erſtmalige Pflaſterung oder eine Umpflaſterung ſtattfindet, hat der Verband die Koſten für Pflaſterung und Unterbettung der Flächen unter den Schienen und von je 30 em Breite zu beiden Seiten jeder Schiene zu tragen. Die Verbands⸗ mitglieder ſind berechtigt, die Ausführung dieſer dem Verbande obliegenden Pflaſterung gegen ein von letzterem zu zahlendes Entgelt zu übernehmen. Die Feſtſetzung dieſes Entgeldes nach beſtimmten, für das Ifd m einfaches bzw. Doppelgleis zu be⸗ rechnenden Einheitsſätzen bleibt der Verbandsver⸗ ſammlung vorbehalten. 5. Den Bahnkörper, d. h. den zwiſchen und innerhalb der Gleiſe befindlichen Straßenteil zu⸗ züglich eines je 0,65 m breiten Streifens zu beiden Seiten jeder Schiene, hat der Verband auf ſeine Koſten baulich zu unterhalten. Die Verbandsmitglieder leiſten dem Verbande zu den Koſten dieſer Unterhaltung einen Beitrag, welcher nach dem Grundſatze berechnet wird, daß dem Verbande definitiv nur diejenigen Koſten zur Laſt fallen, welche die Pflaſterunterhaltung unter den Schienen und in einer Breite von 30 om zu beiden Seiten jeder Schiene verurſacht, jedoch mit der Maßgabe, daß das Verbandsmitglied für die übrige Pflaſterfläche nur diejenigen Koſten ver⸗ gütet, welche ihm unter der Vorausſetzung, daß das zu unterhaltende Pflaſter in einer gleisfreien Straße ſich befindet, durch deſſen eigene Unter⸗ haltung erwachſen würden. Die Feſtſetzung des Beitrages nach beſtimmten, für das laufende m einfaches bzw. Doppelgleis zu berechnenden Einheitsſätzen bleibt der Verbands⸗ verſammlung vorbehalten. 6. Wenn für eine Bahnſtrecke ein eigener, durch erhöhte Streifen von den Fahrdämmen ab⸗ geſonderter Straßenteil zur Verfügung geſtellt wird, iſt der Bahnkörper daſelbſt von dem Verband auf eigene Koſten herzuſtellen und zu unterhalten. Der Bahnkörper muß mit einem ebenen und glatten, keinerlei Vertiefungen aufweiſenden Pflaſter her⸗ geſtellt ſein. An Stelle des Pflaſters kann dieſer abgeſonderte Bahnkörper mit Zuſtimmung der zuſtändigen Verwaltung mit Raſen belegt werden. Das Belegen des Bahnkörpers mit Raſen bzw. die Bekleidung des Bahnkörpers mit Mutterboden und die Beſamung erfolgt durch die zuſtändige Gemeinde⸗ verwaltung, auf Koſten des Verbandes. An den Kreuzungsſtellen mit Querſtraßen und an den ſonſtigen Straße nübergängen iſt der Bahnkörper mit dem gleichen Material und in der gleichen Art zu befeſtigen, wie es in den anſchließenden Fahr⸗ dämmen geſchehen iſt oder geſchehen ſoll. Der zuſtändigen Gemeindeverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, auch nachträglich Straßenübergänge anzuordnen, und der Verband iſt verpflichtet, an den betreffenden Stellen auf ſeine Koſten den Raſen zu beſeitigen und den Bahnkörper der vorſtehenden Beſtimmung gemäß zu befeſtigen. Iſt im Bahnkörper eine Raſenſtelle hergeſtellt, ſo erfolgt die Unterhaltung des Raſens durch die zuſtändige Verwaltung auf Koſten des Verbandes. Zur Unterhltung der Raſenanlage gehört das Be⸗ ſprengen, Schneiden, Reinigen, Nachſäen des Raſens uſw. ſowie die Aufnahme und Wiederherſtellung des Raſens zu Zwecken der Vornahme von Repa⸗ raturen an dem Bahnkörper und den Gleiſen und zu Zwecken von anderen Arbeiten. Der Verband darf gegen die Höhe der entſtehenden Koſten einen des Bahnkörpers von Schnee und Eis. Einwand nicht erheben. 46, — 7. Zur Erfüllung der Unterhaltungsverpflich⸗ tung gehört, daß der Verband, ſo oft die betreffende Gemeindeverwaltung eine Neu⸗ oder Umpflaſterung vornimmt, in allen Beziehungen, namentlich was die Art und Weiſe der Ausführung, die Beſchaffen⸗ heit und Bearbeitung des Materials ſowie die Unterbettung betrifft, ſeine Bauausführung mit der betreffenden Gemeindeverwaltung innerhalb des übrigen Straßenteils in völlige Übereinſtimmung zu bringen hat. 3. 8. Wenn auf, an oder unter dem Straßen⸗ körper, welchen die Bahn berührt, Anlagen bzw. Anderungen notwendig werden, welche Verände⸗ rungen an der Bahnanlage oder die Verlegung bzw. zeitweiſe Beſeitigung der Gleiſe zur Folge haben ſollten, kann der Verband Schadloshaltung weder von der beteiligten Gemeinde noch von Dritten beanſpruchen und hat die von derzuſtändigen Gemeindeverwaltung vorgeſchriebene Verände⸗ rung uſw., eventl. die Verlegung oder zeitweiſe Be⸗ ſeitigung der Bahn auf ſeine Koſten zu bewirken. Hierfür ſowie für alle Nachteile in der Benutzung und in dem Betriebe der Bahn, welche durch An⸗ ordnungen und Ausführungen öffentlicher Be⸗ hörden veranlaßt werden, kann der Verband weder von der beteiligten Gemeinde, noch von der an⸗ ordnenden Behörde bzw. der von ihr vertretenen Korporationen Schadloshaltung verlangen. Wenn der für eine Bahnſtrecke zur Verfügung geſtellte abgeſonderte Straßenteil auf Verlangen der zuſtändigen Verwaltung wieder in die Fahr⸗ dämme einbezogen werden muß, ſo hat der Ver⸗ band ohne jede Entſchädigung und auf ſeine Koſten die erforderlichen Arbeiten auszuführen, bzw. hat er die dem betreffenden Verbandsmitglied dadurch entſtandenen Koſten zu erſtatten. Wird nur die Beſeitigung der Raſenanlage und die Herſtellung von Pflaſter an ihrer Stelle im abgeſonderten Bahn⸗ körper von der zuſtändigen Verwaltung verlangt, ſo hat der Verband ohne jede Entſchädigung und auf ſeine Koſten die Raſenanlagen wieder zu be⸗ ſeitigen, den Bahnkörper mit Bordſchwellen ein⸗ zufaſſen und mit Reihenſteinen zu befeſtigen. 9. Dem Verbande liegt nur diejenige beſondere Reinigung ob, welche durch das Vorhandenſein ſeiner Anlage oder durch ſeine eigenen Maßnahmen bedingt wird, insbeſondere die Reinigung der Schienenrillen und der etwaigen unterirdiſchen Stromzuführungskanäle ſowie auch das Freihalten Soweit der Schnee beſeitigt werden muß, iſt er von dem Verbande auf eigene Koſten auf den Fahrdamm zu bringen und dort in Haufen aufzuſetzen. Druckſache Nr. 20. Vorlage betr. Einführung einer Gemeinde⸗ Schankerlaubnisſtenuer Urſchriftlich mit den Akten der Stelle XII, Fach 26 Nr. 1, 2 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, der abgedruckten Ordnung betreffend die Erhebung einer Gemeindeſteuer bei dem Erwerb der Erlaubnis zum ſtändigen Betrieb einer Gaſt⸗ oder Schankwirtſchaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Bezirke der Stadt Charlottenburg die Zuſtimmung zu erteilen.