde auf⸗ bringt. Es beſteht nämlich bezüglich einiger älterer Lehrer noch inſofern eine Ausnahme, als dieſe noch der nach der früheren Geſetzgebung beſtehenden Elementarlehrer⸗Witwen⸗ und Waiſenkaſſe ange⸗ hören und die Stadtgemeinde die hierfür erfor⸗ derlichen Beiträge zahlt. 4. Durch die Ordnung betreffend das Ruhe⸗ gehalt der Feuerwehrmannſchaften vom 18. Dezember 1897 iſt bereits für Oberfeuer⸗ wehrmänner und für Feuerwehrmänner eine be⸗ ſondere Fürſorge für die Folgen von Unfällen getroffen worden. Dieſe Ordnung ſoll, ſoweit ſie den Beteiligten günſtiger iſt, als das auf ſie ange⸗ wandte Ortsſtatut beſtehen bleiben, im übrigen ſoll aber in gleicher Weiſe, wie bei allen übrigen Angeſtellten der Stadtgemeinde das Ortsſtatut auf ſie entſprechende Anwendung finden, da es hin⸗ ſichtlich weſentlicher Geſichtspunkte über die Be⸗ ſtimmungen jener Ordnung hinausgeht. 5. Für den Betriebsdirektor Pfudel und den Betriebsdirektor Kümmel ſind für Rechnung der Stadtgemeinde bei der Köln. Unfallverſicherungsgeſellſchaft beſondere Ver⸗ ſicherungsbeiträge über je 50 000 M Verſicherungs⸗ ſumme für den Todesfall und für Invalidität abgeſchloſſen, von denen der erſtere bis zum 25. Oktober 1912, der andere bis zum 17. Mai 1912 läuft. Beide Verträge erlöſchen vor den ange⸗ gebenen Terminen, falls die Verſicherten aus dem Dienſte der Stadtgemeinde treten. Die Prämie für beide Verſicherungen beträgt je 75 M jährlich. Es bleibt nun noch die allgemeine übrig, welche Laſten der Stadtgemeinde Vorſtehendem geſchilderten Unfallfürſorge er⸗ wachſen können. Leider verſagt in dieſer Hinſicht die Erfahrung vollſtändig, ſowohl in unſerer Ver⸗ waltung wie außerhalb. Die Verſuche einer über das gewöhnliche Maß der Penſion und Hinter⸗ bliebenenverſorgung hinausgehenden Fürſorge für im Betriebe oder Berufe verunglückte Beamte, Erörterung aus der in