79 a) Dem Ankauf der zu beiden Seiten der Sömme⸗ ringſtraße gelegenen, auf den vorgelegten Lageplänen erſichtlichen Haffer'ſchen Grund⸗ ſtucke — Bd. Nr. 229 Bl. 7656 und Bd. 4 2461 Bl. Nr. 2259 des Grundbuchs — wird auf der Grundlage der Urkundsverträge vom 13. Januar 1908 mit der Maßgabe zugeſtimmt, daß die Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 150 000 ℳ feſtgeſetzt wird. b) Die Kaufpreiſe von ungefähr 376 122,50 ℳ und 400 000 ℳ ſind dem Grundſtückserwerbs⸗ fonds zu entnehmen. Das Grundſtück Bd. 229 Bl. Nr. 7656 liegt am rechten Ufer der Spree an der Oſtſeite der Söm⸗ mering⸗Straße zwiſchen den projektierten Straßen 20 und 15 und wird von der geplanten Straße 20a durchſchntten. Das Grundſtuc vo. % Al. 2 wird von der Weſtſeite der Sömmering⸗Struße be⸗ grenzt und fällt in das an der Spree gelegene Gelände, welches bereits im Bebauungsplan von 1862 zur Anlage eines Auslade⸗ und Stapelplatzes (Hafens) ausgewieſen worden iſt und über das ſeit Jahren Erwerbsverhandlungen von der Tiefbau⸗ Deputation geführt wurden. Durch die bevorſtehende Einrichtung des Stätte⸗ platzes am rechten Ufer der Spree und die erfolgte Bebauungsplanänderung der Sömmering⸗Straße trat an uns die Notwendigkeit heran, das Straßen⸗ land der als Zuweg zum Stätteplatz projektierten Uferſtraße 20 und der verbreiterten Sömmering⸗ Straße zu erwerben. Gelegentlich der Verhand⸗ lungen mit Frau Haffer, als geſetzlichen Vertreterin der Grundſtückseigentümerin, wegen des Straßen⸗ landerwerbs ergab es ſich aus nachſtehenden Er⸗ wägungen als zweckmäßig, den Erwerb des ganzen Grundſtücks zu betreiben. Für den Erwerb des Hafengeländes erſchien der gegenwärtige Zeitpunkt der günſtigſte, da bei einer fortſchreitenden Entwick⸗ lung des Geländes nördlich der Spree, insbeſondere bereits nach Regulierung der Uferſtraße 20 eine Preisſteigerung des Bodenwertes zu befürchten iſt. Durch den Erwerb iſt übrigens eine Beſchränkung in Anſehung der Verwendung des Grundſtücks der Stadtgemeinde nicht auferlegt. Das öſtlich der Sömmering⸗Straße belegene Grundſtück gehört zu dem Baublock des ſtädtiſchen Stätteplatzes und wird von dem ſtädtiſchen Grundſtück nur noch durch ein Grundſtück getrennt. Es iſt alſo in hervorragendem Maße geeignet, einen großen Grundbeſitzblock ab⸗ zuſchließen. Der Erwerb ſichert der Stadtgemeinde auch die ſelbſtändige Verfügung über die den ge⸗ nannten Block betreffenden Bebauungsplan⸗ verhältniſſe, insbeſondere die Verfügung über das Beſtehen der Straße 20a. Schließlich iſt zu be⸗ rückſichtigen, daß durch den Erwerb der beider⸗ ſeitigen Ufergrundſtücke Schwierigkeiten für die Durchkreuzung der Spree durch die Schnellbahn, ſei es als Hoch⸗ oder als Untergrundbahn, vorgebeugt iſt. Der für das Straßenland der Sömmering⸗ Straße und der Straße 20 aufzuwendende Betrag wird durch den Erwerb der ganzen Grundſtücke nicht unerheblich ermäßigt, da bei einer Beſchrän⸗ kung des Erwerbs auf das Straßenland eine Wieder⸗ einziehung der Erwerbskoſten nach den Grundſätzen des Fluchtliniengeſetzes und Ortsſtatuts nicht mög lich ſein würde. Die vereinbarten Preiſe für die Grundſtücke erſcheinen durchaus angemeſſen und ſtellen gegen⸗ über den urſprünglichen Forderungen, die ſich auf 0 1200 ℳ für die Quadratrute beliefen, eine weſent⸗ liche Ermäßigung dar. Sie betragen für beide Grundſtücke im Durchſchnitt etwa 650 ℳ für die Quadratrute, wenn man bei dem öſtlichen Grund⸗ ſtück die bereits der Stadtgemeinde gehörende, nach dem gegenwärtigen Bebauungsplan aber in das Bauland fallende auf dem dem Vertrage bei⸗ gefügten Plan mit den Buchſtaben g fez um⸗ ſchriebenen Fläche von ca. 26,23 Quadratruten, welche mit der Verpflichtung zur Rückauflaſſung vorläufig dem Erddamm der proviſoriſchen Caprivi⸗ brücke dient, einrechnet. Beide Grundſtücke ſind flach geſchnitten und haben eine durchſchnittliche Tiefe von etwa 35 m. Die Belegung des Kaufpreiſes entſpricht gleich⸗ falls den Intereſſen der Stadtgemeinde. Es ſoll für beide Grundſtücke eine bare Anzahlung von 150 000 ℳ erfolgen; von den auf den Grundſtücken laſtenden Hypotheken mit 5 bzw. 4%%iger Ver⸗ zinſung übernimmt die Stadtgemeinde die in den §§ 2 der Verträge näher bezeichneten im Geſamt⸗ betrage von 494760 ℳ in Anrechnung auf den Kauf⸗ preis, während das Reſtkaufgeld gegen hypotheka⸗ riſche Sicherſtellung auf den erkauften Grundſtücken und 5%ige Verzinſung bis zum 1. Oktober 1910 unkündbar der Stadt geſtundet wird. Ein dieſe Auszahlungsbedingungen feſtlegender Nachtrags⸗ vertrag wird nach Zuſtimmung der Verſammlung zu dem vorſtehenden Antrage abgeſchloſſen werden. Die Grundſtückseigentümerin hat ihr Einverſtändnis mit den Bedingungen bereits ſchriftlich abgegeben. Wir teilen hierzu mit, daß die im Vertrage über das 22 60 2461 Grundſtück Bd. 54 Bl. 2279 4 und 5 aufgeführten Hypotheken verſchiedener Gläubiger auf Grund notarieller Verhandlungen auf den Inhaber der Hypothek von 110 000 ℳ zu 9 a. a. O. übertragen ſind, wobei mündlich gegen Prolangation ein Zinsfuß von 5% vereinbart iſt. Die Verkäuferin hat ſich verpflichtet, die Pacht⸗ verträge über die zum Kauf angeſtellten Grund⸗ ſtücke zu den erſten zuläſſigen Kündigungsterminen zur Auflöſung zu bringen, ſofern der Magiſtrat von dem Verlangen der Auflöſung nicht Abſtand nimmt. Die in den Pachtverträgen vorbehaltene Zahlung von Entſchädigungen für vorzeitige Räumung hat die Verkäuferin zu tragen. Als Sicherheit ver⸗ pfändet ſie von den Kaufpreiſen ſtadtſeitig ein⸗ zubehaltende Beträge von 500 und 5000 . In Übereinſtimmung mit den Be chlüſſen ſowohl der Tiefbau⸗Deputation als auch der Grund⸗ eigentums⸗Deputation empfehlen wir den Abſchluß des Kaufgeſchäfts und erſuchen, unſerem Antrage im Hinblick auf die Angebotsfriſt bis zum 1. März d. I. ſchon in der Sitzung am 12. d. M. zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 6. Februar 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A. 23. im § 2a unter Nr. 3, Nummer 941 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 13. Januar des Jahres eintauſend neunhundert und acht. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß