21 bedingten, beſonderen geſchäftlichen Verhältniſſe eine in jeder Beziehung angemeſſene geweſen iſt, wenigſtens auf Seite der Handlungsgehilfen. Die geringe Beteiligung der Kaufleute bei der Wahl im Jahre 1907 erklärt ſich daraus, daß nur eine Vorſchlagsliſte für ſie vorlag, wodurch jeder die Wähler aufrüttelnde Wahlkampf ausgeſchaltet war; die in dieſer einzigen Liſte Vorgeſchlagenen waren gewählt, wenn auch nur eine einzige Stimme ab⸗ gegeben worden wäre. Außerdem iſt hinſichtlich der Bedeutung und Wirkung der Wählerliſten be⸗ obachtet worden, daß viele von denjenigen, welche ſich in die Liſte hatten eintragen laſſen, ſpäter zur Wahl ſelbſt nicht erſchienen waren, und daß viele, die ſich zur Ausübung ihres Stimmrechts ein⸗ gefunden hatten, nicht hatten wählen dürfen, weil ſie ihre Eintragung in die Wählerliſten verſäumt hatten. Wollte man nun aber auch — vorſtehenden Gründen — der Einführung von Wählerliſten nähertreten, ſo könnte zur Erlangung der Liſte ein dreifacher Weg in Frage kommen. Ent⸗ weder ſtellt die Gemeindebehörde von Amts wegen aus vorhandenem ſtatiſtiſchen Material, Steuerliſten uſw., Wählerliſten auf, oder ſie bildet die Wähler⸗ liſten auf Grund gehaltener Umfrage, oder ſie legt eine Liſte aus, in welcher ſich die Wahlberechtigten einzutragen hätten. ihnen die Möglichkeit, ihr Wahlrecht auszuüben, In der zuerſt genannten Weiſe iſt die Auf⸗ ſtellung von Wählerliſten nicht möglich, weil das vorhandene Material die Merkmale für die Wahl⸗ berechtigung nicht enthält; es geht daraus nicht hervor, ob die gewerbetreibenden Kaufleute im Sinne des Geſetzes und als ſolche wahlberechtigt ſind, da dies nur dann der Fall iſt, wenn ſie min⸗ deſtens einen Handlungsgehilfen oder Handlungs⸗ lehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu ge⸗ wiſſen Zeiten des Jahres beſchäftigen (§ 12 des Kaufmannsgerichtsgeſetzes), ebenſo nicht die Wahl⸗ berechtigung der Handlungsgehilfen, da nur ſolche Handlungsgehilfen wahlberechtigt ſind, welche im Stadtbezirk zur Zeit der Wahl beſchäftigt ſind (§ 13 a. a. O.), wogegen das vorhandene Material nur die hier wohnhaften Perſonen betrifft. 224 Die Aufſtellung von Wählerliſten auf eine Um⸗ frage hin würde — abgeſehen von nicht unbeträcht⸗ lichen Koſten — keine genügende Gewähr für ihre Richtigkeit bieten, da die Feſtſtellung der Wahlberech⸗ tigung, welche beiſpielsweiſe in zahlreichen Fällen ſchon bei der Zweifelhaftigkeit der Entſcheidung, ob jemand Kaufmann im Sinne des Geſetzes und Handlungsgehilfe oder Gewerbegehilfe iſt, recht ſchwierig iſt, nur nach den Angaben der vielleicht nicht orientierten Beteiligten durch untergeordnete Organe erfolgen könnte. Wir halten es unter den Umſtänden für zuverläſſiger, die Entſcheidung über die Wahlberechtigung dem Wahlvorſtande mit ſeinem den Beiſitzern des Kaufmannsgerichts ent⸗ nommenen, mit den hier maßgebenden Fragen ver⸗ trauten Wahlvorſteher zu überlaſſen. Würde die Aufſtellung der Wählerliſte ſchließ⸗ lich in der Weiſe erfolgen, daß ſich die Wahlberech⸗ tigten in die beſtimmte Zeit lang ausgelegte Liſte eintragen laſſen müſſen, ſo würde, wie ſchon oben hervorgehoben, das nur eine Beſchränkung der Wahlbeteiligung herbeiführen, denn erfahrungs⸗ 10 verſäumen viele das Eintragen, wodurch nommen wird, und viele wiederum, welche ſich mal zwoks Eintragung in die Liſte bemüht abgeſehen von haben, kommen häufig nicht noch einmal zum Zwecke der ſpäteren Stimmabgabe. Aus allen dieſen Gründen haben wir uns entſchloſſen, es bei dem bisherigen Verfahren zu belaſſen und ſind deshalb dem Beſchluſſe vom 26. Juni 1907 nicht beigetreten. Charlottenburg, den 14. Januar 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. Boll. vI K. 122/7. . Druckſache Nr. 16. Antrag. Die Verſammlung wolle beſchließen: Die Verſammlung erſucht den Magiſtrat, noch vor den nächſten Ergänzungswahlen gemäß § 12 der Städteordnung auf Grund des Er⸗ gebniſſes der Volkszählung vom Jahre 1905 die Zahl der Stadtverordneten von 72 auf 78 zu erhöhen, zum mindeſten aber eine der veränderten Bevölkerungszahl entſprechende Neu⸗Einteilung der Wahlbezirke in den ein⸗ zelnen Wählerabteilungen vorzunehmen. Charlottenburg, den 6. Januar 1908. Hirſch, F. Zietſch, B. Borchardt, Ad. Bartſch, A. Wilk, Aug. Gebert, Otto Flemming, Liebe, Scharnberg, Sellin, Vogel, Klick. St. V. 28. 2 Druckſache Nr. 17. Vorlage betr. Anderung der Freibank⸗ orduung. Urſchriftliſch mit den Akten Fach 23 Nr. 11 betr. Errichtung einer Freibank an die Stadtverordneten⸗Verſammlung 1 mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Anderung der durch Gemeindebeſchluß vom 1. Dezember 1904/1. Februar 1905 genehmigten Freibankordnung vom 4./29. Juli, 1905 nach dem dem Miniſterialerlaß vom 17. Auguſt 1907 betr. Ausführung des Fleiſchbeſchaugeſetzes beigegebenen Muſter — wird zugeſtimmt. Durch den Miniſterialerlaß vom 17. Auguſt 1907 betr. Ausführung des Fleiſchbeſchaugeſetzes ſind die Gemeinden angewieſen, die Abänderung der beſtehenden Freibankordnungen nach Maßgabe des dieſem Erlaß beigefügten Muſters in die Wege zu leiten. Aus der hierunter abgedruckten Gegen⸗ überſtellung der Freibankordnung in der alten und in der dem Muſter angepaßten neuen Faſſung ſind die Anderungen erſichtlich. Zur Erläuterung der wichtigeren Zuſätze mag folgendes dienen Der § 2 iſt durch die Beſtimmung erweitert, daß auf unſerer Freibank auch minderwertiges oder bedingt taugliches Fleiſch verkauft werden darf, das außerhalb des Freibankbezirkes, alſo des Stadtgebiets, der amtlichen Unterſuchung unterlegen hat. Dieſe Beſtimmung iſt von be⸗ ſonderer Bedeutung für die hieſigen Verhältniſſe inſofern, als die „Allgemeine Müllverwertungs⸗ Geſellſchaft“ in ihrer Schweinemaſtanſtalt in Seege⸗ feld nicht ſelten größere Mengen minderwertigen oder bedingt tauglichen Fleiſches abzugeben hat, das ſie auf den Seegefeld benachbarten kleineren Freibanken nicht immer abzuſetzen vermag. Unſere Freibant iſt bisher verhältnismäßig ſelten in Tätig⸗