— 3366 dahinterliegenden Grundſtücke bildet und zur Straßenverbreiterung nicht gebraucht wird, an die betreffenden Eigentümer auf ihren binnen längſtens ſechs Jahren nach Abſchluß dieſes Vertrages zu ſtellenden Antrag zum Selbſtkoſtenpreis zuzüglich 4% Zinſen zu verkaufen, ſofern die Käufer ſich vertraglich verpflichten, ſich an den Koſten der Frei⸗ legung (Grunderwerbs) Tieferlegung, Regu⸗ lierung einſchl. der Koſten für die Beleuchtungs⸗ anlagen und Baumpflanzungen der Spandauer Chauſſee ohne Rückſicht auf die Straßenbreite nach Maßgabe ihrer Frontlänge anteilig zu beteiligen und für dieſe Verpflichtung Sicherheit zu leiſten. 4 Verkäufer iſt verbunden, dem Käufer nach Vollziehung dieſes Vertrages und nach Bezahlung des Kaufpreiſes gemäß § 2 und 6 das Eigentum an dem verkauften Grundſtück aufzulaſſen. § 5. Alle Koſten dieſes Verkaufsgeſchäfts, ſowohl der Vertragsſchließung wie der Auflaſſung insbeſondere auch die Stempelkoſten, ſoweit ſie bei der Stempel⸗ freiheit des Fiskus zum Anſatz kommen und die Koſten für die Auflaſſungsmaterialien trägt Käufer allein. § 6. Der auf den Parzellen ſtockende Holzbeſtand iſt nicht Gegenſtand dieſes Verkaufsgeſchäfts, er wird aber von dem Käufer auf den Stamm übernommen und auf Grund der durch den Oberförſter in Grune⸗ wald erfolgten Abſchätzung beſonders vergütet. 7 Im übrigen gelten für dieſen Vertrag die in einer Ausfertigung angehefteten, von beiden Ver⸗ tragſchließenden vollzogenen allgemeinen Be⸗ dingungen zum Verkaufe von Domänen aund Forſt⸗ grundſtücken als ebenſo maßgebend, als wenn ſie Wort für Wort in dieſen Vertrag mitaufgenommen wären. Wo jedoch in dieſem Vertrage etwas anderes beſtimmt iſt, als die allgemeinen Bedingungen beſagen, ſo ſollen die beſonderen Vertragsbedin⸗ gungen gültig ſein. Potsdam, den 23. Juli 1907. (I. 8.) Königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forſten BE. Unterſchriften. Druckſache Nr. 470. Vorlage betr. Ankauf von Straßenland am Luiſen⸗Platz. Urſchriftlich mit dem Heft 355 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der mit dem Direktor Kaufmann geſchloſſene Vertrag vom 17. Oktober d. I. — Nr. 916 des Urkundenverzeichniſſes — wird genehmigt. Der Kaufpreis für die auf dem Vertragsplane mit den Buchſtaben a befad a umſchriebene Fläche von 14 100 ℳT iſt, ſoweit Mittel bei dem Hauptetat Ord. Kapitel vIII Abſchn. 8 Nr. 4 vorhanden ſind, d. ſ. 11 900 ℳ, aus dieſer Etatsnummer zu bezahlen. Der Reſt von 2200 ℳ, ſowie die Koſten für die ſofort notwendig werdenden Arbeiten der Ver⸗ ſetzung der Einfriedigungsmauer uſw. im Betrage von rund 2000 ℳ ſind dem Dispo⸗ ſitionsfonds zu entnehmen. 1 3. Die Zinſen des anteiligen Kaufpreiſes des im Beſitz des Verkäufers zu belaſſenden Kauf⸗ preisanteils, ſowie die Anerkennungsgebühr ſind dem Straßenregulierungsfonds zuzu⸗ führen. Aus Anlaß der Regulierung der Eoſander⸗ Straße iſt von dem dem Direktor Karl Kaufmann gehörigen Grundſtück Luiſenplatz Nr. 2 die Parzelle 2557/224 von 168 qm erworben worden. Dieſe Parzelle bildet einen nach der Eoſander Straße zu durch Mauerwerk abgegrenzten Vorgarten, auf deſſen Erhaltung Direktor Kaufmann Wert legt, da ſeine Beſeitigung das Grundſtück als Villen⸗ grundſtück entwerten würde. Er hat daher be⸗ antragt, ihm die Belaſſung der bereits der Stadt⸗ gemeinde übereigneten Parzelle als Vorgarten gegen eine Anerkennungsgebühr zu geſtatten. Wir haben dieſen Antrag, Kaufmanns zum Ausgangs⸗ punkte von Verhandlungen gemacht, die in der Hauptſache auch auf die Abſchrägung des vor dem Kaufmannſchen Grundſtücke befindlichen, in den Bürgerſteig des Luiſenplatzes mit einem ſpitzen Winkel hineinragenden Vorgartens abzielen. Dieſer in den Bürgerſteig ſpringende Keil bildet ein außer⸗ ordentliches und wegen der unmittelbar vorüber⸗ führenden Straßenbahn nicht ungefährliches Ver⸗ kehrshindernis. Die Verhandlungen mit Kaufmann haben zu dem hierunter abgedruckten Vertrage vom 17. Oktober d. I. geführt. Nach dieſem Vertrage wird Herrn Kaufmann die Benutzung der Parzelle 2557/224 in der Eoſander Straße als Vorgarten ſo lange geſtattet, bis entweder auf dem Grundſtück an Stelle der jetzt vorhandenen Villa ein Neubau errichtet wird, oder bis der Luiſenplatz vor dem Grundſtück bis an die Straßenfluchtlinie heran frei⸗ gelegt wird, oder bis die Freilegung der Parzelle im öffentlichen Intereſſe erforderlich wird. Bes dahin zahlt Herr Kaufmann eine jährliche Aner⸗ kennungsgebühr von 168 ℳ und befeſtigt die Par⸗ zelle, wenn die Freilegung erfolgt, auf eigene Koſten. Herr Kaufmann verkauft dafür das zu ſeinem Grundſtück gehörige Straßenland des Luiſenplatzes von 282 qm Größe, für einen Preis von 50 ℳ für das Quadratmeter, mithin für einen Geſamtpreis von etwa 14 100 ℳ. Dieſe Fläche iſt auf dem Ver⸗ tragsplane mit den Buchſtaben a b e f d a um⸗ ſchrieben. Von ihr wird der Teil a b d a ſofort freigelegt und auf ſtädtiſche Koſten ſtraßenmäßig befeſtigt. Das Torgitter wird in die Linie a b zurückgerückt und dadurch ein ſchon lange beſtehendes Verkehrshindernis beſeitigt. Der vorläufige Haupt⸗ zweck der Verhandlungen mit Kaufmann wird dadurch erreicht. Die Koſten für die Befeſtigung dieſer Fläche und das Zurückrücken des Torgitters betragen etwa 2000 ℳ. Die mit den Buchſtaben be f b umſchriebene Fläche, wird Herrn Kaufmann zur Benutzung als Vorgarten weiter belaſſen, jedoch verzinſt Herr Kaufmann den auf dieſe Fläche entfallenden Teil des Kaufpreiſes mit 4 v. H. vom Tage der Zahlung des Geſamtkaufpreiſes ab bis zur Freilegung der Fläche. Die bürgerſteigmäßige Befeſtigung der Fläche erfolgt, wenn die Stadtgemeinde die Frei⸗ legung fordert, auf ſtädtiſche Koſten, wenn die Frei⸗ legung von Herrn Kaufmann ſelbſt herbeigeführt wird, auf Herrn Kaufmanns Koſten. 2 Die Verpflichtungen des Herrn Kaufmann werden nach § 11 des Vertrages durch Hinterlegung von Pfandſtücken geſichert.