— 33 —— nehmigung der zwiſchen dem Ausſchuß und den Vorſtandsmitgliedern zu vereinbarenden Anſtel⸗ lungsverträge. Alle den Verband verpflichtenden Erklärungen müſſen die Unterſchrift wenigſtens zweier Vor⸗ ſtandsmitglieder oder eines Vorſtandsmitgliedes und eines Ausſchußmitgliedes tragen. —2 § 17. Der Verband wird durch den Vorſtand ge⸗ richtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vor⸗ ſtand iſt dem Verbande gegenüber verpflichtet, die Beſchränkungen einzuhalten, welche im Verbands⸗ vertrage oder durch Beſchlüſſe der Generalver⸗ ſammlung für den Umfang ſeiner Befugnis, den Verband zu vertreten, feſtgeſetzt ſind. Der Vorſtand hat bei ſeiner Geſchäfts führung die ihm vom Ausſchuß erteilten Dienſtanweiſungen zu beachten. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Geſellſchaft geführt wmerden. Die Mitglieder des Vorſtandes haben bei ihrer Geſchäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geſchäftsmannes anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenhe ten verletzen, haften dem Verbande als Geſamtſchu!dner für den daraus entſtandenen Schaden. § 18. Die Mitglieder ſind zum Austritt aus dem Ver⸗ bande berechtigt vorbehaltlich und unbeſchadet der Rechte des Verbandes zur Ausübung des Straßen⸗ bahngewerbes in dem Gemeindegebiete des aus⸗ ſcheidenden Mitgliedes auf die Dauer von 90 Jahren vom Tage des Ausſcheidens und unbeſchadet der Haftung des ausſcheidenden Mitgliedes für die während ſeiner Mitgliedſchaft übernommene Garantieverbindlichkeit (§§ 3, 6 und 19), jedoch darf der Austritt nur am Schluß eines Geſchäfts⸗ jahres und nach Ablauf einer einjährigen Kündi⸗ gungsfriſt erfolgen. Das ausgetretene Mitglied erhält als Gegen⸗ leiſtung für die Benutzung der in ſeiner Wegeunter⸗ haltungspflicht ſtehenden Straßen und Plätze die Hälfte desjenigen Betrages, der nach Abzug der gemäß § 6 zu ermittelnden Selbſtkoſten von dem ge⸗ mäß § 5 feſtgeſtellten Bruttoertrage verbleibt. Bei Meinungsverſchiedenheiten über die Höhe des Betrages entſcheiden die gemäß § 20 zu be⸗ nennenden Sachverſtändigen. 8 § 19. Die Ausgleichspflicht eines ausgeſchiedenen Mitgliedes gegenüber der Geſamtheit der übrigen Verpflichteten bleibt in demjenigen Verhältnis be⸗ ſtehen, welches zur Zeit ſeines Ausſcheidens maß⸗ gebend war. § 20. 222 Falls mangels einer Einigung gemäß § 6 oder 18 der Satzung eine Entſcheidung durch Sachver⸗ ſtändige herbeigeführt werden ſoll, ſo iſt von dem Vorſitzenden des Ausſchuſſes ſowie von der Gegen⸗ ſeite je ein Sachverſtändiger zu benennen. Die beiden Sachverſtändigen haben einen Dritten als Obmann hinzuzuziehen. Können ſie ſich über die Perſon des Dritten nicht einigen, ſo iſt der Rektor der Techniſchen Hochſchule zu Charlottenburg um die Ernennung zu erſuchen. 12 Für den Fall, daß der Rektor der Techniſchen Hochſchule zu Charlottenburg die Ernennung eines Obmannes ablehnt, ſoll die Ernennung durch die Verbandsverſammlung erfolgen. § 21. Die Auflöſung des Verbandes erfolgt durch Beſchluß der Verbandsverſammlung. Die Ver⸗ teilung des Reinvermögens erfolgt nach dem Ver⸗ hältnis des den Verbandsmitgliedern im Durch⸗ ſchnitt der letzten⸗fünf Geſchäftsjahre nach § 5 zur Anrechnung gebrachten Brutte rtrages. Für die Beſtimmung des Verteilungsmaßſtabes bleibt das Geſchäftsjahr, in dem der Auflöſungsbeſchluß ge⸗ faßt iſt, außer Betracht. Im übrigen beſtimmt die Verbandsverſammlung die Grundſätze der Liqui⸗ dation. 5 Anlage zum Satzungsentwurf. 1. Die infolge der Anlegung neuer Bahnen erforderlich werdenden Verbreiterungen und Ver⸗ änderungen an den Straßen und Brücken ſind durch den Verband oder auf Wunſch der zuſtändigen Verwaltungen durch dieſe auf Koſten des Verbandes zu bewirken. Soweit in dieſer Hinſicht die im § 1 bezeichneten Geſellſchaften beſtimmte Verpflich⸗ tungen bereits übernommen haben, gehen dieſe auf den Verband über. 2. Die infolge der Einrichtung oder des Be⸗ triebes von Bahnlinien erforderlich werdenden Ver⸗ änderungen bzw. Verlegungen oder Beſeitigungen der Telegraphen⸗, Rohrpoſt⸗, Waſſerleitungs⸗, Ent⸗ wäſſerungs⸗, Beleuchtungsanlagen, Brunnen, Pumpen, Bedürfnisanſtalten, Bepflanzungen oder ſonſtigen öffentlichen Zwecken dienenden Anlagen ſind nach Vorſchrift der zuſtändigen Behörden auf Koſten des Verbandes durch dieſen oder die zu⸗ ſtändigen Behörden und Verwaltungen zu be⸗ wirken. Offentlichen Zwecken dienende Anlagen in oder auf den von dem Verbande benutzten Straßen und Plätzen bleiben ungehindert fortbe⸗ ſtehen, dürfen auch ſeitens der Berechtigten ver⸗ ändert, erweitert und neu hergeſtellt werden, ohne daß der Verband zum Einſpruch berechtigt iſt oder wegen der dadurch an ſeinen Anlagen oder in ſeinem Betriebe ſich als notwendig ergebenden Anderungen Anſprüche geltend machen darf. Der Verband iſt verpflichtet, diejenigen Mehrkoſten zu erſtatten, welche durch das Vorhandenſein ſeiner Einrichtungen bei der im vorigen Satz gedachten Neuherſtellung, Veränderung oder Erweiterung ſolcher öffentlichen 3wecken dienenden Anlagen unvermeidlich erwachſen. Jedoch darf der Fort⸗ beſtand des Unternehmens und die Fortſetzung des Betriebes durch dieſe Beſtimmungen nicht aus⸗ geſchloſſen werden. 3. Wenn die Bahnanlage eingeht, abgeändert, verlegt oder beſeitigt werden muß, hat der Verband ohne jede Entſchädigung und auf ſeine Koſten inner⸗ halb einer von der zuſtändigen Verwaltung feſt⸗ zuſetzenden angemeſſenen Friſt und nach näherer Anweiſung dieſer Verwaltung die Abänderung bzw. die Beſeitigung der Bahngleiſe zu bewirken, ſowie die Straßen, Rinnſteine, Brücken und ſonſtigen Bauanlagen nach den Beſtimmungen des zu ihrer Unterhaltung Verpflichteten wiederher⸗ zuſtellen. 4. Die Einpflaſterung der Gleiſe hat der in den einzelnen Straßenſtrecken vorhandenen Befeſti⸗ aungsart genau zu entſprechen. Alle infolge des Baues einer Bahnſtrecke erforderlich werdenden Pflaſterarbeiten hat der Verband auf ſeine Koſten auszuführen, bzw. hat er die dem betreffenden Ver⸗ bandsmitalied dadurch entſtandenen Koſten zu er⸗ ſtatten. Falls bei Gleisbauten gleichzeitig eine