das Offenhalten der Schaufenſter in ihrer Sonn⸗ tagsruhe beeinträchtigt werden könnten, ſo iſt zu bemerken, daß die Gewerbeordnung die Sonntags⸗ arbeit im Handelsgewerbe über eine beſtimmte Zeit hinaus verbietet. Es erſcheint nicht als Auf⸗ gabe der Polizei, dürfte jedenfalls nicht Gegenſtand der vorliegenden Verordnung ſein, welche einen allgemeinen Charakter trägt, in dieſer Hinſicht den Geſchäftsangeſtellten in der erörterten Beſtimmung noch einen beſonderen Schutz angedeihen zu laſſen. Unter Würdigung aller dieſer Gründe haben ſich die ſtädtiſchen Körperſchaften dahin entſchloſſen, Schritte zur Aufhebung der fraglichen Beſtimmung des § 6 1. c. zu tun. In Erfüllung dieſer Entſchließung bitten wir Euer Erxzellenz gehorſamſt: die vorgetragenen Gründe in wohlwollende Erwägung ziehen und die Aufhebung der beanſtandeten Beſtimmung des § 6 der Polizei⸗Verordnung vom 4. Juli 1898 ver⸗ fügen zu wollen. Charlottenburg, den 19. Auguſt 1907. Der Magiſtrat. Matting. IIIb. 613. Potsdam, den 14. Oktober 1907. Der Oberpräſident der Provinz Brandenburg. O. P. 20517. Auf den gefälligen Bericht vom 19. Auguſt d. I. — IIIb 613 — wegen unbeſchränkter Offenhaltung der Schaufenſter an Sonn⸗ und Feſttagen über⸗ ſende ich dem Magiſtrat ergebenſt Abſchrift meines in der Angelegenheit der Handelskammer zu Frank⸗ furt a. O. heute erteilten Beſcheides, aus welchem ich die Gründe zu entnehmen bitte, aus denen ich Bedenken trage, auf die Abänderung des beſtehenden Verbotes hinzuwirken. von Trott zu Solz. An den Magiſtrat in Charlottenburg. Potsdam, den 14. Oktober 1907. Der Oberpräſident der Provinz Brandenburg 0. E. 20 517. Der in den gefälligen Eingaben vom 15. Mai und 10. Auguſt d. I. vorgetragene Wunſch, ein un⸗ beſchränktes Offenhalten der Schaufenſter an Sonn⸗ und Feſttagen zuzulaſſen, iſt hier bereits ſeit Jahren wiederholt geprüft worden. Wenn ich in Übereinſtimmung mit meinem Herrn Amtsvorgänger Bedenken trage, eine An⸗ derung des beſtehenden Verbots herbeizuführen, ſo gibt hierbei, wie ich wiederholt betone, nicht die Frage den Ausſchlag, ob das Schließen oder das Verhängen der Schaufenſter geeignet ſei, eine der Weihe des Tages angemeſſene Stimmung hervor⸗ zurufen. Maßgebend iſt vielmehr die Frage, ob eine Aufhebung des Verbots die gegenwärtig gewährte Arbeitsruhe und Gelegenheit zur Er⸗ holung an Sonn⸗ und Feiertagen namentlich für die kaufmänniſchen Angeſtellten beeinträchtigen müßte. In zahlreichen, mir vorliegenden Eingaben aus den Kreiſen der kaufmänniſchen Angeſtellten wird die nicht unberechtigte UÜberzeugung ausge⸗ ſprochen, daß mit der Aufhebung des Verbotes die ihnen gegenwärtig gewährte Sonntagsruhe eine Einbuße erleiden, und dem Bedürfniſſe gegenüber die Schutzbeſtimmungen des § 1050 der Gewerbe⸗ ordnung praktiſch häufig verſagen würden. Auch aus den Kreiſen der Kleinhändler, die durch Kon⸗ kurrenzrückſichten zur Offenhaltung der Schau⸗ fenſter gezwungen und vielfach ſelbſt in ihrer Sonn⸗ tagsruhe geſtört werden würden, iſt mir der drin⸗ gende Wunſch nach Aufrechterhaltung der beſtehen⸗ den Beſtimmung vorgetragen. Das unbeſchränkte Offenhalten der Schaufenſter, beſonders die Be⸗ wachung und Beleuchtung in den Abendſtunden, und der Schutz der ausgelegten Gegenſtände gegen die Sonnenſtrahlen, würde die Anweſenheit des Geſchäftsinhabers, eines Familiengliedes oder eines Angeſtellten in den Geſchäftsräumen fordern. Wenn auch die von dieſen Perſonen zu leiſtende Arbeit nicht beſonders anſtrengend wäre, ſo würde ihnen doch die Möglichkeit genommen werden, anderweit und beſonders im Freien Erholung zu ſuchen. Bei dem hiernach vorliegenden Widerſtreite der Intereſſen habe ich der Handelskammer in Berlin anheimgegeben, mit den maßgebenden Ver⸗ tretungen der kaufmänniſchen Angeſtellten wegen Erzielung eines Ausgleichs zu verhandeln. Die Verhandlungen haben ergeben, daß die große Mehr⸗ zahl der Angeſtellten gegenüber dem von den Ver⸗ tretern der Handelskammer geltend gemachten Geſchäftsintereſſe entſchieden auf ihrem Stand⸗ punkte beharrt und den dringenden Wunſch hegt, das Verbot aufrecht erhalten zu wiſſen. Bei dieſer Sachlage muß ich auch gegenwärtig die Aufrechterhaltung des beſtehenden Verbots für geboten erachten. von Trott zu Solz. An die Handelskammer für Frankfurt a. O. und die Neumark zu Frankfurt a. O. Druckſache Nr. 463. Anfrage. Die Unterzeichneten fragen den Magiſtrat, was er zu tun gedenkt, um den Kokspreis im Inter⸗ eſſe der minderbemittelten Bevölkerung herab⸗ zuſetzen. Charlottenburg, den 29. Oktober 1907. Hirſch, Klick, Sellin, Scharnberg, Bartſch, Liebe, Jander. St. V. 1033. Druckſache Nr. 464. Vorlage betr. Herſtellung einer Lichtöffnung in der Eiſenbahnüberführung der Holtzen⸗ dorff Straße. Urſchriftlich mit den Akten Fach 7 Nr. 121 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Abſchluſſe eines Vertrages mit dem Königlich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus über die Herſtellung eines offenen Lichtdurchlaſſes in der Eiſenbahnüberführung der Holtzendorff⸗ Straße (66 Pfeilerbrücke) auf der Grundlage des abgedruckten Entwurfs wird zugeſtimmt. 2. Die Koſten der Herſtellung der Lichtöffnung in Höhe von 12 000 ℳ ſind in den Etat für 1908 einzuſtellen. Infolge der bedeutenden Breite der Eiſenbahn⸗ überführung in der Holtzendorff⸗Straße, der ſo⸗ genannten 66 Pfeilerbrücke herrſcht in dieſem Teile der Holtzendorff⸗Straße am Tage eine bedenkliche Dunkelheit. Wegen des in der Holtzendorff⸗Straße ſtändig wachſenden Verkehrs ſind wir ſeit längerer