Wir werden dieſe Stellen in den Etat für 1908 übernehmen und auf den Bedarf für Oſtern 1908 verrechnen. Hiernach ſind an neu zu errichtenden Stellen vorzuſehen für Oſtern 1908: 1 für einen Rektor 14 Lehrer und 4 „ Lehrerinnen, für Michaelis 1908: 9 für Lehrer 4 „ Lehrerinnen und 1 „ eine Handarbeitslehrerin. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Schuldeputation. Charlottenburg, den 24. Oktober 1907. Der Magiſtrat. Matting. Neufert. MII. A². 872. 44 Druckſache Nr. 440. Anfrage. Die Unterzeichneten richten an den Magiſtrat die Anfrage, wann der Apollo des Kaiſer⸗Friedrich⸗ Denkmals, der an der Bruchſtelle des Halſes nun⸗ mehr deutlich ſichtbare gelbe Roſtflecke zeigt und damit den würdigen Eindruck des Denkmals be⸗ einträchtigt, erneuert wird. Charlottenburg, den 16. Oktober 1907. Lingner, Braune, Dr Spiegel, Jolenberg, Münch, Wenig. §r. V., 993. Druckſache Nr. 441. Antrag. Die Unterzeichneten beantragen, den Magiſtrat zu erſuchen, daß er eingehende Erwägungen anſtellen und der Stadtverordneten⸗Verſammlung darüber berichten möge, ob eine weitergehende Heran⸗ ziehung von Frauen zur ſtädtiſchen Ver⸗ waltung auf den Gebieten der weiblichen Erziehung und der Wohnungsfürſorge möglich, zweckmäßig und durchführbar iſt. Charlottenburg, den 16. Oktober 1907. Stadthagen, Sachs, Jachmann, Platz, Roſenberg, tein. St. V. 994. Druckſache Nr. 442. Antrag. Die Unterzeichneten beantragen, den Magiſtrat zu erſuchen, Erhebungen anzuſtellen, ob ſich die Errichtung einer ſtäd tiſchen Kühlhalle empfiehlt, und der Stadtverordneten⸗Verſammlung darüber zu berichten. Charlottenburg, den 16. Oktober 1907. Stadthagen, Jachmann, Sachs, Freund, Stein, Roſe, Platz, Frantz. St. V. 995. —— 611 — Druckſache Nr. 443. Vorlage betr. anderweite Zuſammenfetzung der Armen⸗Direktion und Wahl von 3 Frauen in ſie. Mit Akten 2 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, 1. zu beſchließen: Die Armen⸗Direktion beſteht künftig aus 21 Mitgliedern, und zwar 6 Mitgliedern des Magiſtrats und 15 von der Stadtverordneten⸗ Verſammlung zu wählenden Mitgliedern. Von den von der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung zu wählenden Mitgliedern müſſen 6 Armenkommiſſions⸗Vorſteher und können 3 Frauen ſein. Die Wahl der Armen⸗ kommiſſionsvorſteher erfolgt aus einer Vor⸗ ſchlagsliſte, die von der Verſammlung der Armenkommiſſions⸗Vorſteher aufgeſtellt wird und jeweilig doppelt ſoviel Namen enthält, als Mitglieder zu wählen ſind. Die Wahl der Mitglieder erfolgt immer auf 6 Jahre. Die als Mitglieder gewählten Armenkommiſſions⸗Vorſteher ſcheiden jedoch mit dem Aufgeben ihres Amtes auch als Mit⸗ glieder der Armen⸗Direktion aus und werden durch Neuwahlen für den Reſt der Wahlzeit erſetzt. 3 Frauen als Mitglieder der Armen⸗Direktion zu wählen. Wir bringen dazu die z3 jetzt mit beratender Stimme der Armen⸗Direktion an⸗ gehörenden Frauen: Frau Stein, Frau Dr Jaſtrow und Frau Weber in Vorſchlag. Die Stadtverordneten⸗Verſammlung hatte ſchon im Jahre 1904 einen Beſchluß gefaßt, 1⁰ der im weſentlichen unſerem heutigen Antrage zu 1 entſpricht. Tatſächliche und rechtliche Bedenken veranlaßten uns damals, dem Beſchluſſe, ſoweit er die Wahl von 3ſtimmberechtigten Frauen in die Armen⸗Direktion betrifft, zu widerſprechen. Dagegen ſind ſeitdem 3 Frauen von der Armen⸗ Direktion ſelbſt zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen worden. Die Mitarbeit dieſer 3 Frauen: der Leiterin der Geſchäftsſtelle der Vereinigung der Wohltätigkeitsbeſtrebungen, Frau Stein, Frau Stadtrat Profeſſor Dr Jaſtrow und Frau Stadtrat Weber, hat gezeigt, daß ſie ihren Platz ebenſo wie die männlichen Mitglieder der Armen⸗Direktion ſachgemäß ausgefüllt haben. Unſere damaligen tatſächlichen Bedenken ergaben ſich aus der ſoeben vollzogenen grundſätzlichen Umgeſtaltung der Armendirektion durch die Beſeitigung der bis⸗ herigen Mitgliedſchaft ſämtlicherArmenkommiſſions⸗ vorſteher und dem Wunſche, der Armendirektion Zeit zu laſſen, ſich an dieſe Anderung zu gewöhnen, bevor ihr zugemutet wurde, ganz neue Elemente in der Perſon von 3 ſtimmberechtigten Frauen in ſich aufzunehmen. Den Zuſtand dieſes Zuwartens dürfen wir nunmehr als überwunden anſehen. Was ferner die Rechtslage anbetrifft, ſo iſt zwar der Rechtszuſtand inzwiſchen nicht geändert, aber doch durch die Praxis geklärt worden. Nach dem Ausführungsgeſetz zum Unterſtützungswohnſitz⸗ Geſetz können auf Grund eines Gemeindebeſchluſſes für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege Deputationen auch unter Hinzuziehung anderer Ortseinwohner als von Mitgliedern des Gemeinde⸗ vorſtandes und der Gemeindevertretung gebildet werden. Ein Anlaß, den Ausdruck „Ortseinwohner“