41 und Platzland der Holtzendorffſtraße etwa 2914 qm je 7,037 ℳ . . xd. 20 506ℳ 5) Für das von dem Eiſenbahnfiskus im Jahre 1896 erworbene Straßen⸗ land unter der 66 Pfeilerbrücke — 3646 qm je 5 ℳ . 18 230ℳ c) Für die Regulierung der platzartigen Erweiterung an der Holtzendorff⸗ ſtraße 33 700 1 zuſammen 22 436 ℳ Von den Koſten zu a und b würden auch ohne vertragliche Verein⸗ barung auf Grund des Ortsſtatuts zur Umlegung gekommen ſein. 6 130 ℳ. ſo daß ungedeckt bleiben würden 56 305 . Zur Deckung dieſes Fehlbetrages ſollten die Anlieger an der Küſtriner⸗, Roſcher⸗ und Droyſen⸗ ſtraße zwiſchen Sybel⸗ und Küſtriner Straße beſondere Beiträge nach Maßgabe ihrer Grund⸗ ſtücksfrontlängen an den genannten Straßenteilen außer den ſonſtigen Regulierungskoſten zahlen. Durch die nunmehr mit den Anliegern ab⸗ geſchloſſenen üblichen Regulierungsverträge iſt zu⸗ nächſt der Erſatz ſämtlicher Koſten geſichert, welche die Stadtgemeinde für die Regulierung der Küſtri⸗ ner⸗, Roſcher⸗ und Droyſenſtraße zwiſchen Sybel⸗ und Küſtriner Straße aufwenden muß. Endgültig übernimmt die Stadtgemmeinde überhaupt keine Regulierungskoſten: ſoweit ſie in Auslage tritt verzinſen die Anlieger“ die verauslagten Beträge Wir verweiſen im übrigen auf den Inhalt der Verträge Blatt 131 ff der Akten Fach“ Nr. 140. Die Firma Fritz Flatow hat ſich auch für den 7 24 Rentier Roſenbaum mit dem Abſchluſſe des Ver⸗ trages grundſätzlich einverſtanden erklärt; dieſe Verträge ſowie der Vertrag mit Aſchrott werden in den nächſten Tagen geſchloſſen werden. Nunmehr haben ſich die Anlieger auch bereit erklärt, neben den Regulierungskoſten und den Zinſen noch Pauſchbeträge zu den Grunderwerbskoſten der Holtzendorffſtraße und zur Regulierung der platz⸗ artigen Erweiterung an der Holtzendorffſtraße zu zahlen. Dieſe Pauſchſummen betragen: a) beim Direktor C. W. Meyer . . 12 000,— ℳ b) bei der Bodengeſellſchaft Kur⸗ fürſtendau'm 8 600,— ℳ ) beim Kommerzienrat Hardt. . 15 100,— d) beim Kommerzienrat Aſchrott. 15 500,— ℳ % bei der Firma Fritz Flatow 7 600,— f) bei der Firma Fritz Flatow und dem Rentier Roſenbaum 12 000,— 1 im ganzen 500— I. Durch die Zahlung dieſer Pauſchbeträge wer⸗ den die oben berechneten 66 306 ℳ gedeckt. Der überſchießende Betrag wird dem Konto der Regu⸗ lierung der Holtzendorffſtraße zugeführt. Um dieſen Betrag tritt eine Minderausgabe gegenüber den durch den Etat für 1907 definitiv zu Laſten der Kämmerei bewilligten Mitteln für die Pflaſterung der Holtzendorffſtraße unter der 66 Pfeilerbrücke ein. Soweit die Pauſchbeträge die Grunderwerbs⸗ toſten der Holtzendorffſtraße decken, werden ſie dem Kanaliſationsetat werden, aus welchem 2 4. 24 . —1 beſtritten worden — Wir verweiſen dieſerhalb auf unſere Vorlage vom 85 Mai 1894 — va 742. , 8 Ein Lageplan über die zu regulierenden Straßenteile iſt den Akten „Küſtriner Straße“ vorgeheſtet. den Schuſtehrus. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 16. Januar 1908. Der Magiſtrat. Bredtſchneider. Dr Maier. EN D. 61. ür Kunſtzwecke Urſchriftlich nebſt einem Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Einſetzung einer Deputation für Kunſt⸗ zwecke nach Maßgabe der abgedruckten Be⸗ ſtimmungen wird auf Grund des § 59 der Städteordnung zugeſtimmt. Gelegentlich des Ende 1904 in der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung geſtellten Antrages: den Magiſtrat zu erſuchen, der Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung alsbald eine Vorlage betreffend die Errichtung einer Deputation für Kunſtzwecke zu machen iſt die Frage eingehend erörtert worden, ob und aus welchem Grunde für Charlottenburg das Be⸗ dürfnis nach Errichtung einer ſolchen Deputation beſteht. Vergl. Druckſache 455, Seite 216 ff. der amtlichen Berichte für 1904. Durch Annahme des Antrages iſt von der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung die Bedürfnisfrage bejaht worden. Unter Zuſtimmung zu dieſer grundſätzlichen Stellung⸗ nahme der Verſammlung ſchlagen wir nunmehr die Errichtung einer Kunſtdeputation nach folgenden Geſichtspunkten vor: Die Deputation ſoll als Verwaltungsdepu⸗ tation gemäß § 59 der Städteordnung gebildet werden und ſoll ſich aus 15 Mitgliedern zuſammen⸗ ſetzen, welche aus je 5 Magiſtratsmitgliedern, 5 Stadtverordneten und 5 Bürgerdeputierten be⸗ ſtehen. Bei unſeren Beſchlüſſen über die Wahl der Bürgerdeputierten ſind wir den Anregungen aus der Verſammlung inſofern gefolgt, als auch wir es für angemeſſen halten, den 10 Mitgliedern des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung durch das ihnen übertragene Vorſchlagsrecht einen maßgeblichen Einfluß auf die Vertretung der Künſtlerſchaft in der Deputation einzuräumen. Der unveränderten Anwendung der für jene Anregung vielleicht vorbildlich geweſenen geſetzlichen Be⸗ ſtimmungen über die Wahl der ſachverſtändigen Mitglieder der Schuldeputation widerſpricht die Städteordnung, der ſinngemäßen Übertragung in der Faſſung der vorgelegten „Beſtimmungen“ dürften dagegen Bedenken nicht entgegenſtehen, zumal die ähnlichen, bereits beſtehenden Beſtim⸗ mungen über die Zuſammenſetzung der Deputation für den Arbeitsnachweis und der Armendirektion ſich durchaus bewährt haben. Die Vorſchriften über die Dauer der Mitglied⸗ ſchaft und den Wechſel der Mitglieder entſprechen der für die anderen Verwaltungsdeputationen geltenden Übung. Hinſichtlich der Zuſtändigkeit der Deputation geben die Vorſchriften unter a und b ſowie 2 und 3 ſachlich klare und zweifelsfreie Auskunft. Die Be⸗ tätigung im Sinne des unter b formulierten Zu⸗ ſtändigkeitsgebiets wird ſich nur in allmählicher Ent⸗ wickelung vollziehen. Bei Feſtlegung dieſer Zu⸗ ſtändigkeit haben wir geglaubt, der Deputation von vornherein ein möglichſt beſtimmt umgrenztes