———, 5683⸗ ——— taliſierten Ertragsbetrage die Baukoſten und An⸗ liegerbeiträge abgezogen werden. Von der Mit⸗ teilung einer ſolchen Ertragsberechnung wird ab⸗ geſehen. Wir verweiſen hierfür auf Blatt 190 des Heftes 68. Die Lage der Grundſtücke iſt aus demvorge⸗ hefteten Kataſtermaterial erſichtlich. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Wir erſuchen, unſere Vorlage als dringlich zu behandeln und über ſie noch in der nichtöffentlichen Sitzung am 16. d. M. zu beraten, da Zander ſich an den Vertrag nur bis zum 1. November d. I. gebunden hat. Charlottenburg, den 10. Oktober 1907. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneide r. Dr Maier. IXN. D. 1804. Nummer 912 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 5. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 des Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu be⸗ ſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke] ver⸗ pflichtet, erſchienen heute 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ ſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbe⸗ haltung der Genehmigung durch die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abgebe. der Fabrikbeſitzer Gotthülf Zander wohnhaft in Charlottenburg, Berliner Straße 130. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Durch Beſchluß des Bezirksausſchuſſes in Potsdam vom 9. Juli 1907 — Eg. 47/06 — iſt die Enteignungsentſchädigung für die dem Fabrik⸗ beſitzer Gotthilf Zander gehörenden Grundſtücke Band 146 Blatt Nr. 5189 und Band 53 Blatt Nr. 2210 des Grundbuchs von der Stadt Charlotten⸗ burg auf 133 863,60 ℳ feſtgeſtellt worden. Durch den weiteren Beſchluß vom 22. Auguſt 1907 — Eg. 74/06 — 20 ſind nach erfolgter Hinterlegung der Enteignungsentſchädigung der Stadtgemeinde Charlottenburg die Grundſtücke zum Eigentum überwieſen. die Parteien verzichten gegenſeitig auf die Be⸗ ſchreitung des Rechtsweges, indem ſich die Stadt⸗ gemeinde verpflichtet, Herrn Zander in Erhöhung der feſtgeſetzten Entſchädigungsſumme um den Betrag von 28 136,40 ℳ einen Betrag von ins⸗ eſamt 162 000 ℳ., wörtlich: „Einhundertzweiund⸗ jechzigtauſend Mark“ als Entſchädigung für die Entziehung des Grundeigentums zu zahlen. Herr Zander erkennt an, daß durch dieſe Entſchädigungs⸗ ſumme nicht nur alle Anſprüche, die ihm aus der Enteignung bzw. aus Anlaß derſelben etwa ent⸗ ſtehen oder künftig zuſtehen möchten, ſondern auch alle etwa feſtzuſetzenden Anſprüche Nebenberech⸗ tigter abgegolten ſind, ſo daß eine Erhöhung der Entſchädigungsſumme aus dem Vorhandenſein Nebenberechtigter ausgeſchloſſen iſt. Sollten für etwaige Nebenberechtigte Ent⸗ ſchädigungen feſtgeſetzt werden, ſo iſt Herr Zander verpflichtet, die Nebenberechtigten an obiger Ent⸗ ſchädigungsſumme Anteil nehmen zu laſſen nach Maßgabe der Feſtſetzung des anteiligen Verhält⸗ niſſes bzw. nach Maßgabe der für die Nebenbe⸗ rechtigten feſtgeſetzten Beträge. Durch dieſe Er⸗ klärung ſoll aber nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß ſeitens der Stadtgemeinde oder des Herrn Zander ein Anſpruch Nebenberechtigter für be⸗ gründet erachtet wird; vielmehr ſtehen beide Parteien auf dem Standpunkt, daß die Mieter oder ſonſtige Nebenberechtigte keinerlei Anſprüche im Enteignungsverfahren geltend machen können, daß ihnen aber auch ein wirklicher Schaden durch die Enteignung nicht erwachſen iſt. 2. Die vom Bezirksausſchuß in Potsdam auf 133 863,60 ℳ feſtgeſtellte Enteignungsentſchädi⸗ gung iſt bei der Kaſſe der Königlichen Miniſterial⸗, Militär⸗ und Bau⸗Kommiſſion in Berlin hinterlegt und, wie Herr Zander erklärt, an die Berechtigten zur Auszahlung gelangt. Die Differenz zwiſchen dem Betrage von 162 000 ℳ und der vom Bezirksausſchuſſe in Potsdam feſtgeſtellten Enteignungsentſchädigung von 133 863,60 ℳ im Betrage von 28 136,40 ℳ wird am 1. April 1908 zur Auszahlung auf der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg gelangen. Der Betrag von 28 136,40 ℳ iſt vom Tage der voll⸗ zogenen Enteignung bis zum Tage der Auszahlung mit 3½ % zu verzinſen. Die Zinſen ſind mit dem Kapitalsbetrage zu entrichten. 4 § 3. — Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch auf Grund des § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie gemäß § 9 des Enteignungs⸗ geſetzes die beiden Grundſtücke im Weg des Ent⸗ eignungsverfahrens hat übernehmen müſſen. Die beiden Grundſtücke bilden zum größten Teil be⸗ bauungsplanmäßiges Straßenland der Seſenheimer Straße. Der Fluchtlinienplan der Seſenheimer Straße hat gemäß § 8§ Fluchtliniengeſetzes offen gelegen. § 4. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch die Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht ſpäteſtens bis zum erſten November 1907 Herrn Zander ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Gotthilf Zander. Otto Brabant. Beurkundet Dr Ad olf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter.