I o r1 für 635 anen die Stadtverordneten-Berſammlung zu Charlottenburg. In nichtöffentlicher Sitzung. Druckſache Nr. 469. Vorlage betr. Erwerb der fiskaliſchen Birken⸗ ſtreifen an der Spandaner Chanſſee. Urſchriftlich mit Heft 87 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 2) Dem Ankauf der an der Spandauer Chauſſee belegenen, dem Königlichen Forſtfiskus ge⸗ hörigen Parzellen — ſogenannten Birken⸗ ſtreifen — nach Maßgabe des abgedruckten Vertragsentwurfs wird zugeſtimmt. b) Der Kaufpreis im Betrage von 143 130 ℳ, ſowie die ſonſtigen in Ausführung dieſes Be⸗ ſchluſſes entſtehenden Koſten ſind zunächſt vorſchußweiſe zu verausgaben. Die Beſchluß⸗ faſſung über die endgültige Aufbringung der Mittel bleibt bis zur Regulierung der Span⸗ dauer Chauſſee vorbehalten. Zur Vorbereitung der künftigen Verbreiterung der Spandauer Chauſſee iſt der Erwerb der dem Forſtfiskus gehörigen, an der Spandauer Chauſſee belegenen Parzellen, der ſogenannten Birken⸗ ſtreifen, erforderlich, da ein Teil derſelben be⸗ bauungsplanmäßiges Straßenland bildet. Der Reſt ſtellt Baumasken für die dahinter belegenen Grundſtücke dar. Die wegen eines freihändigen Erwerbs dieſer Flächen mit dem Fiskus geführten Verhandlungen haben zu dem unten abgedruckten Vertragsentwurf, der von der Königlichen Re⸗ gierung mit Genehmigung des Miniſteriums für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten und mit Allerhöchſter Genehmigung aufgeſtellt iſt, geführt. Danach beträgt der Kaufpreis, ohne Rückſicht auf Bauland oder Straßenland, ſoweit die Flächen Eckgrundſtücken vorgelagert ſind, 15 ℳ, im übrigen 12 ℳ für das Quadratmeter. Der Geſamtkoſtenpreis ſtellt ſich bei 2630 qm à 15 und 8640 qm à 12 ℳ auf 143 130 ℳ. Dieſe Preiſe erachten wir für angemeſſen. Die diesſeits übernommene Verpflichtung bezüglich des Wieder⸗ verkaufs der für die Zwecke der Stadtgemeinde nicht erforderlichen Flächenabſchnitte (vgl. § 3) iſt unbedenklich, da ſie nur wirkſam wird, wenn ſich die Käufer der Stadtgemeinde gegenüber verpflichten, ſich an den Koſten der Freilegung (Grunderwerbs) Tieferlegung, Regulierung einſchl. der Koſten für die Beleuchtungsanlagen und Baumpflanzungen der Spandauer Chauſſee ohne Rückſicht auf die Straßenbreite nach Maßgabe ihrer Grundſtücks⸗ Frontlänge anteilig zu beteiligen und für dieſe Verpflichtung Sicherheit zu leiſten. Durch dieſe Verpflichtung wird alſo nicht nur die Erſtattun des von der Stadt an den Forſtfiskus für die Straßenlandflächen zu zahlenden Preiſes ſichergeſtellt. Die Stadtgemeinde gewinnt auch einen erheblichen Einfluß auf die Anlieger hinſichtlich ihrer Beteili⸗ gung an der Straßenregulierung. Wir empfehlen deshalb den Erwerb der Birken⸗ ſtreifen nach Maßgabe des abgedruckten Vertrags⸗ entwurfs. Ein Lageplan befindet ſich Blatt 3a und 4 des Heftes 87. Charlottenburg, den 6. November 1907. Der Magiſtrat. Schuſte hrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. E. 1360. e Kaufvertrag. Zwiſchen dem Königlichen Forſtfiskus, ver⸗ treten durch die Königliche Regierung Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forſten B in Potsdam als Verkäufer einerſeits und dem Magiſtrat der Stadt Charlottenburg namens der Stadt Char⸗ lottenburg als Käufer andererſeits wird auf Grund des in beglaubigter Abſchrift angehefteten Mini⸗ ſterialerlaſſes vom 3. Juni 1907 III 6283 nach⸗ ſtehender Vertrag geſchloſſen. § 1. Der Königliche Forſtfiskus verkauft an den Magiſtrat der Stadt Charlottenburg die zur Ober⸗ förſterei Grunewald gehörigen Parzellen 1510 1257 1258, 1269. 1270 1316. 1317 268 271 276 1329. 1332 1337 1341 1297. 1298 277 — 2 ¹ 279 1335 1336 1352 1697 277 281 und 284 des Kartenblatts I des Stadtbezirks Charlottenburg von zuſammen 1,1270 ha Größe. Die Parzellen ſind in dem dem Vertrage an⸗ gehefteten Kataſterauszug und Handzeichnung näher bezeichnet. § 2. Der Kaufpreis für die Fläche iſt auf 143 130 geſchrieben: „Hundertdreiundvierzigtauſendein⸗ hundertdreißig Mark“ verabredet und von dem Magiſtrat vor dem Tage der Auflaſſung an die Regierungshauptkaſſe in Potsdam abzuführen. Der Preis berechnet ſich nach dem Satze von 15 ℳ 8 257 . 1258 je Quadratmeter für die Parzellen . 268 1269. 127 1 von zuſammen 0,2630 ha und von 12 ℳ für die übrigen Parzellen. § 3. Inſofern von der zuſtändigen Behörde bei Erteilung der Erlaubnis für Bauten oder andere und 9 Anlagen auf der Kauffläche Eigentumsbeſchrän⸗ kungen auferlegt werden ſollten, ſtehen dem Käufer deshalb Entſchädigungsanſprüche gegen den Ver⸗ käufer nicht zu. Außerdem verpflichtet ſich Käufer, das an⸗ gekauf e Gelände, ſoweit es Baumasken für die t 8 5