— 592 — § 8. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragungen, ſowie die Umſatzſteuer trägt Herr Koerner. 9 § 9. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung von Charlotten⸗ burg, ſowie den Bezirksausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 1. No⸗ vember 1907 erteilt und bis dahin Herrn Koerner ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien 185 dieſem Vertrage; irgendwelche Rechte her⸗ eiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchriebenf worden: Franz Koerner, Otto Brabant, Dr jur. Martin Landsberger, 7 Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 421. Vorlage betr. Enteignungsentſchädigung für 2 Grundſtücke. Urſchriftlich mit Heft 68 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Vertrage mit dem Fabritbeſitzer Gott⸗ hilf Zander vom 5. Oktober d. I. wegen Er⸗ höhung der Enteignungsentſchädigung für ſeine Grundſtücke Wall⸗Straße 72/73 auf 162 000 ℳ — Nr. 912 des Urkundenver⸗ zeichniſſes — wird zugeſtimmt. 2. Der an den Fabrikbeſitzer Zander nachträglich zu zahlende Betrag von 28 136,40 ℳ ſowie die Zinſen ſind beim Sonderetat 7 — Ver⸗ breiterung der Bismarck⸗Straße — zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. Zum Zwecke der Freilegung und Regulierung der Seſenheimer Straße zwiſchen Bismarck⸗ und Wall⸗Straße in der neuen Breite von 38 m mußten die dem Fabrikbeſitzer Gotthilf Zander gehörenden Grundſtücke Wall⸗Straße 72/73 erworben werden. Der freihändige Ankauf ſcheiterte an der hohen Forderung Zanders. Der Erwerb der Grundſtücke mußte deshalb im Wege der Enteignung erfolgen. Durch Beſchluß des Bezirksausſchuſſes zu Potsdam vom 9. Juli d. I. iſt die Enteignungsentſchädigung für die Grundſtücke auf 133 863,60 ℳ feſtgeſtellt worden. Bei den Enteignungsverhandlungen war für die feſtzuſetzende Entſchädigung weſentlich die Frage entſcheidend, inwieweit die Feſtſetzung der neuen Fluchtlinien für die Seſenheimer Straße zwiſchen Bismarck⸗ und Wall⸗Straße vom Jahre 1906 rechtlich als eine Verbreiterung der Straße anzuſehen iſt, oder ob der alte Fluchtlinienplan vom Jahre 1896, der eine Straßenbreite von rund 19 m vorſah, mit dem der Enteignung zugrunde lie⸗ genden neuen Fluchtlinienplan vom Jahre 1906, der eine Straßenbreite von 38 m beſtimmt, ein einheitliches Fluchtlinienunternehmen mit ver⸗ ſchiedenen Stadien darſtellt. Der Bezirksausſchuß hat ſich auf den der Stadtgemeinde günſtigen Standpunkt geſtellt, indem er annahm, daß die Feſtſetzung der alten und der neuen Fluchtlinien eine Einheit bildet und daß deshalb die Zanderſchen Grundſtücke nicht als Eckgrundſtücke an der Seſen⸗ heimer Straße, ſondern als Reihengrundſtücke an der Wall⸗Straße anzuſehen ſind. Zander ſtellt ſich auf den entgegengeſetzten Standpunkt und will dieſen im Rechtswege verfolgen. Er begründete ſeinen Standpunkt mit dem Hinweis, daß bereits auf Grund der alten Fluchtlinienfeſtſetzung von 1896 das ſeinen Grundſtücken benachbarte Bonatzſche Grundſtück Wall⸗Straße 74 enteignet worden ſei; dieſe Enteignung ſtelle eine ſelbſtändige Durch⸗ führung des alten Planes dar und es hätte ihm nach erfolgter Durchführung der Enteignung dieſes Grundſtücks die Bebauung ſeiner angrenzenden Grundſtücke als Eckgrundſtück nicht abgeſchnitten werden können. Er ſteht daher auf dem Standpunkt, daß es ſich um eine gegenüber dem erſten durch⸗ geführten Fluchtlinienplan ſelbſtändige neue Flucht⸗ linienfeſtſetzung handle, die eine Verbreiterung der Straße bedeute. Er verlangt daher die Bewertung ſeiner Grundſtücke als Eckgrundſtücke. Er machte für die Eigenſchaft ſeiner Grundſtücke als Eckgrund⸗ ſtück ferner geltend, daß die Grundſtücke bereits ſeit langer Zeit grundbuchlich als Eckgrundſtücke geführt werden. Bei dieſer Sachlage erſchien es zweckmäßig, ſich zu einigen, zumal Zander ſich bereit finden ließ, ſeine urſprüngliche Forderung von 220 000 weſentlich zu ermäßigen. In dem mit Zander ab⸗ geſchloſſenen, hierunter abgedruckten Vertrage vom 5. Oktober d. I. iſt die Entſchädigungsſumme für die Grundſtücke anderweit auf 162 000 ℳ ver⸗ einbart worden, was einem Mehrbetrage von 28 136,40 ℳ gegenüber der vom Bezirksausſchuß feſtgeſetzten Enteignungsentſchädigung entſpricht. Zander verzichtet dagegen auf die Beſchreitung des Rechtsweges und erkennt an, daß durch die auf 162 000 ℳ vereinbarte Entſchädigungsſumme nicht nur alle Anſprüche, die ihm aus der Enteignung bzw. aus Anlaß derſelben etwa zuſtehen oder künftig zuſtehen möchten, ſondern auch alle etwa feſtzuſetzenden Anſprüche Nebenberechtigter ab⸗ gegolten ſind, ſo daß eine Erhöhung der Ent⸗ ſchädigungsſumme aus dem Vorhandenſein Neben⸗ berechtigter ausgeſchloſſen iſt. Der vereinbarte Betrag von 162 000 ℳ iſt in Anbetracht der Lage der Grundſtücke als Eckgrund⸗ ſtück und bei der geringen Tiefe der Grundſtücke von rund 19 m angemeſſen; er entſpricht einem Einheitspreiſe von 1865 ℳ für die Quadratrute. Die Grundſtücke haben zuſammen eine Größe von 1232 qm und, ſofern ſie als Reihengrundſtücke an⸗ geſprochen werden, eine bebaubare Fläche von zuſammen 746 qm. Werden ſie dagegen als Eck⸗ grundſtück angeſehen, ſo erhöht ſich die bebaubare Fläche auf 964 qm, alſo um rund 20 %. Von den Sachverſtändigen im Enteignungsverfahren iſt der Wert der Grundſtücke als Reihengrundſtücke auf 133 863,60 ℳ ermittelt worden; als Eckgrundſtück würde ſich, wenn lediglich die für Reihengrundſtücke bei erheblicher Tiefe ſich durchſchnittlich ergebenden Einheitspreiſe verhältnismäßig nach Maßgabe der größeren Bebauungsfähigkeit zum Anſatz kommen, demnach der Wert der Grundſtücke um 20 %, alſo auf 160 636 ℳ erhöhen. Dieſer Wert kommt alſo der vertraglich vereinbarten Entſchädigungsſumme ungefähr gleich. Dieſes Ergebnis könnte ſich im Rechtswege zugunſten des Expropriaten verſchieben, wenn bei einer Bebauung des Grundſtücks nach der Seſenheimer Straße in der früher projektierten Breite die Erträge feſtgeſtellt und von dem kapi⸗