Sammlung Seite 229) wird für den Bezirk der Stadtgemeinde Charlottenburg im Einverſtändnis mit der Stadtverordneten⸗Verſammlung folgendes beſchloſſen und angeordnet. e ee IIn Charlottenburg wird eu Stadtgemeinde Charlottenburg eine Freibank mit der Wirkung eingerichtet, daß das innerhalb dieſes Bezirkes (des Freibankbezirkes) unterſuchte Fleiſch der im § 2 Abſatz 1 gedachten Art nur auf der Frei⸗ bank feilgehalten oder verkauft werden darf. 2. Der Freibant wird alles zum Verkauf beſtimmte Fleiſch überwieſen, das innerhalb des Freibank⸗ bezirkes der vorgeſchriebenen amtlichen Unter⸗ ſuchung unterlegen hat und hierbei als bedingt tauglich (§§ 10 und 11 des Reichsgeſetzes betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchau vom 3. Juni 1900 — R. G. Bl. S. 547), oder zwar als tauglich zum Genuſſe für Menſchen, aber in ſeinem Nah⸗ rungs⸗ und Genußwert erheblich herabgeſetzt — minderwertig — (§24 a. a. O., § 40 der vom Bundes⸗ rat erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen 4 vom 30. Mai 1992) erklärt worden iſt. Nicht beanſtandetes Fleiſch iſt vom Verkauf auf der Freibank ausgeſchloſſen. § 3 Die Freibank befindet ſich in dem Gebäude des ſtädtiſchen Fleiſchſchauamtes. § . Die Freibank wird von der Stadtgemeinde Charlottenburg eingerichtet und betrieben. Die Stadtgemeinde übernimmt die Verwertung des auf der Freibank zum Verkauf gelangenden Fleiſches und zahlt den Erlös nach Abzug der Ge⸗ bühren (§ 10) und etwaiger ſonſtiger Unkoſten an den Eigentümer des Fleiſches aus. Für den Betrieb gelten im einzelnen nach⸗ ſtehende Beſtimmungen. 5 § 5. Das zum Vertauf geſtellte Fleiſch wird in zwei Güte⸗ reſp. Preisklaſſen geſchieden und in ſolchen getrennt zum Verkauf ausgeboten. Der zweiten Klaſſe wird alles Fleiſch überwieſen, welches von abnorm alten, ſtark abgemagerten —— 23 — für den Bezirk der 45 Neue Faſſung: Sammlung Seite 229) wird für den Bezirt der Stadtgemeinde Charlottenburg unter Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗ Verſammlung folgendes beſchloſſen: 3 § 1. In Charlottenburg wird für den Bezirk der Stadtgemeinde Charlottenburg eine Freibank mit der Wirkung eingerichtet, daß innerhalb dieſes Bezirkes (des Freibankbezirkes) Fleiſch der im § 2 Abſatz 1 und 2 gedachten Art nur auf der Frei⸗ bank feilgehalten oder verkauft werden darf. 2. Der Freibank wird alles zum Feilhalten oder zum Verkauf beſtimmte Fleiſch überwieſen, das innerhalb des Freibankbezirkes der vorgeſchriebenen amtlichen Unterſuchung unterlecen hat und hierbei als bedingt tauglich (§§ 10, 11 des Reichsgeſetzes betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchau vom 3. Juni 1900 — R. G. Bl. S. 547) oder zwar als tauglich zum Genuſſe für Menſchen, aber in ſeinem Nahrungs⸗ und Genußwert erheblich herab⸗ geſetzt — minderwertig — (§ 24 a. a. O., § 40 der vom Bundesrat erlaſſenen Ausführungsbe⸗ ſtimmungen 4 vom 30. Mai 1902, § 7 des Aus⸗ führungsgeſetzes vom 28. Juni 1902, § 33 der Ausführungsbeſtimmungen vom 20. März 1903 und vom 17. Auguſt 1907) erklärt worden iſt. Dasſelbe gilt für Fleiſch gleicher Art, das außer⸗ halb des Freibankbezirkes amtlich unterſucht worden iſt und zum Zwecke des Feilhaltens oder Verkaufs in den Freibankbezirk eingeführt wird. Die Zulaſſung ſolchen Fleiſches zur Freibank kann jedoch von dem Gemeindevorſtande verſagt werden, wenn es im Intereſſe der Aufrechter⸗ haltung des ordnungsmäßigen Betriebes der Frei⸗ bank geboten iſt. Gegen die Verſagung findet Beſchwerde bei der Gemeindeaufſichtsbehörde ſtatt. Nicht beanſtandetes Fleiſch iſt vom Verkauf auf der Freibank ausgeſchloſſen. § 3. Die Freibank befindet ſich in dem Gebäude des ſtädtiſchen Fleiſchſchauamtes. Ihre Verlegung bedarf der Zuſtimmung der Aufſichtsbehörde. Zweigſtellen dürfen nur mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde eingerichtet, verlegt oder wieder eingezogen werden. Die Freibank und etwaige Zweigſtellen werden über dem Eingange deutlich lesbar als ſolche be⸗ zeichnet. Der Ort, in dem ſie ſich befinden, ihre Eröffnung, Verlegung und Einziehung ſind orts⸗ üblich bekannt zu machen. § 4. Die Freibank wird von der Stadtgemeinde Charlottenburg eingerichtet und betrieben. Die Stadtgemeinde übernimmt namentlich die Verwertung des auf der Freibank zum Verkauf gelangenden Fleiſches und zahlt den Erlös nach Abzug der Gebühren (§ 10) und etwaiger ſonſtiger Unkoſten an den Eigentümer des Fleiſches aus. § 5. Das zum Verkauf geſtellte Fleiſch wird in zwei Güte⸗ und Preisklaſſen geſchieden und in ſolchen getrennt zum Verkauf ausgeboten. Der zweiten Klaſſe wird alles Fleiſch überwieſen, welches von abnorm alten, ſtark abgemagerten