—— 637 ——— Der Preis für das von Herrn Kaufmann zu erwerbende Straßenland des Luiſenplatzes von rund 700 ℳ für die Quadratrute iſt ein angemeſſener. Er entſpricht demjenigen, der im Rechtswege für die zur Eoſander Straße abzutretende Fläche des⸗ ſelben Grundſtücks feſtgeſetzt iſt. Da der Straßenbauetat beim Abſchnitt 8 Nr. 4 nur noch über 11 900 ℳ verfügt, ſind die zur Zahlung des Kaufpreiſes mehr erforderlichen Mittel, mithin 2200 ℳ, dem Dispoſitionsfonds zu entneh⸗ men. Die Koſten für die vertragliche Herſtellung der auf dem Vertragsplane mit den Buchſtaben a b e d a umſchriebenen Fläche ſind mangels ander⸗ weiter dazu bereiter Mittel ebenfalls dem Dis⸗ poſitionsfonds zu entnehmen. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 30. Oktober 1907. Der Magiſtrat. Mattin g.“ Bredtſchneider. Dr Maier. IX. D. 1900. Num mer 916 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 17. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundſieben. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Dr jur. Martin Landsberger aus Char⸗ lottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Aus⸗ führungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. Für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ ſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abgebe. Herr Bankdirektor Carl Kaufmann wohnhaft in Charlottenburg, Luiſenplatz 2. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Abſchnitt 1. 5 1 Herr Direktor Carl Kaufmann iſt Eigentümer des in Charlottenburg am Luiſenplatz und an der Eoſander Straße belegenen, im Grundbuch von der Stadt Charlottenburg unter Band 37 Blatt Nr. 1714 verzeichneten Grundſtücks. Herr Kauf⸗ mann verkauft hiermit von dieſem Grundſtück die auf angeheftetem Plane vom 8. Januar 1907 mit a be f d a umſchriebene Teilfläche von etwa 296 am Größe, mit der auf dieſer Fläche befind⸗ lichen Einfriedigung, jedoch ausſchließlich der eiſernen Torgitter und des Aufwuchſes, an die Stadtgemeinde Charlottenburg. 2 10 22 8. 2. . Der Kaufpreis wird auf 50 ℳ wörtlich: „Fünfzig Mark“ für das Quadratmeter feſtgeſetzt. Für die Kaufpreisbemeſſung iſt die wirkliche Größe der verkauften Grundſtücksfläche nach der vom ſtädtiſchen Vermeſſungsamt unter Zuziehung des Herrn Kaufmann vorzunehmenden Meſſung zu⸗ grunde zu legen. § 3. Herr Kaufmann iſt zur laſten⸗ und vollſtändig rechtefreien Auflaſſung der verkauften Grundſtücks⸗ fläche berpflichtet, jedoch nur für den Fall, daß ihm ſeine Hypothekengläubiger die Entpfändung der Fläche bewilligen. § 4. Die Auflaſſung hat ſpäteſtens 8 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Beſchaffung des Kataſter⸗ und Planmaterials zu erfolgen. Das Kataſter⸗ und Planmaterial iſt vom Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. — 4) Die Übergabe der aufgelaſſenen Fläche erfolgt hinſichtlich der auf dem angehefteten Plane mit den Buchſtaben a b d a umſchriebenen Teil⸗ fläche ſofort mit der Auflaſſung. Die Stadt⸗ gemeinde erwirbt damit das Recht, dieſe Teilfläche ſofort zur Freilegung zu bringen. Vor der Frei⸗ legung hat ſie Herrn Kaufmann Anzeige zu machen, worauf dieſer unverzüglich die auf der Teilfläche vorhandenen Gewächſe (Bäume, Pflanzen, Sträu⸗ cher) zu beſeitigen hat. Die freizulegende Fläche hat die Stadtgemeinde nach erfolgter Freilegung bürgerſteigmäßig zu befeſtigen und das verbleibende Reſtgrundſtück in der Linie a b mit dem vorhandenen Torgitter, das Herr Kaufmann zu dieſem Zwecke der Stadtgemeinde zur Verfügung ſtellt, einzu⸗ friedigen. Die vorhandene Klingelleitung an dem Torgitter und die Gasbeleuchtung hat die Stadt⸗ gemeinde auch an dem neuen Torgitter anzubringen. Ferner hat die Stadtgemeinde auf der Strecke b—e eine Einfriedigung herzuſtellen, die der Einfriedi⸗ gung auf der Strecke —f entſpricht. 5) Die auf dem angehefteten Plane mit b e fe b umſchriebene Teilfläche iſt die Stadtge⸗ meinde freizulegen berechtigt, nachdem ſie mit achtwöchiger Friſt die Freilegung angekündigt hat. Für dieſen Fall hat die Stadtgemeinde dieſe Teil⸗ fläche bürgerſteigmäßig zu befeſtigen und das. ver⸗ bleibende Grundſtück in der neuen Grenze einzu⸗ friedigen. § 6. Die Zahlung des Kaufpreiſes für die gemäß § 1 aufgelaſſene Fläche erfolgt am Tage der Auf⸗ laſſung gegen Vorlage einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die erfolgte bedingungs⸗ gemäße Auflaſſung auf der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg. Sollte die Zahlung am Tage der Auflaſſung nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem nächſtfolgenden Werktage zu geſchehen. 4 Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, die auf dem angehefteten Plane mit den Buchſtaben befeb umſchriebene Teilfläche bis zu ihrer ſpäteren Freilegung Herrn Kaufmann bzw. ſeinem Rechts⸗ nachfolger zur Benutzung als Vorgarten zu über⸗ laſſen gegen eine vom Tage der Zahlung des Kaufs⸗ preiſes beginnende 49%ige Verzinſung des auf die Fläche be f b anteilig entfallenden Kaufpreiſes. Die Zinſen ſind halbjährlich im voraus und zwar zum 1. April und 1. Oktober zu entrichten. Die erſte Zinszahlung erfolgt bei der Zahlung des Kauf⸗ preiſes. Herrn Kaufmann oder ſeinem Rechtsnach⸗ folger ſteht das Recht zu, vor ergangener Auf⸗ forderung die auf dem angehefteten Plane mit den