—— 6182 auf die Angehörigen des männlichen Geſchlechts zu darf aus der an anderen Stellen des Geſetzes ge⸗ wählten Faſſung, „jedem hilfsbedürftigen Deutſchen die notwendige Hilfe zu gewähren“, die zweifellos auch hilfsbedürftige Frauen umfaßt, gefolgert werden, daß das Geſetz eine Unterſcheidung zwiſchen Männern und Frauen nicht beabſichtigt hat. Dieſer Auslegung des Geſetzes, der gegenüber wir uns ſeinerzeit zuwartend verhalten hatten, hat die Stadt Frankfurt a. M. nun mehr Folge gegeben, indem ſie als erſte preu⸗ ß i ſche Stadt Frauen auch zu Mitgliedern des Waiſen⸗ und Armenamtes, das die Stelle unſerer Armendirektion einnimmt, gewählt, nachdem andere nichtpreußiſche Städte bereits vorangegangen waren. Auch haben wir nunmehr keine Bedenken Charlottenburg, mehr gegen die Wahl von Frauen als vollberechtigte beſchränken, iſt nirgends gegeben; im Gegenteil] Mitglieder der Armen⸗Direktion und erſuchen daher, indem wir einem ein ſtimmig gefaßten Beſchluſſeder Armen⸗Direktion fol⸗ gen, unſerem Antrage zu entſprechen. Da Frauen zur Übernahme des Amts als Mitglied einer Depu⸗ tation nicht verpflichtet ſind, haben wir die Faſſung gewählt, daß ſie zu Mitgliedern der Armen⸗ Direktion gewählt werden können. Gleichzeitig erſuchen wir, die Wahl von 3 Frauen als Mitglieder der Armen⸗Direktion vor⸗ zunehmen. Charlottenburg, den 24. Oktober 1907. Der Magiſtrat. Matting. Samter. VIII a. G1. 1524. den 25. Oktober 1907. Der Stadtverordneten⸗Borſteher. Roſenberg eue ven Weif cert, 6. m. v. G. chaleeel: