einzelner Teile, Beſtandteile oder Rechte der⸗ ſelben gemeinſchaftlich auszuüben. Der Verband iſt insbeſondere berechtigt: a) die von den genannten Geſellſchaften be⸗ triebenen Straßenbahnen zu übernehmen, zu betreiben und auszubauen; b) andere in Berlin oder zwiſchen Berlin und den Vororten oder in den umliegenden Ort⸗ ſchaften betriebene Straßenbahnlinien zu er⸗ werben, zu betreiben und auszubauen; c) neue Linien zu bauen, zu betreiben und aus⸗ zubauen. § 2. Die Mitglieder des Verbandes übertragen alle ihre Rechte auf Übernahme der im § 1 Abſatz 1 ge⸗ nannten Straßenbahnen und einzelner Teile, Be⸗ ſtandteile oder Rechte derſelben an den Verband und verzichten darauf, den genannten Geſellſchaften neue Rechte, welche dieſe UÜbernahme unmöglich machen oder erſchweren, einzuräumen, insbeſondere die Dauer der eingeräumten Betriebsrechte zu ver⸗ längern. Zugleich erteilen ſie dem Verbande die Zu⸗ ſtimmung zum Betriebe des Straßenbahnunter⸗ nehmens in dem bisherigen Umfange auf den in ihrer Wegeunterhaltungspflicht ſtehenden Straßen und Plätzen. Für das Rechtsverhältnis zwiſchen den ein⸗ zelnen Verbandsmitgliedern und dem Verbande inbezug auf die Wegeunterhaltung uſw. ſind die in der Anlage enthaltenen Beſtimmungen maßgebend. § 3. Die Mittel zur Durchführung der Zwecke des Verbandes werden wie folgt aufgebracht: a) durch Einbringung der den Mitgliedern des Verbandes gegen die bezeichneten Geſell⸗ ſchaften zuſtehenden Rechte; b) durch Anleihen. Für die auf den Inhaber lautenden Schuld⸗ verſchreibungen des Verbandes (Obligations⸗An⸗ leihen) übernimmt jedes Mitglied bei ſeinem Ein⸗ tritt die geſamtſchuldneriſche Bürgſchaft. Die Ausgleichspflicht der Mitglieder unter⸗ einander bemißt ſich nach dem Verhältnis der Ge⸗ ſamtſumme der auf ſie entfallenden Bruttoerträge (§ 5). 4 § 4. Das Geſchäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März jedes Jahres. Innerhalb der erſten fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geſchäftsjahres iſt eine Inventur und Bilanz, ſowie die Gewinn⸗ und Verluſtrechnung nach kaufmänniſchen Grundſätzen aufzuſtellen und nebſt einem den Vermögensſtand des Verbandes darlegenden Bericht der Verbandsverſammlung vorzulegen. § 5. Der gemäß § 4 feſtgeſtellte Reingewinn wird auf die einzelnen Verbandsmitglieder im Verhältnis ihres Anteils am Bruttoertrage des Geſamtunter⸗ nehmens verteilt. Zu dieſem Zweck wird zunächſt der Anteil jeder einzelnen Linie am Geſamtbruttoertrage feſt⸗ geſtellt. Bei Linien, an denen mehrere Verbands⸗ mitglieder oder ſolche Wegeunterhaltungspflichtige, die nicht Verbandsmitglieder ſind, mit Teilſtrecken beteiligt ſind, wird der Bruttoertrag auf die ein⸗ zelnen Mitglieder in der Art verteilt, daß für jede in der Wegeunterhaltungspflicht eines Verbands⸗ mitgliedes ſtehende Strecke die durch Zählung zu 32 ermittelnde durchſchnittliche Zahl der beförderten Perſonen feſtgeſtellt und der auf jeden Wegeunter⸗ haltungspflichtigen entfallende Anteil am Brutto⸗ ertrage der betreffenden Linie ermittelt wird. Für jedes einzelne Verbandsmitglied werden alsdann die Bruttoerträgniſſe der in ſeiner Wege⸗ unterhaltungspflicht ſtehenden Linien und Strecken zuſammengezählt. Im Verhältnis der hiernach ſich ergebenden Summen nehmen die einzelnen Verbandsmitglieder am Reingewinn teil. § 6. Wenn ein oder mehrere Verbandsmitglieder auf ihrem Gebiete den Ausbau neuer Strecken be⸗ antragen, ſo muß dieſem Antrage vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuſtändigen Behörden ent⸗ ſprochen werden, falls die neue Strecke nicht einen Wettbewerb für eine ſchon vorhandene Strecke dar⸗ ſtellt. Die Antragſteller haben indes für dieſen Fall die Selbſtkoſten des Baues und Betriebes, inſoweit ſie nicht durch die Bruttoeinnahme der Neubauſtrecke gedeckt ſind, dem Verbande zu er⸗ ſtatten. Die Ermittelung der von den Selbſtkoſten in Abzug zu bringenden Bruttoeinnahmen geſchieht, ſofern die Neubauſtrecken in Verbindung mit anderen Strecken betrieben werden, unter ſinn⸗ gemäßer Anwendung der im § 5 für die Unter⸗ verteilung des Reingewinns feſtgeſetzten Grund⸗ ſätze. Unter Selbſtkoſten ſind zu verſtehen: 2) Die Verzinſung des im Einvernehmen mit der beteiligten Gemeinde feſtgeſetzten Bau⸗ kapitals, berechnet zu 4% oder nach dem ſelbſt bezahlten höheren Zinsfuß. Zum Bau⸗ kapital werden diejenigen Koſten hinzuge⸗ rechnet, die aus der durch Hinzutritt der neuen Strecke bedingten Beſchaffung von Betriebs⸗ mitteln entſtehen; die Betriebskoſten, zu denen auch die Ab⸗ ſchreibungen oder Rücklagen zur Deckung ein⸗ tretender Wertverminderung gehören. Die Betriebskoſten ſind für das Wagenkilometer der neu gebauten Straßenbahnſtrecke in der Weiſe zu berechnen, daß die im abgelaufenen Geſchäftsjahr geleiſteten Wagenkilometer des Geſamtſtraßenbahnunternehmens in die ge⸗ ſamten, nach vorſtehendem zu ermittelnden Betriebskoſten des Geſamtſtraßenbahnunter⸗ nehmens nach den Ergebniſſen des Vorjahres geteilt werden. Das Vielfache der für das Wagenkilometer des Geſamtunternehmens ermittelten Betriebskoſten und der Geſamt⸗ zahl der auf der neuen Strecke durchlaufenen Wagenkilometer ergibt die für die Neubau⸗ ſtrecke in Rechnung zu ſtellenden Betriebs⸗ koſten. Im erſten Betriebsjahre der neuen Strecke unterbleibt die Feſtſetzung der Be⸗ triebskoſten für die Strecke. Für dieſes werden dieſelben erſt in dem darauf folgenden Ge⸗ ſchäftsjahr feſtgeſtellt. Die Erſtattung der Selbſtkoſten beginnt erſt nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres für das erſte Be⸗ triebsjahr u. ſ. f. Entſtehen Meinungs⸗ verſchiedenheiten über die Höhe des Bau⸗ kapitals und die vereinoarte Berechnung der Betriebskoſten, ſo entſcheiden hierüber die gemäß § 20 zu benennenden Sachverſtän⸗ digen. Die Pflicht zur Erſtattung der Selbſtkoſten er⸗ liſcht, wenn in drei aufeinander folgenden Geſchäfts⸗ jahren die vollen Selbſtkoſten durch die Brutto⸗ 1 einnahmen gedeckt ſind. Solange die Pflicht zur