Forderungen verkehrsarmer Gemeinden zu unver⸗ hältnismäßigen Opfern genötigt werden könnte. Der Garantiepflicht der Gemeinden ſteht aber die weitgehende Gewinnberechtigung gegenüber. Dieſe Gewinnberechtigung erſtreckt ſich auf ſämt⸗ liche, innerhalb des Stadtgebiets betriebenen Linien, weil ſich nach dem Brut to ertrage der Linien der Anteil am Reingewinn ergibt. Gewinn⸗ faktoren ſind deshalb auch diejenigen Linien, die einen Überſchuß nicht abwerfen. Inſofern bedeutet dieſe Beſtimmung auch für Charlottenburg nicht lediglich ein Feſthalten an dem gegenwärtigen Zu⸗ ſtande, ſondern eine weſentliche Verbeſſerung der Verkehrslage; denn der Stadtgemeinde werden aus dieſen Quellen gegebenen Falls die Mittel zu⸗ fließen, mit denen ſie in der Lage iſt, etwaigen Garantieanſprüchen vollauf zu genügen, ohne die Steuerkraft in Anſpruch zu nehmen. Sie kann durch eine ſachgemäße Verwaltung der Überſchüſſe im Intereſſe der Verkehrsverbeſſerung Weitgehendes leiſten. Die gleichen Erwägungen treffen auch auf die fremden Gemeinden zu, und es wird gerade den ſchwächeren Gemeinden durch dieſe Regelung im Intereſſe des Beitritts zum Verbande ein weit⸗ gehendes Entgegenkommen gewährt. Hervorzu⸗ heben bleibt, daß die Bruttoeinnahmen derjenigen Strecken, für welche das garantierende Mitglied aus der Garantie in Anſpruch genommen wird, der Gewinnverteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Neben der Sicherung der Anſprüche der ein⸗ zelnen Gemeinden auf Verkehrsverbeſſerungen iſt auch dem Verbande innerhalb derjenigen Ge⸗ meinden, die dem Verbande beigetreten ſind, die Ausübung des Betriebes geſichert. Dem Verbande iſt der Straßenbahnbetrieb ohne weiteres in dem Umfange geſtattet, in welchem er zur Zeit des Er⸗ werbes der Straßenbahngeſellſchaften dieſer ge⸗ ſtattet war. Soweit ein Straßenbahnbetrieb über dieſen Zuſtand hinaus ſtattfinden ſoll, bleibt er einer Vereinbarung zwiſchen dem Verbande und der beteiligten Gemeinde vorbehalten, eventuell ſteht es dem Verbande frei, gegen die betreffende Gemeinde mit den kleinbahngeſetzlichen Hilfsmitteln die Zuſtimmung zu erwirken. Dieſer Umſtand und die in der Verbandsſatzung gegebene Regelung des Stimmverhältniſſes ſchließen es aus, daß insbe⸗ ſondere durch die Stadtgemeinde Berlin Verkehrs⸗ verbeſſerungen der Vorortgemeinden, die ſich auf eine Verbindung mit Berlin richten, hindernd ent⸗ gegengetreten wird. Der Straßenbahnbetrieb ſelbſt wird, ſoweit er die Regelung der Wegeunterhaltung und ähnlicher mit ihm in Verbindung ſtehender Verhältniſſe erfordert, auf Grund der der Satzung beigefügten und unten mitabgedruckten Beſtimmun⸗ gen ausgeübt. Dieſe entſprechen den bisher in Berlin und Charlottenburg gültigen Vorſchriften, die ſich bisher im Verhältnis zu den Straßenbahn⸗ geſellſchaften als zweckmäßig erwieſen haben. Zur weiteren Sicherung des Betriebsrechts des Verbandes mußte mit Rückſicht auf die Vorſchriften des Bürgerlichen Geſetzbuches über das Recht des jederzeitigen Austritts eines Vereinsmitgliedes aus dem Verbande eine Beſtimmung über die Fort⸗ ſetzung des Straßenbahnbetriebes für den Fall des Austritts getroffen werden. Deshalb iſt vorgeſehen (§ 18 ), daß für den Fall des Austritts des einzelnen Migliedes aus dem Verbande dem Verbande die kleinbahngeſetzliche Zuſtimmung auf die Dauer von 90 Jahren, vom Tage des Ausſcheidens an ge⸗ rechnet, eingeräumt wird. Als Gegenleiſtung hier⸗ 31 für iſt dem ausſcheidenden Mitgliede das im § 18 feſtgeſetzte ſehr reichlich bemeſſene Entgelt zuge⸗ billigt. Nach Ablauf der 90jährigen Friſt bleibt die Fortſetzung des Betriebes einer beſonderen Vereinbarung eventuell der Regelung durch Inan⸗ ſpruchnahme der kleinbahngeſetzlichen Hilfsmittel vorbehalten. 1 Die Kapitalsbeſchaffung zur Durchführung der Zwecke des Verbandes ſoll in der Weiſe geſchehen, daß von dem Verbande Anleihen aufgenommen werden, ſei es als einfache Darlehen, oder als Obligationsanleihen durch Ausgabe von Schuld⸗ verſchreibungen auf den Inhaber. Zur Verſtärkung des Kurswertes von Obligationsanleihen iſt die geſamtſchuldneriſche Bürgſchaft dieſer Anleihen durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgeſehen. Die Ausgleichspflicht der einzelnen Mitglieder untereinander für etwaige Leiſtungen auf Grund der übernommenen Bürgſchaft iſt gleichfalls auf das Grundprinzip der Satzung dahin zurückgeführt, daß ſich dieſe nach dem Verhältnis der Brutto⸗ erträge zu bemeſſen hat. Die Form der Kapitals⸗ beſchaffung durch Anleihen erſchien, da ſie zum Erwerbe und zur Anlage werbender Werte dient, angemeſſen und bedenkenfrei. Hervorzuheben bleibt, daß ein ausſcheidendes Mitglied für die über⸗ nommenen Garantieverbindlichkeiten auch nach dem Ausſcheiden mit der im § 19 vorgeſehenen Aus⸗ gleichspflicht weiter haftet (§ 18). Dieſe Weiter⸗ haftung erſtreckt ſich auch auf die Verbindlichkeiten, die das Mitglied auf Grund des §6 übernommen hat, und rechtfertigt ſich durch das für die Erteilung der 90jährigen Zuſtimmung gewährte weitgehende Aquivalent. Ferner iſt hervorzuheben, daß die Feſtſtellung gewiſſer tatſächlicher Verhältniſſe, näm⸗ lich der Höhe der im Falle des § 6 zu berechnenden Zinſen des Baukapitals und der zu garantierenden Betriebskoſten, ſowie die Höhe der gemäß § 18 dem ausſcheidenden Mitgliede für die erteilte Zuſtim⸗ mung zu gewährenden Gegenleiſtung, bei man⸗ gelnder Einigung einem Sachverſtändigengutachten unterworſen iſt (§ 20). 72 Über die Auslöſung des Verbandes und die Liquidation des Verbandsvermögens gibt § 21 die erforderlichen Vorſchriften. Sie bedürfen, ſoweit dies nicht ſchon geſchehen, einer weiteren Er⸗ läuterung nicht. Wir folgen mit unſeren Anträgen dem Vor⸗ ſchlage des Verkehrsausſchuſſes der Tiefbau⸗Depu⸗ tation und der Tiefbau⸗Deputation ſelbſt. Charlottenburg, den 9. Januar 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr. Maier. IXA. 1625. Satzungsentwurf. 1 Die nachſtehend aufgeführten Gemeinden, ſo wie Kreis⸗ und Provinzialverbände, welche mit der Großen Berliner Straßenbahn, der Berlin⸗Charlottenburger Straßenbahn, der Weſtlichen und Südlichen Berliner Vorort⸗ bahn oder mit einzelnen dieſer Geſellſchaften als Wegeunterhaltungspflichtige Zuſtimmungs⸗ verträge über den Betrieb von Straßenbahnen abgeſchloſſen haben, vereinigen ſich zu einem Verbande, um die ihnen nach dieſen Zu⸗ ſtimmungsverträgen gegenüber denbezeichneten Straßenbahngeſellſchaften zuſtehenden Rechte auf Überlaſſung der Straßenbahnen ſowie