—— 298 —— zuläſſigen Termin, nämlich zum Jahre 1919, feſt⸗ gehalten wird. Hiernach beſtehen keine grundſätzlichen Be⸗ denken gegen den Beitritt zu dem Verbande, ſoweit er die Vertragsfreiheit gegenüber den Straßenbahn⸗ geſellſchaften in Anſehung der beſtehenden Erwerbs⸗ rechte beſchränkt. Es bleibt deshalb zu erörtern, ob der Satzungs⸗ entwurf in ſeinem Inhalt, insbeſondere in der Feſt⸗ ſetzung der Zwecke des Verbandes, in den Vor⸗ ſchriften über die einzubringenden Werte, in der Konſtruktion und Organiſation des Verbandes, vorzüglich in der Abwägung der den Vorortge⸗ meinden gegenüber der Stadtgemeinde Berlin ein⸗ zuräumenden Rechte, in der Garantie für eine Ver⸗ kehrsverbeſſerung innerhalb der einzelnen Ge⸗ meinden nach Begründung des Verbandes und in der Anordnung der für die Durchführung der Ver⸗ bandszwecke aufzubringenden Mittel den Intereſſen der Stadtgemeinde Charlottenburg gerecht wird. Der Tendenz des zu gründenden Verbandes entſprechend ſind zum Beitritt berechtigt lediglich diejenigen Gemeinden ſowie Kreis⸗ und Provinzial⸗ verbände, welche mit der Großen Berliner Straßen⸗ bahn, der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn, der Weſtlichen und Südlichen Berliner Vorortbahn 1 zu gründenden Verbande zu erzwingen. oder mit einzelnen dieſer Geſellſchaften als Wege⸗ unterhaltungspflichtige Zuſtimmungsverträge über den Betrieb von Straßenbahnen abgeſchloſſen haben. Daher iſt auch in erſter Linie als Zweck des Ver⸗ bandes bezeichnet, die von den genannten Geſell⸗ ſchaften betriebenen Straßenbahnen zu übernehmen, zu betreiben und auszubauen. Über den Zeitpunkt des Erwerbes iſt nichts geſagt, um dem Verbande eine Beſchränkung nach der einen oder anderen Richtung hin nicht aufzuerlegen. Neben dem Zwecke, die Straßenbahnunter⸗ nehmungen der genannten vier Straßenbahn⸗ geſellſchaften zu erwerben, iſt auch der Erwerb anderer in Berlin oder zwiſchen Berlin und den Vororten oder in den umliegenden Ortſchaften be⸗ triebenen Straßenbahnlinien als Aufgabe des Ver⸗ bandes anerkannt. Hierbei iſt erwogen, daß es wünſchenswert ſein könnte, andere Straßenbahnen zur beſſeren Vervollſtändigung des Straßenbahn⸗ netzes zu erwerben. Ebenſo iſt dem Verbande der Ausbau neuer Linien vorbehalten, der eventuell ſchon vor Ausübung des Erwerbsrechts in Frage kommen könnte. 2 Dieſem Zwecke gemäß mußte die Einbringung der Erwerbsrechte den in den Verband eintretenden Wegeunterhaltungspflichtigen als Leiſtung auf⸗ erlegt werden. Dieſe Einbringung hat ohne Ge⸗ währung einer beſonderen Entſchädigung zu er⸗ folgen. Die Vertreter der Stadtgemeinde Berlin verlangten zwar urſprünglich mit Rückſicht darauf, daß ſie das Berliner Erwerbsrecht als beſonders wertvoll erachteten, eine Abgeltung des Erwerbs⸗ rechtes in der Weiſe, daß eine Verzinſung des abzu⸗ ſchätzenden Wertes der eingebrachten Erwerbsrechte vor einer Gewinnverteilung ſtattfinde. Die Vertreter der Stadt Berlin haben indes auf den Widerſpruch der beteiligten Vorortge⸗ meinden auf dieſes Verlangen verzichtet, ſo daß eine Vorausbelaſtung irgend einer Gemeinde durch Verzinſung von Einbringungswerten nicht ſtatt⸗ findet. Es wurde erwogen, ob noch neben der Ein⸗ bringung der gegenüber den vier bezeichneten Straßenbahngeſellſchaften beſtehenden Erwerbs⸗ rechten, etwa von der Stadtgemeinde Berlin, die Einbringung ihrer Rechte an den drei ſtädtiſchen Straßenbahnlinien gefordert werden ſolle. Es erſchien dies indes durchaus ungerechtfertigt, da der Stadtgemeinde Berlin eine unentgeltliche Übereignung des in ihrem Beſitz befindlichen Aktienkapitals der Berliner Elektriſchen Straßen⸗ bahnaktiengeſellſchaft nicht zugemutetwerden konnte. Andererſeits bleibt auf Grund der im § 1b an⸗ erkannten Verbandsaufgaben es dem zu begrün⸗ denden Verbande unbenommen, ſpäter auch den Erwerb dieſer Straßenbahnen zu betreiben. Die Organiſation des Verbandes iſt auf privat⸗ rechtlicher Grundlage durchgeführt. Es wurde zunächſt erwogen, den Verband auf öffentlich⸗ rechtlicher Grundlage aufzubauen und hierbei ins⸗ beſondere an die in der Landgemeindeordnung ent⸗ haltenen Vorſchriften über die Gründung von Zweckverbänden gedacht, nach welchen Landge⸗ meinden mit nachbarlich belegenen Land⸗ und Stadtgemeinden zur Wahrnehmung einzelner kom⸗ munaler Angelegenheiten verbunden werden können. Man glaubte, daß auf dieſer rechtlichen Grundlage nötigenfalls ein Zwang auf widerſtrebende Ge⸗ meinden zum Beitritt ausgeübt werden könne. Es ergab ſich aber, daß dieſe Vorſchriften nicht geeignet ſind, den Beitritt der Gemeinden zu dem Denn die Zwangsverbindung von Gemeinden ſetzt das Vorhandenſein beſtimmter, kommunaler Aufgaben voraus. Als geſetzliche Aufgabe iſt jedoch der Be⸗ trieb von Straßenbahnen den Gemeinden nicht zugewieſen, und es bedarf ihres freien Entſchluſſes, den Straßenbahnbetrieb zu einer kommunalen Angelegenheit zu machen, da die Landgemeinde⸗ ordnung eine Zwangskommunaliſierung beſtimmter, geſetzlich den Gemeinden nicht überwieſenen Auf⸗ gaben nicht kennt. Es kam hinzu, daß die Vor⸗ ſchriften der Landgemeindeordnung über den Zweck⸗ verband viel zu ſchwerfällig ſind, um ein Straßen⸗ bahnunternehmen größten Stils mit der nötigen Beweglichkeit auszuſtatten. Es wurde deshalb von dem Gedanken einer zwangsweiſen Einwirkung auf die beteiligten Gemeinden abgeſehen und viel⸗ mehr für wünſchenswert erachtet, im Wege der freien Vereinbarung den Verband zu begründen. Als Form des Verbandes mußte von vorn⸗ herein eine ſolche in Ausſicht genommen werden, welche dem Verbande die Rechte der juriſtiſchen Perſönlichkeit verleiht. Die Form der Aktien⸗ Geſellſchaft, der Geſellſchaft mit beſchränkter Haf⸗ tung und der verwandten Rechtsgebilde erſchien nicht zweckmäßig und der Sachlage und dem engen Zuſammenſchluß der beteiligten Gemeinden nicht entſprechend. Es iſt deshalb beabſichtigt, die Rechtsform des Vereins nach Bürgerlichem Geſetz⸗ buch zu wählen. Zur Erlangung der Rechtsfähig⸗ keit dieſes Vereins iſt mit Rückſicht auf ſeinen wirt⸗ ſchaftlichen Geſchäftsbetrieb die ſtaatliche Ver⸗ leihung durch die zuſtändigen Miniſter erforderlich. Es dürfte keinem Bedenken unterliegen, daß dieſe Verleihung ſtattfindet. 4. Im übrigen iſt der Aufbau des Verbandes auf kapitalgenoſſenſchaftlicher Grundlage durchgeführt. Der kapitalgenoſſenſchaftliche Gedanke findet ſowohl in der Beſtimmung des Stimmrechts der einzelnen. Mitglieder in der Mitglieder⸗Verſammlung, als auch in der Beſtimmung ihres Anteils am Rein⸗ gewinn und am Verbandsvermögen ſeinen Ausdruck. Er beruht auf der Anſchauung, daß der Kapital⸗ anteil einer jeden Gemeinde in dem Werte des von