— — 73 chen Handhabe nur durch Gewährung materieller Unterſtützungen erreicht werden können. Wir halten es für zweckmäßig, daß dies entweder in Geſtalt von Prämien für beſonders künſtleriſche Faſſadendurch⸗ bildungen oder von Beihilfen für ſonſtige außer⸗ gewöhnliche Mehrleiſtungen geſchieht und be⸗ antragen, hierfür den genannten Betrag uns zur Verfügung ſtellen zu wollen. Eharlottenburg, den 4. Februar 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seeling. N. 1951/07. Druckſache Nr. 82. Vorlage betr. bauliche Veränderungen in den Hüänſern Bismarck⸗Straße 22 und Wall⸗ Straße 75. Urſchriftliſch mit 1 Heft, ſchlägen und 1 Zeichnung. an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Zum Umbau des Hinterhauſes Bismarck⸗ ſtraße 22 und des auf dem Grundſtück Wall⸗ ſtraße 75 befindlichen Schuppens für Schul⸗ zwecke werden 18 000 ℳ und 2700 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Bereits durch Gemeindebeſchluß vom 16./23. Januar 1907 (Druckſache Nr. 21) iſt das Vorder⸗ und Hintergebäude des ſtädtiſchen Hauſes Bismarck⸗ ſtraße 22 der Schulverwaltung überwieſen worden. Im Vorderhauſe iſt nach dem genannten Gemeinde⸗ beſchluß eine Mädchenfortbildungsſchule einge⸗ richtet, während im Hinterhauſe zwei Räume für den Fachunterricht der Glaſer und der Barbiere untergebracht ſind. Durch Gemeindebeſchluß vom 12. Dezember 1907/22. Januar 1908 (Druckſache 503) iſt die Herrichtung der Räume des erſten Stockes für eine Zahnklinik genehmigt worden, während für die Erweiterung der Räume der Mädchenfortbildungsſchule durch Hinzunahme des vierten Obergeſchoſſes im Hinterhauſe die nötigen Mittel im Stadthaushalt 1908 angefordert werden. Die Schulverwaltung hat nunmehr auch über die Verwendung der noch fehlenden Räume Beſchluß gefaßt, und zwar ſollen im 2. und 3. Stockwerk Klaſſen für eine dritte neu entſtehende Hilfsſchule nebſt den zugehörigen Nebenräumen und im Erd⸗ geſchoß ein Kindergarten untergebracht werden. Als Bewegungsraum für die Hilfsſchüler und als Spielraum für den Kindergarten ſoll ein Teil des hinter dem Hauſe belegenen Gartens her⸗ gerichtet werden. Die Koſten für den Umbau und die innere Einrichtung betragen 18 000 ℳ. Da die Hilfsſchule ſämtliche Räume des 2. und 3. Stockwerks nötig hat, ſo muß für ander⸗ weite Unterbringung der Fachklaſſen der Glaſer und Barbiere Sorge getragen werden. Die Mög⸗ lichkeit hierzu iſt vorhanden, wenn ein Schuppen, welcher ſich noch auf dem Hofe des für Fort⸗ bildungsſchulzwecke neu eingerichteten Hauſes Wall⸗ ſtraße 75 befindet, ausgebaut wird. Dadurch wird gleichzeitig der Vorteil erreicht, daß die Glaſer⸗ und Barbierfachſchule räumlich mit der Knaben⸗Fortbildungsſchule verbunden iſt. Die Koſten dieſes Umbaues ſind auf 2700 ℳ ermittelt. Mñͤit unſerem Antrage folgen wir den Be⸗ ſchlüſſen der Schuldeputation, der Deputation Charlottenburg, den 2 — Koſtenan⸗ für das Fortbildungsſchulweſen und der Hochbau⸗ deputation. Charlottenburg, den 5. Februar 1908. Der Magiſtrat. Schu ſt e hrus. X 1. 578/07. Seeling. 7 Druckſache Nr. 83. Mitteilung betr. Erledigung der Einbürge⸗ rungsgeſuche. Urſchriftl ich nebſt Akten Fach 8 Nr. 11 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit der Mitteilung überſandt, daß nach den geſetzlichen Beſtimmungen eine Mitwirkung der Stadtverordneten⸗ Ver⸗ ſammlung bei Einbürgerungsgeſuchen nicht erforderlich iſt, und wir deshalb in Zukunft derartige Geſuche nicht mehr zur Beſchluß⸗ faffung vorlegen werden. 2 Der § 2 des Geſetzes über die Erwerbung und den Verluſt der Reichs⸗ und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 beſtimmt, daß bei der Naturaliſation von Ausländern die Gemeinde darüber zu hören iſt: 1. ob der Ausländer einen unbeſcholtenen Lebens⸗ wandel geführt hat, ob er an dem Orte, wo er ſich niederlaſſen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen findet, . ob er an dieſem Orte nach den daſelbſt be⸗ ſtehenden Verhältniſſen ſich und ſeine An⸗ gehörigen zu ernähren imſtande iſt. Es fragt ſich, ob hier unter „Gemeinde“ be i d e ſtädtiſchen Körperſchaften oder nur der Magiſtrat allein zu verſtehen iſt. Schon in Ausführung des Geſetzes über die Aufnahme neu anziehender Perſonen vom 31. De⸗ zember 1842 beſtimmte der Miniſter des Innern unterm 29. Juli 1843, daß die erforderliche Er⸗ klärung der Gemeinde lediglich von dem Magiſtrat, der die Gemeinde nach außen hin überall zu ver⸗ treten habe, abzugeben ſei, und daß eine Zuſtimmung der Gemeinde⸗Repräſentation überhaupt nur in den Fällen erforderlich ſei, wo ſie das Geſetz aus⸗ drücklich verordne. Die Städteordnung vom 30. Mai 1853 hat hieran nichts geändert; auch ſie gibt im § 56 Nr. 8 dem Magiſtrat die unbeſchränkte Vollmacht zur Vertretung der Stadtgemeinde nach außen hin und damit das Recht, anderen Behörden gegenüber Erklärungen abzugeben, durch die eine Verbindlichkeit der Gemeinde nicht begründet wird. Es beſteht demnach kein Zweifel darüber, daß zur Erledigung der Einbürgerungsgeſuche im Sinne des § 2 des Staatsangehörigkeitsgeſetzes allein der Magiſtrat als Verwaltungsbehörde der Stadt zu⸗ ſtändig iſt. Die Literatur teilt übrigens einmütig unſeren Standpunkt; wir verweiſen auf Cahn, Anmerkung!8 zum § 8 des Staatsangehörigkeitsgeſetzes, auf Rönne, § 48 Anmerkung 6 des Staatsrechts der Preuß. Monarchie und ferner auf Hue de Grais 1901 S. 41 § 34a 2. Schlußſatz. Wir bemerken endlich, daß in Berlin, Schöne⸗ berg und Rixdorf die Naturaliſationsgeſuche von jeher ebenfalls der Stadtverordneten⸗Verſammlung nicht vorgelegt werden. Charlottenburg, den 6. Februar 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seydel. IIIa. 2744. 2 7. Februar 1908. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kanfmann.