—— 22 — keit getreten, doch hat ſich in jedem Falle ein un⸗ gewöhnlich großer Andrang von Käufern gezeigt, und das Fleiſch iſt binnen lurzer Zeit abgeſetzt worden. n von Freibankfleiſch vom Publikum gern und ſchnell aufgenommen werden. Dazu liegt es unzweifelhaft im Intereſſe unſerer ärmeren Bevölkerung, wenn ihr zumal in teuren Zeiten, möglichſt häufig Ge⸗ legenheit geboten wird, ungewöhnlich billiges ein⸗ wandfreies Fleiſch zu erhalten. Einer Schädigung des Publikums durch das eingeführte Fleiſch wird durch deſſen eingehende Unterſuchung durch den Tierarzt der Freibank auf das wirtſamſte vor⸗ gebeugt. Auch vor einer allzugroßen Zufuhr von Freibankfleiſch iſt die Gemeinde geſchützt, da die Zulaſſung ſolchen Fleiſches von dem Gemeinde⸗ vorſtande verſagt werden kann, wenn es im Intereſſe des ordnungsmäßigen Betriebes der Freibank geboten,erſcheint. In die Motive und die rechtlichen Grundlagen der neuen Beſtimmung mögen die folgenden dem Miniſterialerlaſſe beigegebenen „Bemerkungen zu dem Muſter einer Freibank⸗ ordnung“ Einblick verſchaffen: Aus § 9 des Ausführungsgeſetzes zum Fleiſchbeſchaugeſetze folgt, daß innerhalb eines Freibankbezirkes jegliches als bedingt tauglich oder minderwertig beanſtandete Fleiſch, alſo auch das von auswärts ein⸗ geführte derartige Fleiſch, nur auf der Frei⸗ bank feilgehalten oder verkauft werden darf. Wollte man das eingeführte Fleiſch zum Verkauf auf der Freibank allgemein nicht zulaſſen, ſo käme dies nahezu einem Einfuhr⸗ verbote gleich. Es findet ſich aber weder in dem Fleiſchbeſchaugeſetze noch anderswo eine Be⸗ ſtimmung, aus der ſich die Berechtigung der Freibankgemeinde herleiten ließe, auswärts als bedingt tauglich oder minderwertig bean⸗ ſtandetes Fleiſch ohne weiteres von ihrem Weichbilde fernzuhalten. Nachg 24 des Fleiſch⸗ beſchaugeſetzes ſind allerdings landesrechtliche Vorſchriften zuläſſig, wonach der Vertrieb beanſtandeten Fleiſches weitergehenden Be⸗ ſchränkungen unterworfen werden kann, aber nur mit der Maßgabe, daß die Anwendbarkeit der beſchränkenden Vorſchriften nicht von der Herkunft des Fleiſches abhängig gemacht werden kann. Hiernach iſt, abgeſehen von den nicht einſchlägigen Vorſchriften der Schlachthausgeſetze, eine grundſätzliche un⸗ günſtigere Behandlung des auswärts bean⸗ ſtandeten Fleiſches gegenüber dem in der Gemeinde beanſtandeten nicht angängig. Es iſt daher in das Muſter der Freibankordnung der Grundſatz aufgenommen, daß auch das auswärts beanſtandete Fleiſch zur Freibank zuzulaſſen iſt. Anderſeits iſt zu berückſichtigen, daß Art und Umfang der Freibankeinrichtungen einer Gemeinde in der Regel nur dem Bedürfnis entſprechen werden, das ſich ergibt, wenn Hiernach würden auch größere Mengen man die durchſchnittlich ermittelte Menge des in dem Gemeindebezirke ſelbſt bean⸗ ſtandeten Freibankfleiſches in Betracht zieht. Jedenfalls kann nicht verlangt werden, daß bei jenen Anlagen die Möglichkeit unüber⸗ ſehbarer Zufuhren ſolchen Fleiſches von aus⸗ wärts in Rechnung gezogen wird. Erwägt man weiter, daß durch ſolche Zufuhren der ordnungsmäßige Betrieb der Freibank leicht erheblich geſtört und namentlich der Abſatz des doch zunächſt auf die Freibank ange⸗ wieſenen einheimiſchen Fleiſches ſtark beein⸗ trächtigt werden kann, dann wird es zuläſſig erſcheinen, daß in der den Betrieb regelnden Freibankordnung Vorſorge gegen ſolche Störungen getroffen wird. In dieſer Er⸗ wägung iſt in den Abſatz 2 des § 2 der Muſter⸗ ordnung die eingeklammerte Beſtimmung aufgenommen, daß die Zulaſſung ſolchen Fleiſches zur Freibank von dem Gemeinde⸗ vorſtande, wenn es im Intereſſe der Aufrecht⸗ erhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs der Freibank geboten iſt, verſagt werden kann. Gegen die Verſagung iſt die Beſchwerde an die Kommunalaufſichtsbehörde gegeben, um zu hindern, daß von der Verſagungs⸗ befugnis ein unvorſchriftsmäßiger oder un⸗ angemeſſener Gebrauch gemacht wird. Bei Prüfung der Vorausſetzungen für die Ver⸗ ſagung wird nicht außer acht zu laſſen ſein, daß es in vielen größeren Orten mit zahl⸗ reicher ärmerer Bevölkerung im Intereſſe dieſer Bevölkerung liegen wird, die Ver⸗ ſagung nur im äußerſten Notfall auszuſprechen, um nicht die Verſorgung mit billiger Fleiſch⸗ nahrung unnötig zu beſchränken. Weit weniger wichtig ſind die neuen Be⸗ ſtimmungen des § 3, wonach eine Verlegung der Freibank ſowie die Einrichtung von Zweigſtellen der Zuſtimmung der Aufſichtsbehörde bedürfen, ſowie der neue § 10, inhalts deſſen die Übertragung des Betriebs der Freibank an einen Unternehmer nur mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde zu⸗ läſſig iſt. Dieſe geringfügigen Beſchränkungen in der Bewegungsfreiheit der Gemeinde werden in Charlottenburg übrigens kaum jemals ſtörend empfunden werden, da in abſehbarer Zeit weder die Einrichtung von Zweigſtellen, noch die Ver⸗ pachtung der Freibank geplant iſt. Die übrigen Anderungen und Zuſätze ſind teils rein ſtiliſtiſcher Art, teils von ſo untergeordneter Bedeutung, daß ſie einer Beſprechung nicht weiter bedürfen. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Deputation für Geſundheitspflege. Charlottenburg, den 9. Januar 1908. Der Magiſtrat. Matting Dr Gottſt ein. u. 1. V. IIIa. 2280. Freibankordnung. Alte Faſſung. Auf Grund der §§ 7 bis 11 des Geſetzes be⸗ treffend die Ausſührung des Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchaugeſetzes vom 28. Juni 1902 (Geſ. Neue Faſſung nach dem Miniſte rialerlaß vom 17. Au guſt 1907. Auf (Grund der §5 § bis 11 des Geſetzes be⸗ treffend die Ausführung des Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchaugeſetzes vom 28. Juni 1902 (Geſ.⸗