— 34 — Die ordentliche Verbandsverſammlung ver⸗ handelt und beſchließt über dieſe Vorlagen ſowie über die Erteilung der Entlaſtung. Die Gewinn⸗ und Verluſtrechnung und die Bilanz ſind ſpäteſtens zwei Wochen vor der ordentlichen Verbandsver⸗ ſammlung zur rechneriſchen Prüfung auf Grund der Bücher zwei Reviſoren vorzulegen, welche nebſt zwei Stellvertretern die ordentliche Verbandsver⸗ ſammlung von Jahr zu Jahr wählt und welche an dieſe zu berichten haben. § 12. Die Verbandsverſammlung beſchließt außer den ihr in § 11 zugewieſenen Angelegenheiten über die bei ihr rechtzeitig zur Tagesordnung ange⸗ meldeten Anträge. Ferner ſteht ihr die Beſchluß⸗ faſſung zu: a) über Satzungsänderungen, b) über die Ausübung der gemäß §2 einge⸗ brachten Rechte, c) über die Aufnahme von Anleihen, d) über den Ausbau und Betrieb neuer Strecken ſowie über den Erwerb, die Veräußerung oder die Aufgabe von Straßenbahnen, e) über den Erwerb und die Veräußerung von Aktien, Obligationen und Geſchäftsanteilen anderer Geſellſchaften, f) über Beanſtandungen und über Beſchwerden gegen Beſchlüſſe des Ausſchuſſes, g) über die Auflöſung des Verbandes. Beſchlüſſe über Satzungsänderungen, über Beanſtandungen der vom Ausſchuſſe erfolgten Feſtſetzung von Fahrpreiſen oder Fahrplänen, ſowie über die Auflöſung des Verbandes können nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln ſämtlicher Stimmen gefaßt werden. Eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der in der Verbands⸗ verſammlung abgegebenen Stimmen genügt, wenn die Verbandsmitglieder zum zweiten Male zur Verhandlung über denſelben Gegenſtand zuſannmen⸗ berufen, dennoch nicht in genügender Anzahl er⸗ ſchienen ſind. Bei der zweiten Zuſammenberufung muß auf dieſe Beſtimmung ausdrücklich hingewieſen werden. § 13. Der Ausſchuß beſteht aus Vertretern, die von den zum Verbande gehörigen Gemeinden ſowie Kreis⸗ und Provinzialverbänden ernannt werden, und zwar ſteht der Stadtgemeinde Berlin das Recht zu, fünf Vertreter, den zum Verbande ge⸗ hörigen Stadtgemeinden, ſoweit ſie über 200 000 Einwohner haben, je zwei Vertreter, den andern Stadtgemeinden je einen Vertreter, den anderen Verbandsmitgliedern (Landgemeinden und Ver⸗ bänden) zuſammen ſieben Vertreter zu ernennen. Falls eine Einigung der Landgemeinden ſowie Kreis⸗ und Provinzialverbände über die von ihnen zu ernennenden Vertreter vor der erſten ordent⸗ lichen Verbandsverſammlung des Geſchäftsjahres nicht zuſtande gekommen iſt, beſtimmt die Verbands⸗ verſammlung diejenigen Landgemeinden und Ver⸗ bände, denen für das laufende Geſchäftsjahr das deſn zur Ernennung je eines Vertreters zuſtehen 0 2 0 1 1 Für jedes ernannte Ausſchußmitglied kann ein Stellvertreter zu den Sitzungen entſandt werden. Den Vorſitzenden des Ausſchuſſes und ſeinen Stellvertreter beſtimmt die Stadtgemeinde Berlin aus der Zahl der von ihr ernannten Vertreter. Falls vorübergehend beide Amter erledigt ſind, übernimmt das nach den Lebensjahren älteſte Aus⸗ ſchußmitglied die Befugniſſe des Vorſitzenden. § 14. Zu den Sitzungen des Ausſchuſſes werden die Mitglieder vom Vorſitzenden oder deſſen Stellver⸗ treter berufen, ſo oft er es für notwendig erachtet. Eine Ausſchußſitzung muß innerhalb einer Woche berufen werden, ſobald zwei Mitglieder des Aus⸗ ſchuſſes oder ein Mitglied des Vorſtandes darauf an⸗ tragen. Nach dem Ermeſſen des Vorſitzenden können, wenn von keiner Seite Einſpruch erhoben wird, Beſchlüſſe auch durch Einholung ſchriftſicher Auße⸗ rungen gefaßt werden. 5 Beſchlußfähig iſt der Ausſchuß, wenn in der Sitzung die Stadt Berlin und wenigſtens zwei andere Gemeinden vertreten und mindeſtens ſieben Mitglieder anweſend ſind. 5 Jedes Mitglied übt das Stimmrecht für ſich perſönlich aus. 2 Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. § 15. 4 Der Ausſchuß hat die geſamte Geſchäftsführung des Vorſtandes zu überwachen. Er hat demgemäß zu jeder Zeit die Befugnis, alle Bücher und Schriften des Verbandes einzuſehen. Der Ausſchuß iſt auch berechtigt, die Ausführung der vorbezeichneten Be⸗ fugniſſe ſowie anderer beſonderer Aufträge Mit⸗ gliedern des Ausſchuſſes oder ſonſtigen Perſonen zu übertragen und erforderlichen Falles Ent⸗ ſchädigungen dafür feſtzuſetzen. Die Genehmigung des Ausſchuſſes iſt er⸗ forderlich: K a) zum Abſchluß von Zuſtimmungsverträgen mit Wegeunterhaltungspflichtigen, b) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Auf⸗ gabe von Patenten, c) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Ver⸗ pfändung von unbeweglichen Sachen, d) zum Erwerb, zur Veräußerung und Löſchung hypothekariſch eingetragener Kapitalien, e) zu den vom Vorſtande zu beantragenden Fahrpreiſen, regelmäßigen Fahrplänen und Verwaltungsetats, ſowie zu Neubauten und Umbauten, wenn die Koſten im Einzelfalle den Betrag von zehntauſend Mark überſteigen, f) zu Pacht⸗ und Mietverträgen, wenn der jähr⸗ liche Pachtzins mehr als fünftauſend Mark beträgt oder wenn der Vertrag auf länger als 1 Jahr unkündbar abgeſchloſſen werden ſo 7 2 — g) zur Annahme von Angeſtellten, wenn deren jährliche Beſoldung mehr als dreitauſend Mark beträgt. Beanſtandungen von Beſchlüſſen des Aus⸗ ſchuſſes durch Ausſchußmitglieder, welche die Feſt⸗ ſetzung von Fahrpreiſen oder Fahrplänen zum Gegenſtande haben, haben aufſchiebende Wirkung, falls die Beſchlußfaſſung binnen zwei Wochen bei dem Vorſitzenden des Ausſchuſſes beanſtandet wird. 2 2 3 Urkunden, welche vom Ausſchuß zu vollziehen ſind, gelten als gehörig gezeichnet, wenn ſie die eigenhändige Unterſchrift des Vorſitzenden oder deſſen Stellvertreters tragen. 2, 4 § 1. , Der Vorſtand beſteht aus mehreren Mitgliedern, die von der Verbandsverſammlung zu wählen ſind. Die Verbandsverſammlung beſchließt über die Ge⸗