—— 590 — d. I. abläuft. Eine frühere Einbringung der Vor⸗ lage war wegen der Ferien und der notwendigen Anhörung der Tiefbau⸗Deputation nicht möglich. Mit Rückſicht auf die zur Übereignung des Grundſtücks an Koerner erforderliche Genehmigung des Bezirksausſchuſſes erſuchen wir, in dem Be⸗ ſchluſſe anzugeben, mit welcher Mehrheit er zuſtande gekommen iſt. Charlottenburg, den 8. Oktober 1907. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. D. 1801. Nummer 901 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 13. Juli des Jahres eintauſendneunhundertundſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Dr jur. Martin Landsberger aus Charlotten⸗ burg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungs⸗ geſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. Sep⸗ tember 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, er⸗ ſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ ſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung ſowie den Bezirksausſchuß abgebe. 2. Der Architekt Franz Koerner, wohnhaft hier Tegeler Weg Nr. 1. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſicht in die vorgelegte Vorla⸗ dung zum heutigen Termin und ſeine Sachkenntnis. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 1 Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft das ihr gehörige, an der Ecke Berliner Straße, Neue Grolman Straße belegene Baugrundſtück Band 20 Blatt Nr 1123 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg von 840 qm — wie es heute ſteht und liegt — an den Architekten Herrn Franz Koerner — hier — Tegeler Weg Nr. 1. Die Form und Lage des Grundſtücks iſt Herrn Koerner bekannt. Für die Größe des Grundſtücks und die Beſchaffen⸗ heit des Baugrundes wird ſeitens der Stadtge⸗ meinde keine Gewähr 1 e § 2. Der Kaufpreis für das Grundſtück iſt auf 210 000 ℳ, wörtlich: „Zweihundertzehntauſend Mark“ feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: a) Her Koerner zahlt den Betrag von 21 000 ℳ, wörtlich einundzwanzigtauſend Mark einen Tag vor der Auflaſſung bar an die Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg, b) Der Reſt des Kaufgeldes mit 189 000 ¾e, wörtlich: hundertneunundachtzigtauſend Mark wird Herrn Koerner unter folgenden Be⸗ dingungen geſtundet: Das Reſtkaufgeld iſt vom Tage der Auf⸗ laſſung ab mit 4 v. H. jährlich zu verzinſen. Die Zinſen ſind kalendervierteljährlich bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg und zwar innerhalb der erſten 8 Tage jedes Viertel⸗ jahres nachträglich zu entrichten. Das Reſtkaufgeld iſt ſpäteſtens am 1. Ok⸗ tober 1910 bei der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg rückzahlbar. Eine frühere Rück⸗ zahlung — aber nur des ganzen Reſtkaufgeldes — ſteht Herrn Koerner jederzeit zu. Für das Reſtkaufgeld iſt von Herrn Koerner an dem verkauften Grundſtück bei der Auflaſſung Hypothek an erſter Stelle vor allen anderen Eintragungen zu beſtellen. Die bezüglichen Bewilligungen und Anträge ſind zu ſtellen. Für die Hypothek iſt ein Brief zu bilden und die Überſendung des Briefes an die Stadtgemeinde zu beantragen. Die Verkäuferin iſt berechtigt, die ſo⸗ fortige Rückzahlung des geſamten Reſtkauf⸗ geldes ſchon vor dem bezeichneten Termin zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht inner⸗ halb der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ verſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer des Grund⸗ ſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlung einſtellt, oder wenn 4. Herr Koerner nicht innerhalb eines Monats nach den im § 6 dieſes Vertrages angege⸗ benen Terminen mit dem daſelbſt ge⸗ dachten Bau begonnen hat. Herr Koerner wird ſich und ſeine Rechts⸗ nachfolger in notarieller Verhandlung be⸗ züglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in das ver⸗ kaufte Grundſtück und in ſein ſonſtiges Ver⸗ mögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der auf⸗ zunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Herr Koerner wird bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig ge⸗ worden ſind und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt und be⸗ antragt werden. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an Herrn Koerner hat ſchulden⸗, laſten⸗, miet⸗ und rechtsfrei innerhalb 4 Wochen nach Eingang der Ver⸗ äußerungsgenehmigung des Bezirksausſchuſſes zu erfolgen und zwar gegen Aushändigung der nota⸗ riellen Verpfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Ver⸗ trages an den Magiſtratsvertreter. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Rutzen und Laſten gehen mit dem Tage der Auf⸗ laſſung an den Käufer über. 74 § 4. — 9 Jaht ½5 . 11 41. 4 . 1 1 , ie Zahlung des Kaufpreiſes gemäß §§ 1 und 2 dieſes Vertrages auch hinſichtlich ihrer Anſprüche