Wahlverfahren, welches von der Aufſtellung von 20 2 0 Druckſache Nr. I4.. Migpa, in Sachen betr. Verhangung der Schaufenſter während der Sonn⸗ und Feiertage. Dem Erſuchen vom 13. November 1907 — St. V. 1055 — über den von dem Herrn Oerpräſidenten Der] Provinz Brandenburg unter dem 14. Oktober 1907 erteilten ablehnenden Beſcheid be⸗ treffend. Aufhebung des Verbotes der Ver⸗ hängung der Schaufenſter an Sonn⸗ und Feiertagen die Entſcheidung des Herrn Miniſters herbeizuführen, hat der Magiſtrat keine Folge zu geben vermocht, weil er ſich von einer ſolchen Beſchwerde keinen Erfolg verſpricht. Es iſt von vornherein nicht anzunehmen, daß der Herr Miniſter unter Aufhebung des ausdrücklich auf die Wünſche der Handlungsgehilfenſchaft ge⸗ ſtützten Beſcheides den Herrn Oberpräſidenten in dieſer Angelegenheit berichtigen wird, dies um ſo weniger, als es nicht als Aufgabe des Magiſtrats erſcheint, ſich zu dieſer Angelegenheit anders als anregend zu verhalten. Nachdem dieſer Anregung nicht entſprochen iſt, glauben wir, wenn die be⸗ teiligten Kreiſe von einem weiteren Vorgehen in dieſer Sache ſich einen Erfolg verſprechen, es ihnen überlaſſen zu müſſen, ihre berufliche Vertretung, d. h. die Handelskammer mit der Wahrnehmung ihrer Intereſſen zu betrauen. Charlottenburg, den 28. Dezember 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. An die Stadtverordneten⸗Verſammlung hier. 1110 18235. +4 Nr. 13. 2 Muellung betr. Ablehnung der Einführung von Wählerliſten für Beiſitzerwahlen zum Kaufmannsgericht. An die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß wir dem Beſchluß vom 26. Juni 1907, welcher dahin ging: „den Magiſtrat zu erſuchen, Wählerliſten für die im kommenden Herbſt ſtattfindenden Bei⸗ ſitzerwahlen für das hieſige Kaufmannsgericht aufzuſtellen und auszulegen“ aus folgenden Gründen nicht beigetreten ſind (vergl. auch die Antwort auf Frage 10 der Kon⸗ trollüberſicht über die Ausführung der Beſchlüſſe der Stadtverordneten⸗ Verſammlung, Druckſache Nr. 502) Das in 2. Ortsſtatut betr. das Kauf⸗ mann⸗gericht vom , vorgeſehene 14 November Wählerliſten abſieht, hält ſich zunächſt durchaus im Rahmen des Geſetzes. Das Reichsgeſetz betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904 enthält keine Vorſchrift, nach welcher für die Beiſitzer⸗ wahlen Wählerliſten aufzuſtellen wären. Dem⸗ zufolge haben auch zahlreiche andere Kaufmanns⸗ gerichte das Wahlverfahren ohne Wählerliſte ge⸗ regelt, ſo u. a. folgende: Altona, Augsburg, Biele⸗ feld, 41 . Danzig, Dresden, Frank⸗ furt a. O., Fürth, Görlitz, Hagen, Halle, Karlsruhe, Liegnit Mainz, München, Plauen, Poſen, Stutt⸗ gart, Thorn, Ulm, Weißenſee, Würzburg und Zwickau. Auch Berlin ſieht für die Handlungs⸗ gehilfen von der Aufſtellung von Wählerliſten ab. Nach dieſem Verfahren haben in Charlotten⸗ burg bisher zwei Beiſitzerwahlen ſtattgefunden im Januar 1905 und im Oktober 1907. Dabei hat ſich, wie durch Befragung von Wahlvorſtehern feſtgeſtellt iſt, das bisherige Wahlverfahren durch⸗ aus bewährt. Die Prüfung der Wahlberechtigung des Wählers hat den Wahlvorſtänden — ihre Vorſteher werden aus den Beiſitzern des Kauf⸗ mannsgerichts entnommen — Schwierigkeiten nicht bereitet. Bei der nicht erheblichen Zahl der — zu⸗ mal bei der Verteilung auf mehrere Wahlbezirke — überhaupt in Frage kommenden Wahlberechtigten hat ſich die Prüfung der Ausweiſe der Wähler über ihr Wahlrecht leicht ermöglichen laſſen. In 8 Abſtimmungsbezirken haben bei der Wahl im Jahre 1905 nur 123 Kaufleute und 163 Hand⸗ lungsgehilfen, bei der Wahl im Jahre 1907 35 Kauf⸗ leute und 535 Handlungsgehilfen ihr Wahlrecht ausgeübt. Nur in 2 Bezirken betrug bei der letzteren Wahl die Zahl der erſchienenen Wähler mehr als 100, nämlich im III. 265 und im vIII. 104. In den übrigen Bezirken bewegte ſich die Zahl der Wähler zwiſchen 18 und 57. Bei der zudem noch reichlich bemeſſenen Wahlzeit ging das Wahl⸗ geſchäft, auch ohne daß Wählerliſten vorhanden waren, glatt vonſtatten. Beſchwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen ſind nicht erhoben worden. Gegenüber dieſen durchaus befriedigenden Ergebniſſen bei Anwendung unſeres Wahl⸗ verfahrens haben uns die Erfahrungen, welche an⸗ dere Kaufmannsgerichte mit Wählerliſten ge⸗ macht haben, nicht davon überzeugen können, daß ſich die Einführung von Wählerliſten als zweckmäßig empfehlen würde. Durch Aufſtellung von Wählerliſten tritt von vornherein eine Be⸗ ſchränkung der Wahlbeteiligung ein, weil das mit der Eintragung verbundene Verfahren von den Wählern nur als eine Erſchwerung empfunden wird. Aus den Geſchäftsberichten von Kauf⸗ mannsgerichten, welche Wählerliſten haben, iſt bezüglich der Wahlbeteiligung über die Zahl der eingetragenen und der bei der Wahl erſchie⸗ nenen Wähler folgendes zu entnehmen: 7 Handlungs⸗ Kcgufteute gehilfen waren haben ] waren haben einge⸗ ge⸗ ſeinge⸗ ge⸗ tragen wählt tragen! wählt Brenaun⸗. 1171 762] 2060f 1617 Frankfurt a. M. 694 341 2929] 1 1596 Freiburg 493. 77 542 110 Hannover 129 108] 898 399 Ki 232 99] 426 275 Magdeburg 2166, 200 1225 760 Mannheim 512 216 1289 996 Schöneberg 24f 16 75, 43 Stettiiunn 716f 204] 931 721 Trier 502 87] 309/ 78 Vergleicht man dieſe Ergebniſſe mit den Be⸗ teiligungsziffern unſerer Wahlen, ſo wird man an⸗ erkennen daß die Beteiligung bei un⸗ ſerem Verfahren ohne Wählerliſte unter Berück⸗ ſichtigung ſeer durch die örtliche Lage zu Berlin