——— 665 Mark — übernimmt die Stadtgemeinde in Anrechnung auf das Kaufgeld mit Zins⸗ verpflichtung vom Tage der Auflaſſung ab. Ein Betrag von 100000 ℳ. — Einhundert⸗ tauſend Mark — iſt hypothekariſch in Abtei⸗ lung III des Grundbuchs an bereiter Stelle auf beiden Grundſtücken einzutragen. Dieſer Betrag iſt mit 4 ½ % — viereinhalb vom Hundert — zu verzinſen. Die Zinſen ſind vierteljährlich nachher an der Stadthauptkaſſe zu zahlen. Die Kündigung dieſes Kapitals ſoll der Käuferin jederzeit mit ſechsmonatiger Friſt, dem Verkäufer mit dreimonatiger Friſt, dieſem jedoch nicht vor Ablauf eines Zeit⸗ raums von 3 — drei Jahren — zu⸗ ſtehen. Der Hypothekenbrief ſoll dem Verkäufer ausgehändigt werden. Der Reſt des Kaufgeldes mit 38000 /, in Worten: „Achtunddreißigtauſend Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine be⸗ zügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. § 3. Die Auflaſſung der verkauften Grundſtücke an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens am 1. April 1908 zu erfolgen und zwar außer den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken ſchuldenfrei. Die etwa in Abteilung II1 des Grundbuchs eingetragenen Laſten übernimmt die Stadtge⸗ meinde. II. III. § 4. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Sämtliche Gebäude und Baulich⸗ keiten werden in dem Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Übergabe befinden. § 5. Die Grundſtücke ſind an mehrere Mieter für den Preis von rd. 33200 ℳ jährlich vermietet. Die Stadtgemeinde tritt mit dem Tage der Auf⸗ laſſung des Grundſtücks in die Rechte und Pflichten hinſichtlich aller beſtehenden Mietsverträge ein. Der Mietswert der vom Verkäufer bewohnten Räume iſt in dieſem Betrage enthalten. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grund⸗ ſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtge⸗ meinde. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magi⸗ ſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Januar 1908 einſchließlich erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von demſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann. Richard Voorgang. Dr Karl Prühß, Gerichtsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Charlottenburg, den 29. November 1907. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher⸗Stellvertreter. Kaufmann. Druck von Awolf Gerb, 6. m. §., Tharlotenburg.