berechtigt iſt, weitere Regulierungskoſten für die Front dieſes Grundſtücks an der Neuen Grolman⸗ ſtraße einzuziehen. Etwa mehr entſtehende An⸗ liegerbeiträge übernimmt die Stadtgemeinde. Falls die in Ausſicht genommene Erhebung von Beiträgen zur Verbreiterung der Bismarckſtraße die Genehmigung der zuſtändigen Behörden findet, iſt für die Front des Grundſtücks an der Bismarck⸗ ſtraße ein hierfür noch feſtzuſtellender Beitrag zu zahlen. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Beitragsfeſtſetzung für die Bismarckſtraße wird Herrn Prugel nicht verſchränkt. Hinſichtlich der Front, die der Veranlagung zu dieſen Beiträgen zugrunde zu legen iſt, finden die vorſtehend für die Neue Grolmanſtraße getroffenen Be⸗ ſtimmungen Anwendung. Die Zahlung des Beitrages für die Neue Grol⸗ manſtraße hat ſpäteſtens innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit des Vertrages und Zahlungs⸗ aufforderung an die Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg zu erfolgen. Für den Beitrag zur Verbreiterung der Bis⸗ marckſtraße richtet ſich der Zahlungstermin nach den hierüber ergehenden Beſtimmungen. § 6. Als Sicherheit für die friſtgemäße Zahlung des Regulierungskoſtenbeitrages für die Neue Grolmanſtraße (§ 5) verpflichtet ſich Herr Prugel, bei einer Frontlänge des im § 1 bezeichneten Grundſtücks von rd. 52 m eine Sicherheit von 52.180 — wd. 9400 ℳ bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummern verzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung mit ein⸗ zureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ vom Hundert oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ vom Hundert nur mit 90 vom Hundert ihres Nennwertes in Anrechnung. Im übrigen dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, welche ſeitens der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papiers hin⸗ aus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtgemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kurs⸗ rückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruch⸗ teil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat über⸗ nimmt weder die Verzinſung einer etwa hinter⸗ legten Barſicherheit noch die Überwachung und Aueloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern, und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort ent⸗ ſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 des Bürgerlichen Geſetzbuchs gege⸗ 631 — benen und gemäß § 1243 daſelbſt verzichtbaren Ver⸗ kaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von Herrn Prugel zu zahlenden Beiträge nicht oder nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rück⸗ gabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt in Höhe der bei der Stadthauptkaſſe gemäß § 5 gezahlten Beiträge. § 7. Wegen der Zahlung der Kanaliſationsbei⸗ träge verbleibt es bei den geſetzlichen und orts⸗ ſtatutariſchen Beſtimmungen. § 8. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung trägt die Stadtgemeinde. Soweit ſie ſich auf die Auflaſſung von Straßenland beziehen, tritt Stempelfreiheit gemäß § 4 des Stempelſteuergeſetzes ein, weil die Stadtgemeinde für das aufzulaſſende Straßenland das Enteig⸗ nungsrecht beſitzt. Der Fluchtlinienplan für die Neue Grolman⸗ ſtraße hat gemäß § § des Fluchtliniengeſetzes offen gelegen. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens zum 1. Dezember 1907 Herrn Prugel ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend⸗ welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Ru dolf Prugel. Otto Brabant. Beurkundet Dr Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 466. Vorlage betr. Verbreiterung der Niebuhr⸗ ſtraße zwiſchen Leibniz⸗ und Wilmersdorfer Straße. Urſchriftlich mit Akten 4—13 vI u. vII und 1 Mappe enthaltend 1 Fluchtlinienplan, 1 Über⸗ ſichtsplan und 1 Erläuterungsbericht an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Verbreiterung der Niebuhrſtraße zwiſchen Leibniz⸗ und Wilmersdorfer Straße wird nach Maßgabe des Entwurfs vom 27. Oktober 1907 zugeſtimmt. Ein Entwurf zur Verbreiterung der Niebuhr⸗ ſtraße in dem weſtlich der Leibnizſtraße belegenen Teile iſt bereits unterm 17. Mai 1905 von der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung angenommen worden — Druckſache 183 für 1905 —. Den Anlaß zur Auf⸗ ſtellung des damaligen Entwurfs gab der Bau einer Zentralmarkthalle, deren Errichtung auf dem zwi⸗ ſchen der Niebuhrſtraße und der Stadtbahn ge⸗ legenen ſtädtiſchen Gelände geplant und in unmittel⸗ bare Nähe gerückt war. Nach dieſem Entwurf ſollte der ganze zwiſchen der Leibniz⸗ und Wilmersdorfer Straße belegene Straßenteil um 3 m verbreitert werden, um den zu erwartenden Verkehr von und zur Markthalle bewältigen zu können. Gegen den Entwurf erhob der Eigentümer des an der Nord⸗ ſeite Ecke Wilmersdorfer Straße belegenen, von der neuen Baufluchtlinie betroffenen Grundſtücks Ein⸗ ſpruch; dieſer Einſpruch iſt von dem Miniſterium