33 Erſtattung der Selbſtkoſten dauert, findet eine Ge⸗ winnverteilung für die Neubauſtrecke gemäß § 5 nicht ſtatt. 8 7 Organe des Verbandes ſind: die Verbandsverſammlung, der Ausſchuß, der Vorſtand. § 8. Innerhalb der erſten ſechs Monate eines jeden Geſchäftsjahres findet eine ordentliche Verbands⸗ verſammlung ſtatt. Außerdem kann auf Beſchluß des Ausſchuſſes oder des Vorſtandes jederzeit eine außerordentliche Verbandsverſammlung berufen werden. 2 Die Berufung der Verbandsverſammlung er⸗ folgt durch den Vorſtand vermittelſt einer Einladung, die mindeſtens 4 Wochen vor dem anberaumten Termin jedem Verbandsmitgliede zuzuſtellen iſt. Anträge, welche in der Verbandsverſammlung zur Beſchlußfaſſung gelangen ſollen, müſſen mindeſtens zwei Wochen vor der Verbandsverſammlung beim Vorſtande ſchriftlich eingereicht werden. Eine außerordentliche Verbandsverſammlung iſt dann zu berufen, wenn Verbandsmitglieder, deren Stimmrecht in der Verbandsverſammlung zu⸗ ſammen den zwanzigſten Teil der Stimmen aller Verbandsmitglieder erreicht, die Berufung ſchrift⸗ lich unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Verbandsverſammlung iſt öffentlich. Für einzelne Gegenſtände kann durch beſonderen Be⸗ ſchluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Offentlichkeit ausgeſchloſſen werden. § 9. Die Verbandsverſammlung beſteht aus Ver⸗ tretern der beteiligten Gemeinden ſowie Kreis⸗ und Provinzialverbänden. 2 Die Zahl der Vertreter richtet ſich nach der Zahl der Stimmen. Kein Verbandsmitglied darf mehr Vertreter entſenden, als die Hälfte der ihm zuſtehenden Stimmen beträgt. Iſt die Zahl der Stimmen durch 2 nicht teilbar, ſo entſendet die betreffende Gemeinde Vertreter nach Maßgabe der zunächſt höheren durch 2 teilbaren Zahl. Jedes Mitglied hat das Recht, mindeſtens zwei Vertreter zu entſenden. Die Gemeinden üben ihr Stimmrecht ein⸗ heitlich aus. Die Zahl der Stimmen beſtimmt ſich nach dem Anteil am Bruttoertrage des vorletzten Geſchäfts⸗ jahres. Der Bruttoertrag wird wie folgt für das Stimmverhältnis berückſichtigt: 1. Gemeinden und Verbände mit einem Anteil am Bruttoertrage bis zu 100 000 ℳ einſchl. erhalten je eine Stimme; 2. bei Gemeinden mit einem höheren Anteil am Bruttoertrage als 100 000 ℳ wird die Stim⸗ menzahl nach folgenden Abſtufungen be⸗ ſtimmt: a) für jede 100 000 ℳ innerhalb eines Er⸗ trages von 2 000 000 ℳ je eine Stimme; b) für jede den Ertrag von 2 000 000 ℳ über⸗ ſteigende 250 000 ℳ bis zu einer Grenze von 5 000 000 ℳ je eme Tame, c) für jede den Ertrag von 5 000 000 ℳ überſteigende 500 000 ℳ je eine Stimme. Für diejenigen Geſchäfts ſab nicht beſtimmbar iſt, ſowie für die begrundende 22 4. Stimmenverhältnis nach Dar ee ehren Gund Verbandsverſammlung wird das Stimmenver⸗ hältnis wie folgt beſtimmt: 41 2) Für die Gemeinden bis zu 10 000 Einwohner b) für die Gemeinden mit mehr als 10 000 bis 100 000 Einwohner 1 „ außerdem für je 10 000 Ein⸗ wohner über 10 000 Ein⸗ wohner je c) für die Gemeinden mit mehr als 100 000 bis 1 000 000 Ein⸗ wohner außerdem für je 25 000 Ein⸗ wohnerüber 100 000 Einwohner bis zu 1 000 000 Einwohner und für je 100 000 Einwohner über 1 000 000 Einwohner 1 „ d) für Kreis⸗ und Provinzialver⸗ bände je 3 Stimmen. Für die Feſtſtellung zu a bis o wird die amtlich bekannt gemachte letzte ſtaatliche Volkszählung zu⸗ grunde gelegt. Ergibt ſich nach dieſen Beſtimmungen, daß eine Gemeinde mehr als ein Drittel der Stimmen ſämtlicher Verbandsmitglieder beſitzen würde, ſo tritt eine Minderung der Stimmenzahl dieſer Ge⸗ meinde ein und zwar ſoweit, daß keine Gemeinde mehr als ein Drittel der alsdann vorhandenen Stimmen beſitzt. 1 Stimme 10 Stimmen 1 Stimme § 10. Den Vorſitz in der Verbandsverſammlung führt der Vorſitzende des Ausſchuſſes. Im Falle der Behinderung des Vorſitzenden übernimmt deſſen Stellvertreter, eventl. das an Jahren älteſte Ausſchußmitglied den Vorſitz. Der Vorſitzende leitet die Verhandlungen, be⸗ ſtimmt die Reihenfolge der Vorträge, ſowie den Abſtimmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedoch ſtets, ſofern ſie nicht einſtimmig durch Zuruf erfolgen, ſchriftliche Abſtimmung durch Stimm⸗ zettel ſtatt. Die Beſchlüſſe der Verbandsverſammlung werden durch abſolute Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt. Wird bei Wahlen im erſten Wahlgang keine abſolute Stimmenmehrheit erzielt, ſo findet engere Wahl zwiſchen denjenigen ſtatt, welche die beiden höchſten Stimmenzahlen erhalten haben; haben mehr als 2 Perſonen bei der erſten Abſtimmung die höchſte Stimmenzahl auf ſich vereinigt, ſo ſind unter dieſen vom Vorſitzenden zwei Perſonen für die engere Wahl auszuloſen; ergibt ſich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, ſo entſcheidet das vom Vorſitzenden zu ziehende Los. Über die Verhandlungen in der Verbands⸗ verſammlung wird ein Protokoll aufgenommen und von dem Vorſitzenden und dem Protokollführer unterſchrieben. Abſchrift des Protokolls iſt ſämt⸗ lichen Verbandsmitgliedern zu überſenden. § 14. In der ordentlichen Verbandsverſammlung hat der Vorſtand den mit den Bemerkungen des Ausſchuſſes . Bericht über den Vermögens⸗ ſtand und die Verhältniſſe der Geſellſchaft nebſt der Jahresbilanz und der Gewinn⸗ und Verluſt⸗ rechnung für das verfloſſene Geſchäftsjahr vorzu⸗ legen. Dieſe Vorlagen ſind mindeſtens zwei Wochen vor der Verſammlung den Verbandsmit⸗ gliedern zu überſenden.