—— 565 — Lehrer uſw. ſind nur ſehr vereinzelt und eignen ſich nicht zu einer ſtatiſtiſchen Behandlung. Wir glaubten uns aber durch dieſes Bedenken nicht ab⸗ halten laſſen zu ſollen. Einerſeits bleibt zu erwägen, daß die zu übernehmende Fürſorge nur eine ſekun⸗ däre neben und in Ergänzung der gewöhnlichen geſetzlichen Fürſorge beſtellt, deren Umfang im Einzelnen alſo in mäßigen Grenzen ſich halten wird; andererſeits entſpricht dieſe Fürſorge einem lang⸗ jährigen Wunſche weiter Kreiſe unſerer Beamten und Lehrerſchaft insbeſondere der letzteren. Die bisher — wie zu II 5 — im Einzelfalle übernommene Verſicherung bei einer Privatverſicherungsgeſell⸗ ſchaft läßt, ſelbſt für den Fall weiterer Ausdehnung ſicher ſtets noch weite Kreiſe unbefriedigt. Wir haben die Frage einer verallgemeinerten Ver⸗ ſicherungsnahme bei derartigen Geſellſchaften in reifliche Erwägung gezogen, müſſen jedoch von einer ſolchen Maßregel abraten. Einmal iſt es ungemein ſchwierig, den Kreis der zu Verſichernden einigermaßen ſachgemäß zu ermitteln; es bleibt immer die Gefahr beſtehen, daß ein Unfall einen Nichtverſicherten betrifft und es dürfte dann ſehr ſchwer ſein, dieſem die Fürſorge zu verſagen, die andern zuteil wird, d. h. die Stadtgemeinde würde in einem ſolchen Falle doch ſelbſt das Riſiko über⸗ nehmen und einſpringen müſſen. Wenn aber, um derartige Möglichkeiten zu verringern oder zu ver⸗ meiden, der Kreis der Verſicherten recht weit gezogen oder überhaupt nicht eingeſchränkt werden ſollte, ſo würden die Prämien zuſehends bis ins Ungemeſſene wachſen. Endlich aber bleibt auf alle Fälle damit zu rechnen, daß ſich bei den Ver⸗ ſicherungsgeſellſchaften vielfach die Gepflogenheit herausgebildet hat, ihre Schadensregulierungen im Prozeßwege zu bewirken. Wir halten aber eine Verſicherung, welche unter Umſtänden erſt nach langem Prozeßverfahren erreicht werden kann, nicht für zweckmäßig. Wir glauben vielmehr für unſere Stadtgemeinde das Riſiko der Selbſtver⸗ ſicherung übernehmen zu können, und bieten dadurch die Gewähr, daß unſere Beamten uſw., wenn ſie das Unglück eines Unfalls trifft, ſchnell und ſach⸗ gemäß zu ihrem Rechte kommen. Charlottenburg, den 12. September 1907. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. III a 126. Drtsſtatut betreffend die Fürſorge für Beamte der Stadt Char⸗ lottenburg bei im Dienſt erlittenen Betriebsunfällen. Auf Grund des § 11 der Städteordnung für die ſechs öſtlichen Provinzen der Preußiſchen Monarchie vom 30. Mai 1853 (Geſetz⸗Sammlung S. 261), des § 14 des Reichsgeſetzes betreffend die Unfallfürſorge für Beamte und Perſonen des Sol⸗ datenſtandes vom 18. Juni 1901 (Reichsgeſetzblatt S. 211) und der §§ 10 ff. des Preußiſchen Geſetzes betreffend die Fürſorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen vom 2. Juni 1902 (Geſetzſamm⸗ lung S. 153) wird unter Zuſtimmung der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung nachſtehendes Orts⸗ ane für die Stadtgemeinde Charlottenburg er⸗ aſſen: §241. Die Kommunalbeamten der Stadt Charlotten⸗ burg, welche in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, erhalten, wenn ſie im Dienſt einen Betriebsunfall erleiden, im Falle ihres Todes aber ihre Hinterbliebenen, Penſionen bezw. Renten nach Maßgabe der §§ 1—12 des Reichsgeſetzes betreffend Unfallfürſorge für Be⸗ amte und Perſonen des Soldatenſtandes vom 18. Juni 1901 (Reichsgeſetzblatt S. 211) mit folgen⸗ der Maßgabe: 1. Unter Abänderung des Artitels 1 §8 1 Abſatz 1 und Abſatz II Nr. 1 des Geſetzes wird beſtimmt, daß bei dauernder Dienſtunfähigkeit und völliger Erwerbsunfähigkeit fünfund⸗ ſie bzig Prozent des jährlichen Dienſt⸗ einkommens als Penſion gewährt werden. 2. Unter Abänderung des Artikels 1 § 2 Abſ. 1 Nr. 2a des Geſetzes wird beſtimmt, daß die Rente der hinterbliebenen Witwe nicht unter dreihundert Mark und nicht über fünftauſend Mar k betragen ſoll. 3. Unter Abänderung des Artikels 1 § 6 Abſ. 11 des Geſetzes wird beſtimmt, daß die von den Krankenkaſſen oder der Gemeindekranken⸗ verſicherung geleiſteten Krankenunterſtützun⸗ gen bis zum Ablauf der 26. Woche nach Eintritt des Unfalls auf die Penſion bzw. Rente und den Erſatz der Koſten des Heil⸗ verfahrens in Anrechnung zu bringen ſind. § 2. Die nach den §§ 1—3 des genannten Geſetzes in Verbindung mit § 1 dieſes Statuts zu gewähren⸗ den Bezüge treten an die Stelle derjenigen Penſio⸗ nen oder derjenigen Witwen⸗ und Waiſengelder, welche den Beteiligten auf Grund anderweiter ge⸗ ſetzlicher Vorſchrift oder Ortsſtatuts zuſtehen, ſoweit nicht die letzteren Beträge die nach dem gegen⸗ wärtigen Statute zu gewährenden Bezüge über⸗ ſteigen. § 3. Dieſes Ortsſtatut tritt am 1. April 1908 in Kraft. Charlottenburg, den Der Magiſtrat. 1907. Charlottenburg, den 20. September 1907. Der Stadtverordneten-Borſteher. Roſenberg. Druck von Adolf Gerg, G. m. b. H., Charlottenburg.