Alte Faſſung: Tieren ſtammt, die aus 4 im § 40 Nr. 3 der Aus⸗ führungsbeſtimmungen 4 1 Gründen für minderwertig erklärt ſind. Alles ſonſtige Fleiſch gehört in die erſte Klaſſe. In dem Verkaufsraum wird durch Anſchlag erkennbar gemacht, aus welchem Grunde das zum Verkauf geſtellte Fleiſch der Frei⸗ bank überwieſen iſt, welcher Preisklaſſe es angehört und zu welchem Peiſe es zum Verkauf ausgeboten wird. § 6. Die Freibank ſteht unter Verwaltung des Leiters der Fleiſchbeſchau (Kreistierarztes), dem auch nach Anhörung des Eigentümers die Ein⸗ reihung des Fleiſches in die Preisklaſſe (§ 5) und die Feſtſetzung des Preiſes, zu dem das Fleiſch angeboten werden ſoll, obliegen. Gegen ſeine Entſcheidung ſteht dem Eigentümer die Beſchwerde an den Departementstierarzt zu. 17 § 7. Die Zeiten des Verkaufs werden in allen Fällen durch Anſchlag im Fleiſchſchauamt bekannt gegeben; ſofern es ſich als notwendig erweiſt, er⸗ folgt die Bekanntmachung auf Koſten des Eigen⸗ tümers in hieſigen Lokalzeitungen und duch Anſchlag an den öffentlichen Säulen. § 8. Unverkauft gebliebenes Fleiſch wird, bevor es wiederum zum Verkauf geſtellt wird, von neuem durch den Leiter der Fleiſchbeſchau auf ſeine Genuß⸗ tauglichkeit und Beſchaffenhert geprüft. beſeitigt. § 9. Das auf der Freibank feilgehaltene Fleiſch darf nur in Stücken von höchſtens 2 kg und am ſelben Tage zum Gebrauch für denſelben Haushalt nur bis zur Höchſtmenge von 3 kg abgegeben werden. Der Erwerber darf das Fleiſch nur im eigenen Haushalt verwenden. Gaſt⸗, Schank⸗ und Speiſe⸗ wirte dürfen Freibankfleiſch ſelbſt oder durch Be⸗ auftragte nur mit beſonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde und unter den im § 11 Abſatz 2 des Geſetzes, betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchau vom 3. Juni 1900 angegebenen Bedingungen erwerben und verwenden. An Fleiſchhändler darf Freibankfleiſch über⸗ haupt nicht abgegeben werden. § 40. Von dem durch den Verkauf des Freibank⸗ fleiſches erzielten Erlöſe werden an Gebühren in Abzug gebracht: a) für die Benutzung der Freibank für das s..... 0,05 ℳ b) für die Demng der Nebenein⸗ richtung: Hierbei genußuntauglich befundenes Fleiſch wird unſchädlich bietungsvreis anderweitig unter Beachtung der Neue Faſſung: 2 die aus den im § 40 Nr. 3 der Aus⸗ führu abeſtimmungen A angegebenen (Gründen für min erwertig erklärt ſind. Ales ſonſtige Fleiſch gehört in die erſte Klaſſe. In dem 1—. iſt durch Anſchlag deutlich erkennbar zu machen, ob das der Freibank überwieſene Fleiſch roh, oder verneinendenfalls, in welchem zubereiteten Zu⸗ ſtande es zum Verkaufe gelangt, aus welchem Grunde die Beanſtandung erfolgt iſt, welcher Preisklaſſe es angehört, und zu mchenn Preiſe es ausgeboten wird. § 6. Die Freibank ſteht unter Verwaltung des Leiters der Fleiſchbeſchau (Kreietierarztes), dem auch nach Anhörung des Eigentümers dic Ein⸗ reihung des Fleiſches in die Preisklaſſen (§ 5) ſowie die Feſtſetzung des Preiſes, zu dem das Fleiſch ausgeboten werden ſoll, obliegt. Gegen ſeine Entſcheidung ſteht dem Eigentümer die Beſchwerde an den Departementstierarzt zu. — 2 2 Die Zeiten des Verkaufs werden in allen Fällen durch Anſchlag im Fleiſchſchauamt bekannt gegeben; ſofern es ſich als notwendig erweiſt, erfolgt die Bekanntmachung auf Koſten des Eigen⸗ tümers in hieſigen Lokalzeitungen und durch An⸗ ſchlag an den öffentlichen Säulen. Nach jedesmaligem Gebrauche ſind der Ver⸗ kaufsraum und die benutzten Geräte gehörig zu reinigen. § 8. Unverkauft gebliebenes Fleiſch iſt, bevor es wiederum zum Verkaufe geſtellt wird, von neuem durch den Leiter der Fleiſchbeſchau auf ſeine Genuß⸗ tauglichkeit und Beſchaffenheit zu prüfen. Ge⸗ gebenenfalls iſt die Preisklaſſe ſowie der Aus⸗ Vorſchrift im § 6 feſtzuſetzen. Genußuntauglich befundenes Fleiſch iſt unſchädlich zu beſeitigen. § 9. Das auf der Freibank feilgehaltene Fleiſch darf nur in Stücken von höchſtens 2 kg und an dem⸗ ſelben Tage für denſelben Haushalt nur bis zur Höchſtmenge von 3 kg abgegeben werden. Der Erwerber darf das Fleiſch nur im eigenen Haushalte verwenden. Gaſt⸗, Schank⸗ und Speiſewirte dürfen Frei⸗ bankfleiſch ſelbſt oder durch Beauftragte nur mit beſonderer Genehmigung der Ortspolizeibehörde und unter den im § 11 Abſatz 2 des Geſetzes, be⸗ treffend die Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchau vom 3. Juni 1900 angegebenen Bedingungen erwerben und verwenden. An Fleiſchhändler darf Freibankfleiſch über⸗ haupt nicht abgegeben werden. § 10. Die Übertragung des Betriebes der Freibant an einen Unternehmer iſt nur mit Genchnignug — der Aufſichtsbehörde zuläfſig. 811. Von dem durch den Verkauf des gieiſches erzielten Erlöſe werden an Cetihe in Abzug gebracht: a) für die Benutung der Ireibant für das kg 0% % v) für die Benugun der vebenein richtungen: e,,