—— 18 kann. Solche Gründe liegen aber bisher nicht vor. Insbeſondere können die ſchlechten Geſchäfte der Geſellſchaft in den erſten ¾ Jahren ihres Be⸗ ſtehens in keiner Weiſe als Zeichen der Unrentabili⸗ tät oder gar der Undurchführbarkeit des Drei⸗ teilungsſyſtems angeſprochen werden. Einmal iſt die Zeit des Beſtehens der Geſellſchaft viel zu kurz, um ein abſchließendes Urteil in jener Richtung fällen zu können. Dazu kommt, daß die Einführung einer neuen induſtriellen Idee faſt ſtets mit erheb⸗ lichen Opfern verbunden iſt. Dieſe Opfer wurden in dieſem beſonderen Falle noch bedeutend ver⸗ größert durch die außerordentlich ungünſtigen Ver⸗ hältniſſe, unter denen die Geſellſchaft arbeiten mußte und zurzeit noch arbeitet. Unzweifelhaft iſt die Eröffnung des Betriebes ſeinerzeit ſtark über⸗ haſtet worden, ſo daß die Geſellſchaft mit völlig unzulänglichen Mitteln arbeiten mußte: keine ge⸗ nügende Müllverladevorrichtung, keine aus⸗ reichenden maſchinellen Anlagen, unfertige Fabrik⸗ gebäude, unfertiger Gleisanſchluß, unfertige Ställe uſw. Wir ſind der Überzeugung, daß ſich nach Fertigſtellung der Müllverladehalle, nach Ver⸗ vollkommnung der maſchinellen Einrichtungen in Seegefeld ſowie beſonders bei programmäßiger Ausgeſtaltung der Schweinemaſtanſtalt — die nach den letzten Erfahrungen gute Ergebniſſe zu zeitigen verſpricht — kurz, daß nach normaler Ge⸗ ſtaltung der Betriebsverhältniſſe die Geſellſchaft und damit das Dreiteilungsſyſtem ſeine Exiſtenz⸗ berechtigung erweiſen wird. Zu dieſen mehr ideellen Geſichtspunkten treten die folgenden praktiſchen Erwägungen über die möglichen Folgen einer Einſtellung des Betriebes der Allgemeinen Müllverwertungs⸗Geſellſchaft hin⸗ zu. Feſtzuhalten iſt dabei zunächſt, daß an ein Wiederaufgeben der Verſtadtlichung der Müll⸗ abfuhr im Intereſſe der öffentlichen Geſundheits⸗ pflege nicht zu denken iſt. Dies vorausgeſetzt, wäre es denkbar, nach Auflöſung der bisherigen Geſell⸗ ſchaft unter Beibehaltung der Dreiteilung die Müllabfuhr einem anderen Unternehmer zu über⸗ tragen. Wenn nun ſchon, wie die Ausſchreibung des Abfuhrunternehmens ſ. 3t. gezeigt hat, d a ma 1 5 andere Unternehmer zur Übernahme des Abfuhr⸗ unternehmers nur gegen eine ganz beträchtlich höhere Vergütung bereit waren, als die derzeitige Geſellſchaft ſie erhält, ſo wird jetzt bei den nicht verlockenden Ergebniſſen des erſten Betriebsjahres ein günſtigeres Angebot gewiß nicht zu erwarten ſein. Die von uns ebenfalls erwogene Ubernahme des geſamten Betriebes der Geſellſchaft durch die Stadt würde, zumal es ſich noch nicht um ein in den Geleiſen erprobter Erfahrung fortzu⸗ führendes, ſondern in ſeinen Grundlagen unſicheres und unfertiges Unternehmen handelt, als ein Unternehmen bezeichnet werden müſſen, welches wenigſtens hinſichtlich der finanziellen Geſtaltung erhebliche Gefahren in ſich birgt. Ein Aufgeben des Dreiteilungsſyſtems endlich zugunſten des alten Miſchſyſtems würde außer allgemeinen ſani⸗ tären Schäden den Hausbeſitzern den weſentlichen Nachteil einer erheblichen Steigerung der Koſten — nach dem damaligen Angebot der Geſellſchaft etwa um 40 % — bringen. Ganz beſonders dieſe ungünſtigen Ausſichten der Geſtaltung der Müllabfuhr für den Fall der Auflöſung der jetzigen Geſellſchaft haben uns be⸗ ſtimmt, der Geſellſchaft vorbehaltlich der Zuſtim⸗ mung der Stadtverordneten⸗Verſammlung folgendes Angebot zu machen: Die Stadtgemeinde erleichtert der Geſellſchaft die Beſchaffung des notwendigen Kapitals dadurch, daß ſie für die Zeit des zwiſchen der Stadtgemeinde und der Geſellſchaft beſtehenden Vertrages einem von der letzteren zu benennenden Gläubiger gegenüber vom 1. April 1908 ab die Bürgſchaft für die Zinſen eines Kapitals von mindeſtens 625 000 ℳ übernimmt, jedoch mit der Einſchränkung, daß der jährlich auf Grund der Bürgſchaft zu leiſtende Betrag 30 000 nicht über⸗ ſteigt. Die Stadtgemeinde übernimmt alſo bis zu dieſer Höhe die Zinszahlung an den Gläubiger ſo lange und inſoweit, als die Geſellſchaft die Zinſen nicht zu zahlen vermag, was ſie durch ihre Bücher und Bilanzen nachzuweiſen hat. Dabei iſt feſt⸗ zuſtellen, daß die Verzinſung des mit Hilfe der ſtädtiſchen Zinſenbürgſchaft aufzubringenden Kapi⸗ tals der Verzinſung des ſeitens einiger Geſellſchafter der Geſellſchaft bereits geliehenen Kapitals von 275 000 ℳ unter allen Umſtänden vorzugehen hat. Die Geſellſchaft muß ſich ferner ſelbſtver⸗ ſtändlich verpflichten, die mit Hilfe der ſtädtiſchen Garantie beſchafften Kapitalien nur für die ſatzungs⸗ gemäßen Zwecke der Geſellſchaft zu verwenden; ſie iſt auch bereit, zur Kontrolle der Verwendungs⸗ zwecke uns jederzeit Einſicht in ihre Bücher und Prüfung ihrer Bilanz zu geſtatten. Was endlich das der Stadt als Bürgen zuſtehende Rückgriffs⸗ recht (d. i. die Rückforderung der iufolge der Bürg⸗ ſchaft geleiſteten Beträge) betrifft, ſo könnte dieſes mit Fug von uns ausgeübt werden, ſobald die Ge⸗ ſellſchaft auch nur die geringſten Überſchüſſe erzielte. In der Erwägung jedoch, daß es der von uns ge⸗ wünſchten Entwicklung der Geſellſchaft Eintrag tun würde, inſofern nämlich ein Erlahmen des Intereſſes auf ſeiten der Geſellſchafter zu er⸗ warten ſein würde, wenn ihnen nach jahrelanger Dividendenloſigkeit auch noch die Entziehung der erſten Gewinne bevorſtände, ſchlagen wir vor, daß die Stadtgemeinde von ihrem Rückforderungs⸗ rechte erſt Gebrauch machen ſoll, nachdem das Stammkapital eine Verzinſung von 4 % erhalten hat. Auf dieſer Grundlage hat nach längeren Ver⸗ handlungen die Geſellſchaft erklärt, in der Lage zu ſein, ſich den erforderlichen Kredit zu beſchaffen, und wir hegen die ſichere Hoffnung, daß es ihr dann auch gelingen wird, ihre Vertragspflichten der Stadt gegenüber ohne Schwierigkeit zu er⸗ füllen. Da anderſeits die Ubernahme der er⸗ örterten Verpflichtung eine Verknüpfung der Ge⸗ ſellſchaftsintereſſen mit denen der Stadtgemeinde nicht zur Folge hat, die Stadt vielmehr außer⸗ halb der Geſellſchaft und an deren Schickſalen im weſentlichen unbeteiligt bleibt, ſo können wir aus den mitgeteilten Gründen die Zuſicherung der Zinſenbürgſchaft an die Geſellſchaft als eine eben⸗ ie notwendige Maßnahme nur ſo zweckmäßige wie dringend empfehlen. den 5. Februar 1908. Der Magiſtrat. Charlottenburg, S ch u ſt e hr u s. Matting. Seydel. XIV a. 2414107. Druckſache Nr. 85. vnleg, eer. u 2r. Haſfer Icen Gruns⸗ urſchriftlich mit den Aklten 33 Nr. 7 und Fach 16 Nr. 5 4 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen,