„Aite Faſſung: 1. für das Auskochen eines Rindes. 4,00 ℳ für das Auskochen eines Schweines über 50 Kg für das Auskochen eines Schweines unter 50 kg für das Auskochen eines Kalbes, Hammels, Ziege, Schafes für einzelne Teile die Hälfte der genannten Beträge; für Organe für das Stück für das Schmelzen von Fett für die Stunde c) Für die Hinſchaffung des Fleiſches nach der Freibank, ſofern ſie nicht durch den Beſitzer ſelbſt erfolgt: 1. für 1 Rind 2. für 1 Schwein über 50 kkg. 3. für 1 Schwein unter 50 kg. 4. für 1 Hammel, Ziege, Schaf für einzelne Teile §.14. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Freibankordnung werden, ſoweit nicht nach den Strafbeſtimmungen des Geſetzes, betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchau vom 3. Juni 1900 oder allgemeiner Geſetze eine höhere Strafe verwirkt iſt, mit Geldſtrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft beſtraft. R — 3,00 1,50 ℳ 1,50 —. „„ 31 0,10 ℳ 1,00 ℳ 2¹ 8* 41— 2 2 2 S S — — — 900 S2 — S8 — ? S2 21 — § 12. Dieſe Freibankordnung tritt am 1. November 1905 in Kraft. Charlottenburg, den 4. Juni 1905. Der Magiſtrat. L. 8§. Schuſtehrus. Tgb. Nr. III. 1297. Matting. Vorſtehende Freibankordnung wird auf Grund der §§ 8, 9, 10 und 11 des Geſetzes, betreffend Ausführung des Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchau⸗ Geſetzes vom 28. Juni 1902, des § 131 des Zu⸗ ſtändigkeitsgeſetzes vom 1. Auguſt 1883 und des § 43 des Geſetzes über die Allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 in Verbindung mit dem § 2 Nr. 3 des Geſetzes betreffend die Polizei⸗ verwaltung in den Stadttreiſen Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf vom 13. Juli 1900 ge⸗ nehmigt. Potsdam, den 29. Juli 1905. Der Oberpräſident. Trott zu Solz. Genehmigung. O. P. 11916. Druckſache Nr. 18. Vorlage betr. Ban einer Hilfsſchule auf dem Grundſtück Joachimsthalerſtr. 31/32. Urſchriftlich mit 1 Heft und einer Mappe, ent⸗ haltend 2 Blatt Zeichnungen, 1 Koſtenanſchlag und 1 Erläuterungsbericht an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Entwurf für den Bau einer Hilfsſchule für ſchwachbefähigte Kinder durch Überbauung der Turnhalle der Gemeindeſchule VvII/VIII wird zugeſtimmt. Neue Faſſung: 1. für das Auskochen eines Rindes. 4,00 ℳ 2. für das Auskochen eines Schweines über 50 33 , 3,00 3. für das Auskochen eines Schweines uuter 0g 2 . 150 ½ 4. für das Auskochen eines Kalbes, Hammels, Ziege, Schafes 1,50 5. für einzelne Teile die Hälfte der genannten Beträge; 6. für die Organe für das Stück. . 0,10 ℳ 7. für das Schmelzen von Fett für die Stunde.. 1,00 %½ ) Für die Hinſchaffung des Fleiſches nach der Freibank, ſofern ſie nicht durch den Eigentümer ſelbſt erfolgt: 1. ftir 1 Aiund 4,00 ℳ 2. für 1 Schwein über 50 k8.. 3,00 ℳ 3. für 1 Schwein unter 50 Kg 1,50 . 4. für 1 Kalb, Hammel, Ziege, Schaf 1,50 ℳ 5. für einzemme Teile 0,50 ℳ § 12 Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſer Freibankordnung werden nach § 27 Nr. 4 des Geſetzes, betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleiſchbeſchau vom 3. Juni 1900 mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft beſtraft. Charlottenburg, den Der Magiſtrat. Die Koſten ſind aus Ord. Kapitel vII Abſchnitt 27 für 1907 — Bau von Gemeinde⸗ ſchulen — zu entnehmen. Es hat ſich die Notwendigkeit herausgeſtellt, im Oſten der Stadt eine III. Hilfsſchule zu errichten, weil die vorhandene Hilfsklaſſe nicht mehr ausreicht. Da ein geeignetes Baugelände nicht zur? er⸗ fügung ſteht, haben wir beſchloſſen, die für die Schule erforderlichen Räume durch einen Aufbau auf der Turnhalle der Gemeindeſchule vII/VIII Joachimsthaler Straße Nr. 31/32 — zu ſchaffen. Die Koſten betragen nach dem beigefügten Koſtenanſchlage 90 000 ℳ. 8 e