Zeit bemüht, beſſere Lichtverhältniſſe unter der Brücke zu ſchaffen. Die Notwendigkeit der Ver⸗ beſſerung der Belichtungsverhältniſſe iſt auch wiederholt von der Stadtverordneten⸗Verſammlung anerkannt (vgl. die Beſchlüſſe vom 25. Juni 1902 und vom 24. Februar 1904 — Druckſachen Nr. 28. von 1902 und ur. Tynon 1904). Die mehrfach angeſtellten Verſuche haben ergeben, daß eine künſtliche Beleuchtung während der Tageszeit nutzlos iſt. Wir ſind deshalb wiederholt mit der Eiſenbahnverwaltung in Verbindung getreten, um durch Einrichtung von Lichtdurchläſſen für genü⸗ gendes Tageslicht unter der Überführung zu ſorgen. Es hat ſich hierbei herausgeſtellt, daß es ſich nicht empfiehlt, Oberlichte zwiſchen den Gleiſen anzu⸗ bringen, da ſolche Lichtöffnungen ſchwer ſtaubfrei und lichtdurchläſſig zu halten ſind. Zudem würde durch dieſe Oberlichte eine wirkſame Zuführung von Tageslicht auf die darunterliegende Straße nicht eintreten. Eine durchgreifende Beſſerung der Beleuchtung unter der Brücke läßt ſich nur durch die Herſtellung eines offenen ausreichend großen Licht⸗ durchlaſſes erzielen. Die Eiſenbahnverwaltung hat ſich bereit erklärt, dieſen Lichtdurchlaß nach Maß⸗ gabe des hierunter abgedruckten Vertragsentwurfs herzuſtellen. Danach würde ungefähr in der Mitte der Eiſenbahnüberführung eine durchſchnittlich 5,4 m breite offene Lichtöffnung geſchaffen werden (ſ. den Plan Blatt 99 der Akten), die eine ausreichende Tagesbeleuchtung gewährleiſten wird. Die Be⸗ dingung in § 2 des Vertragsentwurfs, wonach der Stadtgemeinde kein Recht auf die dauernde Er⸗ haltung der Lichtöffnung eingeräumt wird, ließ ſich nicht umgehen, da die Eiſenbahnverwaltung hiervon die Fortführung der Verhandlung abhängig machte. Die Koſten der Herſtellung der Lichtöffnung betragen nach dem Koſtenanſchlage der Eiſenbahn⸗ verwaltung 12 000 ℳ; ſie ſind nach dem Vertrage 31. Auguſt 0 vom 26- Sepi 2. . er 1895 betr. die Veräußerung des zur Holtzendorff⸗Straße verwendeten eiſen⸗ bahnfiskaliſchen Geländes von der Stadtgemeinde zu tragen. Da die Eiſenbahndirektion die Geneh⸗ migung des Miniſters zum Vertragsentwurfe erſt nach der Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung einholen wird, genügt es, daß die er⸗ forderlichen Mittel im Etat für 1908 bereit geſtellt werden. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 30. Oktober 1907. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneider. Dr Maier. IX D. 1882. Bertragsentwurf. Stempelberechnung. Es kommen zur Erhebung: Der allgemeine Vertragsſtempel in der darſtellbaren Hälfte mit. Es ſind deshalb zu verwenden 2) zur Hauptausfertigung b) zur Nebenausfertigung „— „ zuſammen 2,— . Z3wiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat einerſeits, und der Königlich⸗Preußiſchen Eiſenbahnverwaltung, ver⸗ 628 — treten durch die Königliche Eiſenbahndirektion zu Berlin andererſeits, wird vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten nachſtehender Vertrag geſchloſſen. 2 3 Die Königſiche Eiſenbahnverwaltung ver⸗ pflichtet ſich, in dem eiſernen Überbau der Unter⸗ führung der Holtzendorff⸗Straße auf Bahnhof Charlottenburg eine größere, auf dem angehefteten Plan mit a be de a umſchriebene offene Licht⸗ öffnung zwiſchen den Trägern Nr. 18 und 20 her⸗ zuſtellen, derart, daß der Träger Nr. 19 mit den anſtoßenden Querträgern und Buckelplatten und das übergeführte Kiesbett beſeitigt, die dreieckige, mit a b f a umſchriebene Fläche der entſtandenen Offnung mittels am Träger 20 zu befeſtigende Konſolen und dichter Abdeckung wieder geſchloſſen und die verbleibende Offnung mit kräftigen Kies⸗ abſchlußblechen eingefaßt und mit Geländer ver⸗ ſehen wird. Zur Freimachung der Fläche für die Offnung iſt die Verlegung von drei Weichen mit den an⸗ ſchließenden Gleiſen erforderlich. Die ſämtlichen hiernach für Herſtellung der Lichtöffnung erforderlich werdenden Koſten, die überſchläglich auf 12 000 ℳ ermittelt worden ſind, hat die Stadtgemeinde Charlottenburg zu tragen. 2 §. 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verzichtet ausdrücklich auf die Erhaltung der Lichtöffnung und auf die Rückerſtattung der aufgewendeten Koſten, falls die Umgeſtaltung des Gleisplanes die Wieder⸗ herſtellung des jetzigen Zuſtandes unbedingt er⸗ fordern ſollte. Die Entſcheidung dieſer letzteren Frage ſteht lediglich der Eiſenbahnverwaltung zu. 3 § 3. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt durch die Königliche Eiſenbahndirektion Berlin. Die Stadtgemeinde Charlottenburg hat vor der Ausführung innerhalb vier Wochen nach Auf⸗ forderung einen Vorſchuß von 12000 ℳ buchſtäblich: „Zwölftauſend Mark“ bei der Königlichen Eiſen⸗ bahnhauptkaſſe zu Berlin, Schöneberger Ufer 1—4 einzuzahlen. Die Abrechnung des Vorſchuſſes erfolgt nach vollendeter Bauausführung. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt nicht berechtigt, gegen die Höhe der in Rechnung geſtellten Baukoſten Einwendungen zu erheben; es ſteht ihr nur die rechneriſche Prüfung der Ausgabebelege zu. Erreicht die Abrechnungsſumme den oben genannten Betrag nicht, ſo iſt der zuviel eingezahlte Betrag an die Stadtgemeinde Charlottenburg ohne Zinſen durch die Eiſenbahnhauptkaſſe zurückzuzahlen; über⸗ ſteigt hingegen die Abrechnungsſumme den einge⸗ zahlten Vorſchuß, ſo iſt die Stadtgemeinde ver⸗ pflichtet, den fehlenden Betrag innerhalb vier Wochen nach Aufforderung bei der Eiſenbahnhaupt⸗ kaſſe nachzuzahlen. § 4. Dieſer Vertrag iſt doppelt ausgefertigt und zum Zeichen der Genehmigung von beiden Ver⸗ tragſchließenden unterzeichnet worden. Die Stempelkoſten werden nach den geſetz⸗ lichen Beſtimmungen getragen. Berlin, den 1907. Königliche Eiſenbahndirektion. Charlottenburg, den 1907.,: Der Magiſtrat.