———. 686 —— 2rI2G2 S2 n fr2aI Ienge Antwort Vorſchlag des Vorſtandes j Präſident hat uns bereits anheimgegeben, das jeweilig gültige Statut der Spar⸗ kaſſe einer Nachprüfung nach Maßgabe der vom Herrn Oberpräſidenten der Provinz Brandenburg für die öffentlichen Sparkaſſen der Mark Brandenburg auf⸗ geſtellten und vom Herrn Miniſter des Innern genehmigten Muſterſatzungen zu unterziehen, zumal die jetzt gültigen Satzungen für die Sparkaſſe durch die beſonderen ſieben Nachträge unüberfichtlich geworden find. Da hiernach die Herbeiführung der Genehmigung zur Anderung des jetzigen § 48 in der von der Stadtverordneten⸗ Verſammlung beantragten Weiſe durch einen weiteren achten Nachtrag zum Statut ausſichtslos erſchien, ſo beabſichtigen wir, dasſelbe nach Maßgabe der Muſter⸗ ſatzungen gänzlich umzuarbeiten und durch den Neuentwurf die aufſichtsbehördliche Genehmigung im Sinne des Antrages der Stadtverordneten⸗Verſammlung vom 13. 2. d. I. nachzuſuchen. Wir wollen dies tun, obgleich uns bei Rückſprache mit dem zuſtändigen Dezernenten der Königlichen Regierung in Potsdam rundweg erklärt worden iſt, ein derartiger Antrag ſei völlig ausſichts⸗ los und würde nie die Beſtätigung durch den Herrn Oberpräſidenten finden. Die Umarbeitung des Statuts iſt in Vorbereitung; jedoch wird bei der Wichtig⸗ keit der Materie bis zur Verabſchiedung des Neuentwurfs bei dem Sparkaſſen⸗ Vorſtande bzw. dem Magiſtrat und Vor⸗ lage an die Stadtverordneten⸗Verſammlung immerhin noch einige 0 vergehen. Wir hoffen, in ungefähr drei Monaten das Statut in ſeiner neuen Faſſung der Verſammlung unterbreiten zu können. 9. Iſt der Magiſtrat ſeiner Zuſa vom 15. Juni 1906 — 241 — gemä gegen die an die Genehmigung zur Auf⸗ nahme einer Anleihe von 26 Millionen Mark bezüglich des Grundſtückserwerbs⸗ fonds gernüpften Bedingungen vorſtellig geworden und mit welchem Erfolge? Z3u 9. Wir haben unter dem Juli 1905 durch den Herrn Regierungs⸗ räfidenten an den Herrn Miniſter des Innern den Antrag gerichtet, zu beſtimmen, daß der Miniſterialerlaß vom 1. Juli 1891 auf den Grundſtückserwerbsfonds der Stadt Charlottenburg in der für ihn geſchaffenen Form, die zurzeit des Er⸗ laſſes nicht beſtanden habe und daher auch ficherlich bei dem Erlaß nicht ins iue gefaßt worden ſei, keine Anwendung Hierauf iſt uns von dem Herrn Miniſter unter dem 26. Oktober 1905 falgender Beſcheid zugegangen: „Dem Antrage des Magiſtrats, eine Erklärung des Inhalts abzu⸗ geben, daß derErlaß vom 1. Juni 1891 (Min. Bl., S. 84) auf den Grund⸗ ſtückserwerbsfonds der Stadt keine Erledigt.