— 99 — ihr eingebrachten Verkehrsgebietes beſteht. Der in einem beſtimmten Gemeindegebiet vorhandene Verkehr ſtellt einen beſtimmten Kavitalwert dar, der auf dem im Verkehrsgebiete erzielten Brutto⸗ ertrage beruht. Es iſt danach vorgeſchrieben, daß der Reingewinn auf die einzelnen Verbandsmit⸗ glieder im Verhältnis ihres Anteils am Brutto⸗ ertrage des Geſamtunternehmens verteilt wird (§5), daß das Stimmrecht nach dem Anteil am Bruttoer⸗ trage bemeſſen wird (§ 9) und daß ebenſo die Vertei⸗ lung des Reinvermögens nach dem Bruttoertrage zu erfolgen hat (§ 21). Die Ermittelung des Bruttoertrages auf den einzelnen Verkehrsſtrecken geſchieht durch Zählung der beförderten Perſonen, und zwar durch Zählung der auf den einzelnen Strecken ausgegebenen Fahr⸗ ſcheine. Die in den einzelnen Verkehrsgebieten ausgegebenen Fahrſcheine werden dieſem Verkehrs⸗ gebiete voll zugerechnet. Der Maßſtab des Brutto⸗ ertrages für die Verteilung des Gewinnes erſchien unter den verſchiedenen für ſie in Frage kommenden Maßſtäben der gerechteſte. Er verdiente insbe⸗ ſondere den Vorzug vor dem Maßſtab der Gleis⸗ länge oder der Bevölkerungszahl und der Flächen⸗ größe der einzelnen Verkehrsgebiete. Gegen ihn kann auch nicht eingewendet werden, wie dies ſchon geſchehen iſt, daß er die Intereſſen der Vorort⸗ gemeinden gegenüber Berlin benachteilige, da der Maßſtab gleichmäßig Berlin wie die Vororte trifft. Ebenſo, wie der Verkehr der Berliner Bevölkerung bei dem Antritt einer Fahrt vom Vorort nach Berlin dem Vorortverkehr zugerechnet wird, wird der Verkehr der Bevölkerung der Vororte, ſoweit er von Berlin ausgeht, dem Berliner Verkehr zuge⸗ rechnet. Dies iſt billig. Die Inanſpruchnahme der Ortsſtraßen durch die Straßenbahnen und durch den auf dieſen Straßen in den Straßenbahnen ſich entwickelnden Verkehr begründen den Anſpruch der Gemeinde auf den Verkehrsertrag. Auch für die Verteilung des Verbandsver⸗ mögens im Falle der Liquidation iſt der Maßſtab des in den einzelnen Verkehrsgebieten erzielten Bruttoertrages der angemeſſene. Er nimmt auf den Wert der eingebrachten Erwerbsrechte die wünſchenswerte Rückſicht. Wegen der vorkommen⸗ den Schwankungen im Ertrage iſt jedoch für die Verteilung des Verbandes vermögens im Falle der Liquidation ein Durchſchnittsbetrag zu Grunde zu legen (§ 21). Die Grundlage des in den einzelnen Verkehrs⸗ gebieten erzielten Bruttoertrages für die Beſtimm⸗ ungen des Stimmrechts ergibt für die Stadtgemeinde Berlin als die verkehrskräftigſte Verbandsgemeinde durch das Stimmrecht ein Übergewicht über die übrigen Mitglieder des Verbandes. Es mußte deshalb zur Wahrung der Intereſſen der übrigen NMRitglieder das Stimmrecht der Stadtgemeinde Berlin beſchränkt werden. Das iſt in der Weiſe ge⸗ ſchehen, daß allgemein vorgeſchrieben iſt, daß in der Mitgliederverſammlung keine Gemeinde mehr als ein Drittel der Stimmen ſämtlicher Verbands⸗ mitglieder beſitzen darf (§ 9 am Schluß). Die Organiſation des Verbandes iſt den zwingenden Vorſchriſten des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches angepaßt, da landesgeſetzliche Vorſchriften, die gemäß Artike“ 82 Einführungsgeſetzes zum B. G. B. in erſter Linie für die Organiſation zu gelten hätten, nicht beſtehen (Artikel 89 Ausführungs⸗ geſetzes zum B. G. B.). Es ſind deshalb als Or⸗ aue des Verbandes ein Vorſtand und die Mit⸗ gliederverſammlung(mit der Bezeichnung,, Verbands⸗ verſammlung“) vorgeſehen (§ 7). Daneben iſt als Kontrollorgan ein Verbandsausſchuß beſtellt. Die geſetzliche Vertretung des Verbandes liegt unter Kontrolle des Ausſchuſſes dem Vorſtande ob. Das Verhältnis des Ausſchuſſes zur Verbandsverſamm⸗ lung iſt dahin geregelt, daß die Verbandsverſamm⸗ lung, abgeſehen von den ihr unmittelbar zur Be⸗ ſchlußfaſſung vorbehaltenen Gegenſtänden (§ 12), zu befinden hat über Beanſtandungen und Be⸗ ſchwerden gegen Beſchlüſſe des Ausſchuſſes. In der Verbandsverſammlung kommen die Intereſſen der einzelnen Verbandsmitglieder nach Maßgabe des den einzelnen Gemeinden vorbehaltenen Stimm⸗ rechts zum völligen Ausdruck. Das Stimmrecht iſt demgemäß in der Verbandsverſammlung ein⸗ heitlich durch die zu entſendenden Vertreter für die entſendende Gemeinde und nach den Inſtruk⸗ tionen derſelben auszuüben. Der Ausſchuß da⸗ gegen, an deſſen Genehmigung die dem Vorſtand obliegenden, im § 15 unter a—g angegebenen wichtigen Geſchäfte geknüpft ſind, ſoll die Kon⸗ tinuität in der Verwaltung gegenüber den Ein⸗ flüſſen der einzelnen Mitglieder herſtellen und die Intereſſen der einzelnen Mitglieder im Verkehrs⸗ ganzen ausgleichen. Die dem Ausſchuß zuge⸗ hörigen Perſonen üben deshalb das Stimmrecht nicht nach Inſtruktion und für die betreffende Ge⸗ meinde aus, der ſie angehören, ſondern ſelbſtändig unter alleiniger Verantwortung gegenüber dem Verbande. Aus demſelben Grunde iſt den Mit⸗ gliedern in dem Ausſchuß nicht die für die Verbands⸗ verſammlung gültige proportionale Vertretung eingeräumt. Insbeſondere iſt der Stadtgemeinde Berlin ein überwiegender Einfluß in der laufenden Verwaltung nicht eingeräumt. Mit Rückſicht hierauf und auf die Beſchränkung des Stimmrechts der Stadtgemeinde Berlin in der Verbandsverſammlung auf ein Drittel der Stimmen ſämtlicher Verbandsmitglieder beſteht naturgemäß für die Stadtgemeinde Berlin die Gefahr der Majoriſierung durch die übrigen Gemeinden. Es war deshalb billig, der Stadtgemeinde Berlin darin entgegen zu kommen, daß für die Beſchluß⸗ faſſung über gewiſſe Gegenſtände in der Verbands⸗ verſammlung eine qualifizierte Majorität feſt⸗ geſetzt wurde. Und zwar ſoll bei Beſchlüſſen über Satzungsänderungen und über Beanſtandungen der vom Ausſchuſſe erfolgten Feſtſetzung von Fahr⸗ preiſen oder Fahrplänen eine Mehrheit von mehr als zwei Drittel ſämtlicher Stimmen für das Zu⸗ ſtandekommen eines Beſchluſſes erforderlich ſein. Die einzelnen Funktionen der Verbands⸗ organe und die Vorſchriften über die Geſchäfts⸗ führung ergeben ſich aus der Satzung und bedürfen einer beſonderen Erläuterung nicht. Die Sicherung der Verkehrsintereſſen der dem Verbande zugehörigen Mitglieder und die Feſt⸗ ſetzung von Sonderrechten in dieſer Beziehung ge⸗ hören zu den wichtigſten Punkten der Satzung. Im Anſchluß an den Artikel IX des mit den Straßen⸗ bahngeſellſchaften und der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg abgeſchloſſenen Nachtragsvertrages vom 9./23 Auguſt 1906 iſt den Verbandsmitgliedern ein Anſpruch auf den Ausbau neuer Strecken gegen Garantie der Selbſtloſten eingeräumt (§ 6). Die Garantie der Selbſtkoſten iſt ein notwendiges Correlat für den Neubauanſpruch der Mitglieder, weil andernfalls der Verband durch ungerechte e