Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke ver⸗ pflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ ſtratsſekretär Otto Glöckner von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 31. Mai 1900. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Frau Witwe Elsbeth Haffer, geborene Koen⸗ necke, wohnhaft Händel⸗Straße 12, in Berlin. Dieſelbe erklärte: Als Eigentümerin des Grundſtücks Bd. 229 Blatt Nr. 7656 iſt im Grundbuch eingetragen mein verſtorbener Ehemann Oskar Haffer. Seine Univerſalerbin iſt meine Tochter, die am 2. April 1891 geborene Marie Emilie Elsbeth Margarete Gertrud Haffer in Berlin, Händel⸗Straße 12. Ich gebe die nachfolgenden Erklärungen als geſetzliche Vertreterin für meine genannte Tochter unter Vorbehalt der Genehmigung des Vormundſchaftsgerichts ab. 3. Der gemäß § 1687 B. G. B. der Frau Haffer als Beiſtand beſtellte Herr Konzertſänger Richard Koennecke in Berlin, Karlsbad 25. Dieſer erklärte: Ich ſtimme den nachſtehenden Erklärungen vorbehaltlich der Genehmigung des Vormund⸗ ſchaftsgerichts zu. Die Erſchienenen zu 2 und 3 ſind geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtverord⸗ netenverſammlung in Charlottenburg, ſowie des Vormundſchaftsgerichts folgenden Vertrag: § 1. Marie Emilie Elsbeth Margarete Gertrud Haffer iſt Eigentümerin des an der Oſtſeite der Sömmering⸗Straße belegenen, auf dem angehefteten Lageplan gelb umränderten und mit den Buchſtaben vdfhpgtv umſchriebenen Grundſtücks Bd. 229 Bl. Nr. 7656 des Grundbuchs von der Stadt Char⸗ lottenburg, in der Flächengröße von ungefähr 8426 qm 594,03 (IR, wovon ca. 6487 qm 457,33 R auf Bauland und ca. 1939 R ⸗ 136,70 IR auf Straßenland entfallen. Dieſe Flächenverteilung geſchieht beiderſeits ohne Ge⸗ währleiſtung. Dieſes Grundſtück verkauft ſie hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg, und zwar ſo, wie es jetzt ſteht und liegt. § 2. Der Kaufpreis wird auf 400 000 ℳ, in Worten: „Vierhunderttauſend Mark“ feſtgeſetzt und wie folgt belegt: a) auf dem Grundſtück haften in Abteilung 3 des Grundbuchs folgende Hypotheken⸗ forderungen: Nr. 14: 300 000 ℳ nebſt 5 % Zinſen Sicherungshypothek für die Roſtok⸗ ker Bank in Roſtock. — 89 — Nr. 15: 322 000 ℳ zu 5% verzinslich für die Aktiengeſellſchaft in Firma „Roſtocker Bank“ mit Sitz in Roſtock. Von der Hypothek Nr. 15 im Betrage von 322 000 ℳ übernimmt die Stadtgemeinde den Betrag von 250 000 ℳ wörtlich: „zwei⸗ hundertfünfzigtauſend Mark“ in Anrechnung auf oas Kaufgeld mit Zinsverpflichtung vom Tage der Auflaſſung ab. Der Reſt der Hypotheken iſt vor der Auflaſſung zu löſchen, oder im Auflaſſungstermin zur Löſchung zu bringen. — b) der Reſt des Kaufgeldes von 150 000 ℳ, in Worten: „Einhundertfünfzigtauſend Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingun⸗ gen dieſes. Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtrats⸗ vertreters bei der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dem bezeichneten Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat am 1. April 1908, auf Verlangen der Stadtgemeinde Charlottenburg bei vorheriger Wirkſamkeit des Vertrages ſchon früher, zu erfolgen, und zwar, ſoweit nicht die Hypotheken gemäß § 2 zu übernehmen ſind, ſchulden⸗, laſten⸗ und rechtefrei. Nutzungen und die übernommenen privatrechtlichen Laſten, ſowie die öffentlichen Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Sie hat mit folgender Maßgabe miete⸗ und pachtfrei zu erfolgen. Das Pachtverhältnis mit Galaſch und Langerwiſch aus den zu dieſer Verhandlung überreichten Pachtverträgen iſt zum erſten zuläſſigen Kündigungstermin zur Aufhebung zu bringen, ſofern nicht der Magiſtrat von dem Verlangen der Auflöſung Abſtand nimmt. Die nach den Verträgen für die Auflöſung zu ent⸗ richtenden Entſchädigungsbeträge hat die Ver⸗ käuferin ſelbſt zu tragen. Zur Sicherheit behält die Käuferin einen Betrag von 500 ℳ vom Kauf⸗ preis ein, der als Sicherheit verpfändet wird. Er iſt auf ein Sparbuch der Stadt Charlottenburg an⸗ zulegen. Die Verpfändungsanzeige darf der Magi⸗ ſtrat für die Verkäuferin erſtatten. Der Pachtzins der verkauften Flächen bleibt in jedem Fall der Stadtgemeinde. Für die zugunſten des Ver⸗ ſtorbenen Bankiers Haffer im Grundbuche Bd. 201 Bl. Nr. 6830 in Abteilung 11 unter Nr. 434 bei Nr. 2106 eingetragene Vormerkung bezüglich der Straßenfläche Parzelle 1352/145 von ca. 1731 qm Größe, die von dem Erblaſſer der Grundſtückseigen⸗ tümerin ſ. 3t. zur Anlegung der Caprivibrücke an die Stadtgemeinde Charlottenburg übereignet iſt und die gegenwärtig dem aus Anlaß der beſtehenden proviſoriſchen Brücke hergeſtellten Erddamm der Sömmering⸗Straße dient, iſt ſeitens der Grundſtücks⸗ eigentümerin ſpäteſtens bis zur Auflaſſung notariell beglaubigte Löſchungsbewilligung dem Magiſtrat zu erteilen. Die Grundſtückseigentümerin verzichtet demgemäß zugunſten der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg auf den durch die Vormerkung geſicherten Anſpruch auf Rückauflaſſung. 22 2