—— 638 —— Buchſtaben be f b umſchriebene Teilfläche zur Freilegung zu bringen. Im letzteren Falle hat Herr Kaufmann bzw. ſein Rechtsnachfolger ſämt⸗ liche Koſten der Freilegung ſowie die Koſten der bürgerſteigmäßigen Befeſtigung mit Schrittplatten und Moſaikſteinen zu tragen. Abſchnitt II. § 8. Vor dem Grundſtück des Herrn Kaufmann liegt in der Eoſander Straße die Parzelle Nr. 2557/224 Kartenblatt 4 von 168 qm Größe, die von Herrn Kaufmann zurzeit als Vorgarten benutzt wird. Dieſe Parzelle ſtellt in vollem Umfange bebauungs⸗ planmäßiges Straßenland der Eoſander Straße dar und iſt bereits am 4. September 1905 an die Stadt⸗ gemeinde aufgelaſſen worden. Die Stadtgemeinde erllärt ſich damit einver⸗ ſtanden, daß dieſe Parzelle ſolange in dem Beſitz und in der Nutzung des Herrn Kaufmann verbleibt, bis entweder auf dem Grundſtück des Herrn Kauf⸗ mann an Stelle der jetzt vorhandenen Villa ein Neubau errichtet wird oder bis der Luiſenplatz vor dem Grundſtück des Herrn Kaufmann bis an die Straßenfluchtlinie heran freigelegt wird oder bis die Freilegung der Parzelle von 168 qm vom Magiſtrat im öffentlichen Intereſſe gefordert wird. 9 Für den Fall der Freilegung der ihm nach § 8 überlaſſenen Straßenlandfläche verpflichtet ſich Herr Kaufmann für ſich und ſeine Rechtsnachfolger, die auf dieſer Fläche befindliche Einfriedigung auf eigene Koſten zu beſeitigen oder in die Bauflucht⸗ linie zurückzuverſetzen und die freigelegte Fläche auf eigene Koſten bürgerſteigmäßig zu befeſtigen. Dieſe Arbeiten ſind von Herrn Kaufmann bzw. ſeinem Rechtsnachfolger binnen einer Friſt von §8 Wochen auszuführen, nachdem ihm bzw. ſeinem Rechtsnachfolger vom Magiſtrat eine entſprechende Aufforderung zugegangen 11 1 Zur Anerkennung des ſtädtiſchen Eigentums an der Parzelle 2557/224 hat Herr Kaufmann bzw. ſein Rechtsnachfolger eine Anerkennungsgebühr von jährlich 1 ℳ für jedes Quadratmeter an die Stadthauptkaſſe zu zahlen, und zwar vom 1. Januar 1907 ab. Angefangene Rechnungsjahre werden dabei für voll gerechnet. Die hiernach bis ein⸗ ſchließlich für das Rechnungsjahr 1907 bereits fälligen Gebühren ſind binnen 4 Wochen nach Rechtswirk⸗ ſamkeit des Vertrages und die künftig fällig wer⸗ denden Gebühren ſpäteſtens bis zum 15. April j. I. ohne weitere Aufforderung an die Stadthauptkaſſe, B erliner Straße 72/73, zu zahlen. Abſchnitt III. 8 11. Zur Sicherung der Erfüllung der durch dieſen Vertrag der Stadtgemeinde gegenüber einge⸗ gangenen Verpflichtungen hinterlegt Herr Kauf⸗ mann bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg folgende Sicherheiten: b) für die 4%ige Verzinſung des auf die Fläche b e fe b anteilig entfallenen Kaufpreiſes den ungefähren Betrag der fünfjährigen Ver⸗ 6 1d. 1800 c) für die zukünftige bürgerſteigmäßige Befeſtigung der auf dem Vertrags⸗ plane mit be fe b umſchriebenen Seite 1800 ℳ Übertrag 1800 ℳ Teilflächen, die durch dieſe Befeſti⸗ gung entſtehenden Koſten von etwa rund d) für die zukünftige bürgerſteigmäßige Befeſtigung der nach § § Herrn Kauf⸗ mann zur Benutzung überlaſſenen 168 qm Straßenlandparzelle die durch dieſe Befeſtigung entſtehenden Koſten von erwa 18. 2 900 „ zuſammen 4300 . Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtge⸗ meinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. 23 Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung miteinzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3 ½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nenn⸗ wert, Wertpapiere mit einem Zinsfuß unter 3½ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in An⸗ rechnung. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtgemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrück⸗ ganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Bar⸗ ſicherheit noch die Uberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 des BürgerlichenGeſetzbuches gegebenen und gemäß § 1243 daſelbſt verzichtbaren Verkaufs⸗ vorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von Herrn Kaufmann oder ſeinem Rechtsnach⸗ folger zu zahlende Beträge nicht oder nicht innerhalb der ihm geſtellten Friſt gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die Ver⸗ pflichtung, für welche ſie hinterlegt ſind, erfüllt ſind und Herr Kaufmann oder ſein Rechtsnachfolger die Rückgabe der Sicherheit beantragt hat. 12 1600 „ Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die gerichtlichen und notariellen Koſten an⸗ läßlich der Entpfändung und der Auflaſſung ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch auf Grund des § 4 des Stempel⸗ ſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ihr für das Grundſtück das Enteignungsrecht zuſteht. Die Fluchtlinienpläne des Luiſenplatzes und der Eoſander⸗Straße haben gemäß § 11 des Flucht⸗ liniengeſetzes vom 2. Juli 1875 offen gelegen. 13 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Dezember 1907 erteilt und Herrn Kaufmann bis dahin ſchriftlich