—— —. 39 —— § 5. 7 Die Steuer wird nicht erhoben: . a) wenn die Wirtſchaft in derſelben Art und in haber auf einen Abkömmling übergeht, b) wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Wirt⸗ ſchaft der Witwe des bisherigen Inhabers in derſelben Art und in demſelben Umfange er⸗ teilt wird, 5 5 wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gaſt⸗ oder Schankwirtſchaft auf den Ausſchank alkoholfreier Getränke beſchränkt, oder wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gaſtwirt⸗ 6) ſchaft unter ausdrücklichem Ausſchluß des Schankbetriebes erteilt wird. d) Wirtſchaftsbetrieb für Rechnung einer ge⸗ meinnützigen Vereinigung oder für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck er⸗ folgen ſoll. Wird dem Inhaber einer Wirtſchaft, welche ge⸗ mäß Abſatz 1 Ziffer von der Steuer befreit ge⸗ blieben iſt, die Erlaubnis zum Ausſchank von geiſtigen Getränken erteilt, ſo iſt dieſe ebenſo wie die Erlaub⸗ nis zur Errichtung einer neuen Wirtſchaft zu be⸗ ſteuern. 2 4 24 § 6. Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch den Magiſtrat und wird dem Erlaubniserwerber durch ſchriftlichen Beſcheid mitgeteilt. „ F§ 22 Der Steuerpflichtige iſt auf Verlangen der Ver⸗ anlagungsbehörde verbunden, über alle für die Ver⸗ anlagung erheblichen Tatſachen innerhalb einer ihm zu beſtimmenden Friſt ſchriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen, auch die für die Veranlagung etwa in Betracht kommenden Urkunden vorzulegen. 7 §. 8⸗ Gegen die Veranlagung iſt binnen einer Friſt von 4 Wochen nach Zuſtellung des Veranlagungs⸗ beſcheides der Einſpruch zuläſſig, dieſer iſt beim Magiſtrat ſchriftlich anzubringen. Über den Einſpruch beſchließt der Magiſtrat. Gegen dieſen Beſchluß ſteht dem Steuerpflichtigen die innerhalb 2 Wochen nach erfolgter Zuſtellung bei dem Bezirks⸗ ausſchuſſe anzubringende Klage im Verwaltunge⸗ ſtreitverfahren offen. . 5292 Die Steuer iſt innerhalb 2 Wochen nach Zu⸗ ſtellung des Veranlagungsbeſcheides an die Stadt⸗ hauptkaſſe — Einziehungsamt — zu entrichten. Erforderlichenfalls erfolgt die Beitreibung der Steuer im Verwaltungszwangsverfahren. 4 10. 2.2 Durch Einſpruch und Klage wird die Ver⸗ pflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aufge⸗ ſchoben. — Zuwiderhandlungen gegen dieſe Steuerordnung 4 , . Dieſe Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1908 in Kraft. 5 demſelben Umfange von dem bisherigen In⸗ wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Druckſache Nr. 21 Vorlage betr. Zuſammenſetzung der Schuldeputation in Charlottenburg vvomn 1. April 1908 ab. Urſchriftlich mit Heft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Stadtverordneten⸗Verſammlung er⸗ klärt ſich damit einverſtanden, daß die zum 1. April 1908 neu zu bildende Schuldeputa⸗ tion ſich zuſammenſetzen ſoll aus: A. 5 Magiſtratsmitglidern, 2 B. 5 Stadtverordneten, C. 5 ſachverſtändigen Mitgliedern. 2. Von der Bildung von Schulkommiſſionen 0 wird abgeſehen. Das am 1. April 1908 bevorſtehende Inkraft⸗ treten des Volksſchulunterhaltungsgeſetzes macht eine anderweite, den Beſtimmungen dieſes Ge⸗ ſetzes entſprechende Zuſammenſetzung der Schul⸗ deputation erforderlich. Nach § 44 1 Abſ. 1 des Geſetzes beſteht die Schul⸗ deputation aus: „ 1. 1—3 Mitgliedern des Gemeindevor⸗ ſtande, 2. der gleichen Zahl von Stadtverordneten, 3. mindeſtens der gleichen Zahl von des Er⸗ ziehungs⸗ und Volksſchulweſens kundigen Männern, unter dieſen mindeſtens einem Rektor oder Lehrer an einer Boltsſchuuneeeee. Hierzu treten: 4. Der dem Dienſtrange nach vorgehende oder ſonſt dem Dienſtalter nach älteſte Ortspfarrer der evangeliſchen Landeskirche und der katholiſchen Kirche. 7 5. Sofern ſich in der Stadt mindeſtens 20 jüdiſche Volksſchulkinder befinden, tritt außerdem der dem Dienſtrange nach vorgehende oder ſonſt der dem Dienſtalter nach älteſte Ortsrabbiner ein.“ Nach Abſatz 4 ebenda: „bleibt es den Stadtgemeinden überlaſſen, durch Gemeindebeſchluß mit Genehmigung der Schulaufſichtsbehörde die Zahl der in Nr. 1—4 be⸗ zeichneten Mitglieder abweichend feſtzuſetzen. Wenn die Zahl der zu Nr. 3 bezeichneten Mit⸗ glieder auf 4 oder mehr feſtgeſetzt wird, ſo müſſen darunter wenigſtens 2 Rektoren oder Lehrer ſein. In dieſem Fall können an Stelle der Lehrer auch Lehrerinnen gewählt werden. 1728 Die alte Schuldeputation, deren Zuſammen⸗ ſetzung ſich nach den Beſtimmungen der Inſtruktion vom 26. Juni 1811 regelt, beſteht in Eharlotten⸗ burg aus: G . 3 Magiſtratsmitgliedern, 3 Stadtverordnetenrn, 2 3 des Erziehungs⸗ und Volksſchulweſens kundi⸗ gen Männern. 2 Geiſtliche ſind Deputation. Nach der poſitiven Beſtimmung des § 44 1 Nr. 4 und 5 werden in Abänderung des bisherigen Zuſtandes in Charottenburg unter allen Umſtänden ein evangeliſcher und ein katholiſcher Geiſtlicher und auch ein Rabbiner Mitglieder der neuen Schul⸗ deputation ſein, falls ein ſolcher für Charlotten⸗ burg beſtellt iſt, was noch zu klären bleibt. Es fragt ſich nun, ob und in welcher Weiſe die Stadtgemeinde von der Befugnis des oben zitierten § 44 1 Abſ. 4 Gebrauch machen ſoll. An einer Vermehrung der Zahl der vorgenannten Geiſtlichen hat u. E. die zurzeit nicht Mitglieder der