Nachtrag zur Grundſteuerordnung für die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg vom 1./12. IJuni 1900. Artikel I. Der §2 der Grundſteuerordnung vom 1./12. Juni 1900 wird wie folgt geändert: Der Beſteuerung wird der gemeine Wert der ſteuerpflichtigen Grundſtücke zugrunde gelegt. Die Grundſteuer wird nach einem für jedes Steuerjahr durch Gemeindebeſchluß feſtzuſtellenden und in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machenden Satz von jedem Tauſend des gemeinen Wertes der einzelnen Grundſtücke erhoben. Dieſer Satz für die unbebauten Grundſtücke iſt doppelt ſo hoch wie der für die bebauten. Bei der Berechnung wird ein angefangenes Tauſend für voll gerechnet, wenn der überſchießende Betrag die Summe von 500 ℳ überſteigt, anderen⸗ falls aber außer Anſatz gelaſſen. Die Steuer iſt in Vierteljahrsteilen im voraus zu entrichten. Rückſtände werden im Verwaltungszwangs⸗ verfahren beigetrieben. Artikel II1. Hinter § 2 tritt als § 2a folgende Vorſchrift: Als unbebaut im Sinne des § 2 gelten: 1. Grundſtücke, welche zu Beginn des Steuer⸗ jahres überhaupt nicht oder nur mit Baulichkeiten, die vorübergehenden Zwecken dienen, bebaut ſind. 2. Grundſtücke, auf denen nur Schuppen, Baracken oder ähnliche Baulichkeiten er⸗ lichtet ſind. 3. Grundſtücke mit Höfen, Gärtnereien, Lager⸗ plätzen und ähnlichen Flächen, wenn weniger als ½ der nach der jeweiligen Baupolizei⸗ ordnung bebauungsfähigen Fläche bebaut iſt, und die Höfe, Gärtnereien, Lagerplätze und ähnlichen Flächen nach dem Bebauungs⸗ plan ſelbſtändige Bauflächen darſtellen. Gartengrundſtücke mit Wohngebäuden, deren Gärten im ganzen Umfange den hauswirt⸗ ſchaftlichen 3wecken oder der Annehmlichkeit der Beſitzer dienen, gelten als bebaut. Park⸗ anlagen, ſoweit ſie nicht ſchon nach den Be⸗ ſtimmungen des vorigen Satzes als bebaut zu gelten haben, können nach dem Ermeſſen des Magiſtrats mit dem Steuerſatze für bebaute Grundſtücke zur Steuer herangezogen werden, wenn ſie der Bürgerſchaft geöffnet werden. Grundſtücke mit Gebäuden, die im Bau be⸗ findlich ſind, gelten als unbebaut. Eine im Laufe des Steuerjahres vollendete Bebauung, oder im Laufe des Steuerjahres erfolgte gänzliche Beſeitigung von Baulichkeiten, ſowie der Fortfall der im § 2a, Ziffer 3, Satz 2 und 3 feſt⸗ geſetzten Vorausſetzungen für den niedrigeren Satz der Steuer hat eine Ermäßigung oder eine Er⸗ höhung der Steuer (§ 1 Abſ. 2) von dem erſten Tage des auf die Veränderung folgenden Monats, un⸗ beſchadet der Vorſchriften im § § Abſ. 2 und 3 dieſer Ordnung, zur Folge. Die Bebauung gilt als vollendet, ſobald die baupolizeiliche Abnahme erfolgt iſt. Artikel 1I1. Dieſer Nachtrag tritt mit dem Tage der Ver⸗ öffentlichung, früheſtens am 1. April 1908, inKraft. Charlottenburg, den 1908. e, Der Magiſtrat. 96 — Druckſache Nr. 107. Vorlage betr. den Stadthanshaltsetat für das Rechnungsjahr 1908. Urſchriftlich mit den Akten Fach 1 Nr. 2 betr. den Etat für 1908 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, 1. den Stadthaushaltsetat für das Rechnungs⸗ jahr 1908 in ſeinen einzelnen Teilen wie folgt feſtzuſtellen: A. den Hauptetat und zwar das Or din a⸗ ri um in Einnahme und Ausgabe auf bei einem Dispoſit i⸗ onsfonds für Nach⸗ bewilligungen und nicht 26063000— ℳ 315000,— vorgeſehene Fälle von 7 das Extraordin a⸗ ri u m in Einnahme und Ausgabe auf 14423100,— „ . den Sonderetat N r. 1 — Kanaliſation — und zwar das Ordin a⸗ ri u m in Einnahme und Ausgabe auf das Extraordin a⸗ ri um in Einnahme und Ausgabe auf den Sonderetat N r. 2 — Ladeſtraßen — und zwar das Or din a⸗ ri u m in Einnahme und Ausgabe auf das Extraordina⸗ ri u m in Einnahme und Ausgabe auf .den Sonderetat N r. 3 — Lagerplatz der Tiefbau⸗Verwaltung — Einnahme und Ausgabe auff .den Sonderetat N r. 4 — Elektrizitätswerk — und zwar das Or d i⸗ narium in Einnahme und Ausgabe auf das Extraordinari⸗ u m in Einnahme und Aus⸗ gabe auf . den Sonderetat N r. 5 — Gasanſtalten — und zwar das Or din a⸗ ri um in Einnahme und Ausgabe auf bei einem Reinge⸗ winn von das Extraordina⸗ ri um in Einnahme und Ausgabe auf den Magazin⸗ und Hilfsetat in Einnah⸗ me und Ausgabe auf den Sonderetat . . 1228100,— 7 837410,— 71 77750,— 240000,— „ 1300000,— 1416920,— 77 842000,— 7¹ 10508740.— 7 2 7 7 1837200,— 7. * 3586965,45 77 13007900,— 71 G. N r. 6 — Stiftungen, Ver⸗ mächtniſſe uſw. — in Ein⸗ nahme und Ausgabe auf 92714,76, 7¹