— 630 — Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat der Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. § 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes an die Stadtgemeinde hat binnen 4 Wochen nach Rechts⸗ wirkſamkeit dieſes Vertrages und Beſchaffung des Kataſtermaterials zu erfolgen. Auf Verlangen des Magiſtrats iſt das Straßen⸗ land jedoch ſofort zu Regulierungszwecken zur Ver⸗ fügung zu ſtellen. Herrn Prugel wird nachgelaſſen, die gegenwärtig ſtehende Einfriedigung in der Neuen Grolmanſtraße als Bauzaun ſtehen zu laſſen. Die Freilegung des Straßenlandes hat der Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu bewirken, die etwa erforderliche Einfriedigung des Reſtsgrund⸗ ſtücks hat Herr Prugel auf eigene Koſten auszu⸗ führen. Das in der Bismarckſtraße vor dem Grund⸗ ſtücke befindliche Vorgartengitter iſt von Herrn Prugel auf eigene Koſten fortzunehmen, ebenſo ſind Bürgerſteigflächen des Grundſtücks an der Bismarck⸗ und Grolmanſtraße von Herrn Prugel vor⸗ ſchriftsmäßig auf eigene Koſten zu befeſtigen. 3 Herr Prugel verpflichtet ſich auch für ſeinen etwaigen Rechtsnachfolger von den auf ſeinem Grundſtücke Band 18 Blatt 1026 des Grundbuchs zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeiten mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungs⸗ bericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angabe über die zu verwendenden ſichtbar blei⸗ benden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Ein⸗ wand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maß⸗ nahmen irgendwelcher Art die verlangten Ande⸗ rungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten verbunden ſeien. Die Ent⸗ würfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewen⸗ deten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Ande⸗ rungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des eingereichten Ent⸗ wurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Prugel oder ſein Rechtsnachfolger ſich ſchrift⸗ lich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkungen bereit erklärt haben. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfes abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäusert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Entwurfe oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Prugel auf Erfordern für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung dieſer Verpflichtung iſt die gemäß § 6 hinterlegte Sicherheit in Höhe von 4000 ℳ. mitverhaftet. Im Falle der Veräußerung der Grundſtücke verpflichtet ſich Herr Prugel, vorſtehende Ver⸗ pflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg dem Ankäufer ſo aufzuerlegen, daß dieſer unmittel⸗ bar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpflichtet wird und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt dem Ankäufer die Pflicht aufzuerlegen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ſeinem Käufer aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadt Char⸗ lottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens des Ankäufers des Herrn Prugel ſcheidet Herr Prugel aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus. Gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zugunſten des Herrn Prugel in voller Höhe frei, wenn das Grund⸗ ſtück im ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinter⸗ legt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweilig vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 2000 ℳ ſein darf, frei. Herr Prugel iſt für ſich und ſeinen etwaigen Rechtsnachfolger im Eigentume des im §1 genannten Grundſtücks der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber verpflichtet, in den an der Neuen Grol⸗ manſtraße zu errichtenden Wohnhäuſern Woh⸗ nungen nicht unter 4 Zimmern nebſt Badezimmer anzulegen. Abweichungen ſind nur mit Zuſtim⸗ mung des Magiſtrats von Charlottenburg zuläſſig. 5 Als Gegenleiſtung für die von Herrn Prugel vorſtehend übernommenen Verpflichtungen ver⸗ pflichtet ſich die Stadtgemeinde, für die Front des im §1 bezeichneten Grundſtücks an der Neuen Grolmanſtraße den Straßenanliegerbeitrag auf 180 ℳ für das laufende Meter Grundſtücksſtraßen⸗ front feſtzuſetzen und zu beſchränken. Als Front gilt, ſofern Herr Prugel die Bebauung der be⸗ bauungsmäßiges Straßenland bildenden Abſtump⸗ fung an der Ecke der Bismarckſtraße und der Neuen Grolmanſtraße geſtattet wird, die tatſächlich be⸗ baute Front des Grundſtücks in der Neuen Grolman⸗ ſtraße; andernfalls gilt als Front die bebauungs⸗ planmäßige Straßenfront einſchließlich der halben Abſtumpfung an der Ecke. Die Stadtgemeinde erkennt an, daß ſie durch dieſe Zahlung und durch die Abtretung der im § 1 bezeichneten Fläche hinſichtlich ihrer Anſprüche auf Grund des Ortsſtatuts der Stadt Charlottenburg betreffend die Anlegung und Umänderung der Straßen vom 7./23. Februar 1877 hinſichtlich der Front des im § 1 bezeichneten Grundſtücks an der Neuen Grolmanſtraße voll befriedigt und nicht