—— 591 — auf Grund des Ortsſtatuts der Stadt Charlottenburg betreffend die Anlegung und Umänderung der Straßen vom 7./23. Februar 1877 befriedigt und nicht berechtigt iſt, von Herrn Koerner oder ſeinen Rechtsnachfolgern für die Fronten des an ihn verkauften Grundſtücks weitere Regulierungskoſten einzuziehen. 93 An Kanaliſationsbeiträgen ſind für das lau⸗ fende Meter Grundſtücksſtraßenfront zu zahlen a) für die Front an der Berliner Straße 25 ℳ, b) für die Front an der Neuen Grolman⸗ Str. 50 Die Zahlung hat innerhalb 4 Wochen nach Rechts⸗ wirkſamkeit dieſes Vertrages und erfolgter Zah⸗ lungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg ſtattzufinden. 6 Herr Koerner verpflichtet ſich, auf dem ver⸗ kauften Grundſtücke Wohnhäuſer zu errichten und mit deren Bau ſpäteſtens am 15. März 1908 zu be⸗ ginnen. Iſt an dem Tage die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer daran ein Ver⸗ ſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bau⸗ erlaubnis zu beginnen. § 7. Herr Koerner verpflichtet ſich, in dem zu er⸗ richtenden Neubau im Vordergebäude, abgeſehen vom Erdgeſchoß, Wohnungen nicht unter 5 Zim⸗ mern nebſt Badezimmer anzulegen. Abweichun⸗ gen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit be⸗ ſonderer Zuſtimmung des Magiſtrats Charlotten⸗ burg zuläſſig. Herr Koerner verpflichtet ſich ferner, von den auf dem verkauften Grundſtücke zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Ent⸗ würfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu ver⸗ wendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat ſich der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforde⸗ rungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teurerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Einwand aus ge⸗ ſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgend⸗ welcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zulaſſen oder daß die Anderungen mit Geldver⸗ luſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen viel⸗ mehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Ab⸗ änderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten 2 . 1. 10 innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäu 25 10 gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne inderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Koerner ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. 1 Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei einer Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen oder der vereinbarten Zimmeranzahl abgewichen, ſo hat Herr Koerner für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtge⸗ meinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflich⸗ tung. Für die Erfüllung der nach Vorſtehendem übernommenen Verpflichtungen iſt von Herrn Koerner innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſam⸗ keit dieſes Vertrages ein Betrag von 6000 ℳ in mündelſicheren 3½2⸗ oder mehrprozentigen Wert⸗ papieren bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Die Ausloſung der Wertpapiere wird durch den Magiſtrat nicht überwacht. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicher⸗ heit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuches gegebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn Herr Koerner die hier übernommenen Verpflichtungen nicht ein⸗ gehalten und die vereinbarte Vertragsſtrafe ver⸗ wirkt hat. Hat eine Inanſpruchnahme der Sicherheit ſtattgefunden, ſo hat die Ergänzung der Sicherheit innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung auf die ver⸗ einbarte Höhe zu erfolgen. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit er⸗ folgt nach Erfüllung der in dieſem Paragraph über⸗ nommenen Verpflichtungen. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Koerner, vorſtehende Verpflichtungen zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzu⸗ erlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleich⸗ zeitig iſt den Ankäufern die Pflicht aufzuerlegen, dieſelben Verpflichtungen im Falle des Weiterver⸗ kaufs ihren Ankäufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen zugunſten der Stadt Charlotten⸗ burg übernommenen Verpflichtung ſeitens der An⸗ käufer des Herrn Koerner, ſcheidet Herr Koerner aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus; gleichzeitig wird unter derſelben zVoraus⸗ ſetzung die Pfandſicherheit zugunſten des Herrn Koerner in voller Höhe frei, wenn das Grundſtück im ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinterlegt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer be⸗ ſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als) 2000 ℳ ſein darf, frei.