—— 28 — ration der Geſellſchaften hat die Stadtgemeinde Berlin hiernach das Recht, von den Geſellſchaften zu verlangen, daß ſie ſowohl der Geſamtheit der Wegeunterhaltungspflichtigen als auch jedem Ein⸗ zelnen derſelben die gleichenn Rechte hinſichtlich des Erwerbes der Bahnanlage als eines Ganzen einräumen wie der Stadtgemeinde Berlin. Es bedarf hier die bekannte zwiſchen den Straßenbahn⸗ geſellſchaften und der Stadt Berlin beſtehende Streitfrage über die ſich aus der Kolliſion der Zu⸗ ſtimmungs⸗ und Genehmigungsdauer ergebenden Rechtsfolgen keiner Erörterung. Lediglich hiſtoriſch wird bemerkt, daß die Zuſtimmung der Stadt Berlin zum Straßenbahnbetrieb der Geſellſchaften bis zum Jahre 1919, die ſtaatliche Genehmigung zum Straßenbahnbetrieb bis zum Jahre 1949 läuft. Die Regelung und die Durchführung des Straßen⸗ bahngewerbes in Groß⸗Berlin legt es jedenfalls nahe, daß dieſes Erwerbsrecht einheitlich und ge⸗ meinſchaftlich von ſämtlichen beteiligten Wege⸗ unterhaltungspflichtigenausgeübt und genutzt wird. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt bereits dem Berliner Vertrage durch eine beſondere Erklärung ausdrücklich beigetreten und hat ſich bei Abſchluß des Nachtragsvertrages vom 9./23. Auguſt 1906 das aus dieſem Beitritt ſich ergebende Erwerbsrecht neben den aus den Charlottenburger Verträgen für ſie beſtehenden Erwerbsrechten vorbehalten. Dieſem Beiſpiele iſt jedoch im übrigen nur die Stadt⸗ gemeinde Schöneberg gefolgt. Der jetzt beabſichtigte Zuſammenſchluß der Groß⸗Berliner Gemeinden ſichert ſonach auch eine erfolgreiche Ausübung des im § 36 des Berliner Vertrages für dieſe Wege⸗ unterhaltungspflichtigen vorbehaltenen Erwerbs⸗ rechtes. Die Erhaltung dieſes Erwerbsrechtes iſt eines gemeinſamen Eintretens der beteiligten Ge⸗ meinden allein ſchon wert. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß trotz allen Streitens über den Umfang und das Weſen dieſes Erwerbsrechtes daſſelbe einen außerordentlichen Vermögensvorteil für die erwerbsberechtigten Gemeinden darſtellt, ganz abgeſehen von den durch eine Ausübung des Erwerbsrechts verfolgten Verkehrsintereſſen. Dies begründet der Hinweis auf die Bilanz der Großen Berliner Straßenbahn, in dergegenüber einemAktien⸗ kapital von 100 082 400 ℳ. der Bahnkörper gegen⸗ wärtig mit einem Buchwerte von 57004 565,17 figuriert. In Erkenntnis der Richtigkeit dieſer Aus⸗ führungen iſt von Abgeordneten der Vorſtände der beteiligten Gemeinden vorbehaltlich eines Gemeinde⸗ beſchluſſes der unten abgedruckte, von einer Kom⸗ miſſion der Gemeinden ausgearbeitete Satzungs⸗ entwurf, an deſſen Ausarbeitung auch wir beteiligt waren, gutgeheißen worden. Der Zuſammenſchluß der Gemeinden zur Ab⸗ wehr der von den Straßenbahngeſellſchaften ver⸗ folgten Konzeſſionsverlängerungen und zur Er⸗ haltung der beſtehenden Übernahmerechte, ins⸗ beſondere des im Berliner Vertrage vorbehaltenen Erwerbsrechts, iſt nur dann wirkſam, wenn die beitretenden Gemeinden und Kommunalverbände darauf verzichten, den genannten Geſellſchaften neue Rechte, welche die UÜbernahme der Straßen⸗ bahn auf Grund der gegenwärtig beſtehenden Er⸗ werbsrechte unmöglich machen oder erſchweren, einzuräumen. Dementſprechend geht die für einen Zuſammenſchluß aufgeſtellte Satzung davon aus, daß mit dem Beitritt zu dem Verbande jede Ge⸗ meinde darauf verzichten muß, Verträge gegen den Beſtand der vorhandenen Erwerbsrechte abzu⸗ ſchließen. 22 An dieſe Konſequenz knüpft ſich die entſchei⸗ dende Vorfrage, ob die Gemeinden in der Lage ſind, bis zu dem erſten für die Ausübung des Er⸗ werbsrechts vorgeſehenen Erwerbstermin ſich in der Freiheit der Entſchließung gegenüber den Straßenbahngeſellſchaften in dem angegebenen Sinne zu binden. Dieſe Frage kann unbedenklich bejaht werden. Die Straßenbahngeſellſchaften haben allerdings ſchon jetzt bei den Verhandlungen über Einführung von Verkehrsverbeſſerungen das Ziel verfolgt, von den einzelnen Gemeinden Zu⸗ ſtimmungsverlängerungen zu erlangen, um die vorhandenen Erwerbsrechte zu durchkreuzen. Es liegt deshalb die Folgerung nahe, daß die Ge⸗ meinden, welche eine Verkehrsverbeſſerung er⸗ langen wollen, auch künftig genötigt ſein könnten, eine Verlängerung der Zuſtimmungsdauer zu ge⸗ währen oder auf Verkehrsverbeſſerungen überhaupt zu verzichten. Dieſe Folge, daß die Gemeinden infolge ihres Beitritts zum Verbande bis zum Jahre 1919 auf jede Verkehrsentwicklung durch die Hilfe der Straßenbahngeſellſchaften verzichten müſſen, wird indes ohne Zweifel nicht eintreten. Schließen ſich die Groß⸗Berliner Gemeinden für den Straßenbahnbetrieb zuſammen und verpflichten ſie ſich wechſelſeitig, die erteilten Zuſtimmungen nicht zu verlängern, dann werden die Straßenbahn⸗ geſellſchaften gegenüber dieſer Bindung der ein⸗ zelnen Gemeinden die Forderung der Zuſtimmungs⸗ verlängerung als Bedingung für die Einführung einer Verkehrsverbeſſerung nicht aufſtellen, da ſie die Ergebnisloſigkeit dieſer Forderung von vorn⸗ herein erkennen. Für die Stadtgemeinde Charlottenburg kommt hinzu, daß in dem Artikel IX des Nachtrags⸗ vertrages vom 9./23. Auguſt 1906 die das Char⸗ lottenburger Stadtgebiet mit ihren Linien be⸗ rührenden Straßenbahngeſellſchaften ſich verpflichtet haben, auf Anfordern der Stadt Charlottenburg innerhalb des Charlottenburger Weichbildes neue Straßenbahnlinien zu bauen und zu betreiben, ſofern nur die Stadtgemeinde Charlottenburg die Selbſtkoſten des Baues und Betriebes, ſoweit ſie nicht durch die Bruttoeinnahmen der Neubau⸗ ſtrecken gedeckt ſind, zu erſtatten übernimmt. Wenn dieſe Berechtigung der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg unter Umſtänden nur mit finanziellen Opfern ausgeübt werden kann, ſo verhindert ſie doch von vornherein eine gefliſſentliche Beeinträchtigung der Verkehrsverhältniſſe. Andererſeits dürfte dieſe Beſtimmung die Grundlage auch für die übrigen Gemeinden zur Erlangung entſprechender Straßen⸗ bahnverbindungen bilden. Denn es wird wohl als ſicher zu erwarten ſein, daß die kaufmänniſch be⸗ triebenen Straßenbahngeſellſchaften bei Garantie des Aufkommens der Selbſtkoſten, nötigenfalls unter entſprechender Einwirkung der kleinbahn⸗ geſetzlichen Aufſichtsbehörden den Bau und Betrieb einer Strecke übernehmen, zumal ihnen bei einer künftigen Rentablität dieſer Strecke über die Selbſt⸗ koſten hinaus der Reingewinn ungeſchmälert ver⸗ bleiben würde. Schließlich konnte in der von den Abgeordneten der beteiligten Gemeinden abge⸗ haltenen Sitzung feſtgeſtellt werden, daß auch noch auf anderem Wege die Straßenbahngeſellſchaften für die Einführungen von Verkehrsverbeſſerungen ſehr erheblich intereſſiert werden können, auch wenn an der Erhaltung des Erwerbsrechts zu dem erſten