Die Zinſen ſind vierteljährlich nachher an die Verkäuferin zu entrichten. Für das ge⸗ ſtundete Reſtkaufgeld beſtellt die Käuferin mit den erkauften Grundſtücken Hypothek und bewilligt und beantragt deren Ein⸗ tragung nebſt den Verzinſungs⸗ und Rück⸗ zahlungsbedingungen in das Grundbuch. Der Hypothekenbrief iſt an die Verkäuferin auszuhändigen. Die Hypothek iſt am 1. April 1911 ohne Kündigung fällig. § 3. Käuferin iſt verpflichtet, der Verkäuferin die Koſten für die Anlage des Bürgerſteiges, welche dieſelbe bereits an die Stadtgemeinde gezahlt hat, zu erſtatten, und übernimmt auch die Verpflich⸗ tungen, welche die Verkäuferin der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber hinſichtlich der Beſeiti⸗ gung des Vorgartens und der eventuellen ſpäteren Bürgerſteigbefeſtigung hat. § 4. Die Auflaſſung der Grundſtücke an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens einen Monat nach er⸗ folgter Benachrichtigung der Verkäuferin von der Genshmigung des Kaufvertrages durch die Ge⸗ meindebehörden zu erfolgen, und zwar außer den nach § 5 zu übernehmenden Laſten, ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Uebergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. 8 ——— § 5. Die in der Abteilung 11 des Grundbuchs auf den Grundſtücken eingetragenen Laſten betreffend Vorgarten⸗ und Ladenbeſchränkungen, beſchränkungen und Hofgemeinſchaften, ſind der Käuferin bekannt und werden von ihr über⸗ nommen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und die der Eigentumsübertragung, ſowie die Umſatz⸗ ſteuer übernimmt die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt ab⸗ hängig von der Genehmigung deſſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Februar 1908 erteilt und dem Verkäufer ſchrift⸗ lich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann, Georg Haberland, Dr. Karl Prühß. Gerichts⸗ Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Charlottenburg, den 3. Januar 1908. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druck von Adolf Gertz, G. m. b. H., Watleſtenbig Bau⸗