I. „ K 1 EE. zuſetzen. 4¹ Stadtgemeinde in Anbetracht des bisher in Geltung geweſenen Zuſtandes kein Intereſſe. Dagegen empfehlen wir die Zahl der unter Nr. 3 bezeichneten Mitglieder — der des Erziehungs⸗ und Volksſchulweſens kundigen Männer — ſchon aus Druckſache Nr. 22. Vorlage betr. Regulierung der Küſtriner⸗ und Roſcher⸗Straße, ſowie der Droyſen⸗ Straße zwiſchen Küſtriner⸗ und Sybel⸗Straße. Urſchriftlich mit den Akten Fach 7 Nr. 140 dem Grunde zu erhöhen, um zu ermöglichen, daß und Fach 31 Nr. 1 Bd. 1 eine Lehrerin als Mitglied in die Schuldeputation gewählt werden kann. Das erſcheint uns mit Rückſicht auf den Anteil, der den Lehrerinnen an der Löſung der Aufgaben der Volksſchule zufällt, ge⸗ rechtfertigt; auch bietet ſich nur ſo die Möglichkeit, die ſchon lange erſtrebte Mitgliedſchaft einer Frau in der Deputation zu erreichen. Ebenſo erachten wir es für billig, daß auch den Rektoren und den Lehrern eine entſprechende Vertretung in der Deputation zugeſtanden wird. Um auch noch für andere des Volksſchulweſens kundige und für die Mit⸗ arbeit beſonders geeignete Männer, wie wir ſie bis⸗ her in der Deputation hatten, Plätze frei zu haben, erſcheint es zweckmäßig, die Zahl der des Erziehungs⸗ und Volksſchulweſens kundigen Mitglieder auf 5 feſtzuſetzen. Die Zahl der Mitglieder aus dem Magiſtrat und aus der Stadtverordneten⸗Verſammlung darf nach dem Geſetz nicht größer ſein, als die der Schul⸗ techniſchen Mitglieder. Um aber dem großen Um⸗ fang der zu erledigenden Geſchäfte Rechnung zu tragen und um den Einfluß der beiden ſtädtiſchen Körperſchaften nicht zurücktreten zu laſſen, iſt es wünſchenswert, die Zahl der Magiſtratsmitglieder und der Stadtverordneten ebenfalls auf je 5 feſt⸗ Nach § 45 des Geſetzes⸗ können⸗ Schultom⸗ miſſionen für eine oder mehrere Volksſchulen als Organe der Schuldeputation eingerichtet werden. Wir halten eine ſolche Einrichtung bei dem Um⸗ fange des Charlottenburger Schulbetriebes nicht für erforderlich. Sie würde auch unter den be⸗ ſtehenden Verhältniſſen die Verwaltung der Schulen, ſtatt ſie zu vereinfachen, durch die entſtehenden neuen Reibungsflächen ſowie durch die Häufung von Sitzungen nur erſchweren. Schließlich iſt in § 66 des Geſetzes noch nach⸗ gelaſſen, daß, „ſoweit den beſtehenden Schuldeputa⸗ tionen außerhalb des Gebiets des öffent⸗ lichen Volksſchulweſens die Verwaltung anderweiter Schulangelegenheiten zugeſtanden hat“ — Privat⸗ ſchulen, Mädchenſchulen —„ſolche durch Beſchluß der Schulverbände auch den auf Grund dieſes Geſetzes gebildeten Schuldeputationen . übertragen werden können.“ 4 Darüber, welcher Deputation in Charlottenburg die Bearbeitung der Angelegenheiten der Privat⸗ ſchulen und der ſtädtiſchen höheren und mittleren Mädchenſchulen übertragen werden ſoll, wird der Stadtverordnetenverſammlung noch eine beſondere Vorlage zugehen. 212 Wir erſuchen daher, unſerem Antrage zuzu⸗ ſtimmen. charlottenburg, den 16. Jannar 1908. Der Magiſtrat. Sch u ſt eh ru s. M atting. Neuferft, eace e, , an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Unter der Vorausſetzung, daß auch mit der Firma Fritz Flatow, dem Kommerzienrat Aſchrott und dem Rentier Guſtav Roſenbaum Regulierungsverträge zuſtande kommen, wird der Regulierung a) der Küſtriner Straße, b) der Roſcherſtraße, 2 c) der Droyſenſtraße zwiſchen Küſtriner⸗ und Sybelſtraße auf Koſten der Stadtgemeinde und nach Maßgabe der mit den Anliegern abge⸗ ſchloſſenen Verträge zugeſtimmt. 2. die mit a) dem Direktor C. W. Meyerc, b) der Bodengeſellſchaft Kurfürſtendamm, e) dem Geheimen Kommerzienrat Hardt abgeſchloſſenen Urkundsverträge vom 16. No⸗ vember 1907 und 13. Januar 1908 — Nr. 926, 942 und 943. des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — werden genehmigt. 3. Die durch die Regulierung der unter 1 auf⸗ geführten Straßenteile entſtehenden Koſten ſind zunächſt vorſchußweiſe dem Straßen⸗ regulierungsfonds zu entnehmen. Die Deckung der vorſchußweiſe verausgabten Koſten hat durch die vertragsmäßig von den Anliegern zu zahlenden Beiträge zu erfolgen. 4. Für die Kanaliſierung der unter 1 genannten Straßenteile ſind folgende Beträge in das Extraordinarium des Kanaliſationsetats für 1908 einzuſtellen: 20 000. a) für die Küſtriner Straße b) für die Roſcherſtraßee . 12 600 ℳ ) für die Droyſenſtraße zwiſchen 227 4 Küſtriner⸗ und Sybelſtraße 9 800 / Das Gelände zwiſchen der Stadtbahn, dem Kurfürſtendamm und der Wilmersdorfer Straße iſt nach und nach in den letzten Jahren durch Regu⸗ lierung der Straßen der Bebauung erſchloſſen worden bis auf denjenigen Teil, der an den unter 1 des Antrages aufgeführten Straßenteilen liegt. Die Regulierung dieſer Straßenteile ſcheiterte bisher daran, daß der auf Charlottenburger Gebiet befindliche Hauptanlieger an der Küſtriner Straße, der Direktor C. W. Meyer, zur Annahme der ihm aus Anlaß der Regulierung der Küſtriner Straße geſtellten Bedingungen nicht bereit war. Zu dieſen Bedingungen gehörte außer der Übernahme der anteiligen vollen, durch die Regulierung der Küſtriner Straße entſtehenden Koſten eine pauſchale Beteiligung an denjenigen Koſten, welche durch den Grunderwerb in der Holtzendorffſtraße unter der 66 Pfeilerbrücke und ſüdlich davon ſowie zu deren platzartigen Erweiterung bereits entſtanden ſind und durch die Regulierung der platzartigen Erweiterung der Holtzendorffſtraße noch entſtehen werden. Dieſe Koſten betragen: , . a) Für das von dem Eigentümer Utz im Jahre 1894 erworbene Straßen⸗