Druckſache Nr. 104. Mitteilung betr. Schulzahnklinit. urſchriftlich mit 2 Heften an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß wir dem Beſchluß der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung vom 22. v. M. zu Nr. 11 betr. Errichtung einer Schulzahnklinik mit der Maßgabe beigetreten ſind, daß 1. das Gehalt des leitenden Zahnarztes mit 6000 ℳ zu bemeſſen iſt, wenn derſelbe ſich während eines Probejahres bewährt hat und das Gehalt während der einjährigen Probe⸗ zeit 4500 ℳ beträgt, 2. der zweite Aſſiſtent (Aſſiſtentin) erſt eingeſtellt wird, wenn die Schulzahnklinik im Laufe des Jahres ſo ſtark in Anſpruch genommen wird, daß auch ein 2. Aſſiſtent (Aſſiſtentin) aus⸗ reichend beſchäftigt werden kann. Charlottenburg, den 17. Februar 1908. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Neufert. vII 4. 3. 1287/07. Druckſache Nr. 105. Urſchriftlich mit Akten Fach 6 Nr. 1 Bd. XI an die Stadtverordneten⸗Verſammlung hier mit dem Erſuchen, von dem Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg für das Rechnungs⸗ jahr 1906 Kenntnis zu nehmen. Die Druckſtücke werden den einzelnen Herren noch vor der Sitzung zugeſandt werden. Charlottenburg, den 20. Februar 1908. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. IV. 186. — —— Druckſache Nr. 106. Vorlage betr. Abänderung der Gemeinde⸗Grund⸗ ſteuer⸗Ordnung. 4 Urſchriftliſch mit den Akten der Stelle XII Fach 3 Nr. 2 Bd. 1 und 2 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, dem abgedruckten Nachtrage zu der Grund⸗ ſteuer⸗Ordnung für die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg vom 1./12. Juni 1900 die Zu⸗ ſtimmung zu erteilen. 2 Das Oberverwaltungsgericht hatte bisher die Auffaſſung vertreten, daß eine Abſtufung der Steuer⸗ ſätze einer Gemeindegrundſteuer nach Gruppen des Grundbeſitzes im Hinblick auf die Vorſchrift des § 27 Abſ. 1 des Kommunal⸗Abgabengeſetzes un⸗ zuläſſig ſei. (Vgl. Entſcheidungen vom 4. Juli und 20. Oktober 1905 Bd. 47 S. 78/80). Das ſogenannte Deklarationsgeſetz vom 24. Juli 1906 zu den §§ 7, 20 und 27 des Kommunal⸗ Abgaben⸗Geſetzes hat nunmehr feſtgeſtellt, daß dieſe Rechtſprechung dem Willen des Geſetzgebers nicht entſprach und daß eine Abſtufung der Steuer⸗ ſätze nach Gruppen des Grundbeſitzes oder nach Grundſtücksarten zuläſſig iſt. 95 Für alle Städte, deren unbebautes Gebiet überwiegend oder allein nur noch als Baugelände bewertet wird — und deshalb auch für Charlotten⸗ burg —, erſcheint eine verſchiedene Bemeſſung der Steuerſätze für bebaute und für unbebaute Grund⸗ ſtücke und zwar eine ſtärkere Belaſtung der un⸗ bebauten ſteuerlich und wirtſchaftlich gerechtfertigt. Dieſe Abſtufung iſt in erſter Linie deshalb gerecht⸗ fertigt, weil der unbebaute Grundbeſitz weſentlich höhere Vorteile von den Gemeindeeinrichtungen hat, als der bebaute; Vorteile, die ihren deutlichen Ausdruck in einer im Vergleich zu den bebauten Grundſtücken überaus ſtarken Wertſteigerung finden. Dieſer ſtärtere Wertzuwachs wird als ſolcher durch eine Steuer, die ſich allein nach dem gegenwärtigen gemeinen Wert richtet, im Vergleich zu den be⸗ bauten Grundſtücken, nicht erfaßt, denn die bebauten Grundſtücke tragen eine gleich hohe Steuer. Daher iſt es nur gerecht, das unbebaute Gelände ſtärker zu belaſten „und zwar umſomehr, als bei der doch als Regel zu betrachtenden aufſteigenden Kon⸗ junktur die unbebauten Grundſtücke während eines Teiles des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt, den Wert, der bei der Veranlagung an⸗ genommen war, oder angenommen werden konnte, bereits wieder überſchritten haben. Vielfach iſt es überdies gar nicht möglich, den Zeitpunkt der Wert⸗ ſteigerung oder ſeinen Umfang bei der jährlichen Veranlagung dem Steuerpflichtigen ſo ſicher nach⸗ zuweiſen, daß die Veranlagung unangreifbar iſt. Es kann angenommen werden, daß ſowohl dem hohen unverdienten Wertzuwachs, wie der vor⸗ erwähnten, aus dem Veranlagungsverfahren ſich ergebenden Bevorzugung, durch eine Belaſtung mit einem — im Vergleich zu den bebauten — doppelt ſo hohen Einheitsſatze ſteuerlich Rechnung getragen wird. Durch die vorgeſchlagene Anderung der Steuer⸗ ordnung wird die Frage der Geſamtbelaſtung der Realſteuern und insbeſondere der Grundſteuer zu⸗ nächſt nicht berührt. Ihre Beantwortung wird von dem jeweiligen Finanzbedürfnis abhängen. lange man das bisherige Belaſtungsverhältnis zwiſchen Einkommenſteuern und Realſteuern als den hieſigen Verhältniſſen entſprechend betrachtet, und ſolange eine Wertzuwachsſteuer noch nicht ein⸗ geführt iſt, wird es ſich empfehlen, die Steuerſätze für die bebauten Grundſtücke in der jetzigen Höhe beſtehen zu laſſen und die Mehrleiſtung des unbebauten Grundbeſitzes als neue Einnahme zu betrachten. Die Höhe dieſer Mehreinnahme würde ſich unter Zugrundelegung des in den letzten Jahren erhobenen pro Mille⸗Satzes von 2,4 auf etwa 480 000 ℳ belaufen. Die Vorſchriften im Artikel II des Nachtrages ſind im allgemeinen der Umſatzſteuer⸗Ordnung entnommen. Die Abweichungen von den dortigen Vorſchriften ergeben ſich teils aus der Berück⸗ ſichtigung ſozialer und geſundheitlicher Erwägungen, teils daraus, daß die Steuer für das bebaute Grund⸗ ſtück erſt feſtgeſtellt werden kann, wenn genügend Unterlagen für die Bewertung des Gebäudes vor⸗ handen ſind. Charlottenburg, den 19. Februar 1908. Der Magiſtrat. Matting Sch ol tz. u: 1. V. XII. 1 A 1283. So⸗