.den Sonderetat N r. 7 — Verbreiterung der Bismarckſtraße — und zwar das Ordinari⸗ u m in Einnahme und Ausgabe auf das Extraordina⸗ ri um in Einnahme und Ausgabe auf „Den Soud eretät N r. 8 — Grundſtückser⸗ werbsfonds — und zwar das Or dinar ium in Einnahme und Ausgabe auf. . 2 4. das Extraordina⸗ ri um in Einnahme und Ausgabe auf . den Sonderetat N r. 9 — Müllbeſeitigung — in Einnahme und Aus⸗ gabe auf . den Sonderetat Nr. 10 — Waſſerwerke — und zwar das Or dinarium in Einnahme und Ausgabe auf das Extraordina⸗ ri um in Einnahme und Ausgabe auf 7¹ 629200,— 2009500,— 75 672200,— 1 5240000,— —— 7¹ . . 392500,— 7¹ 1652000,— 77 1055969,22 „ II. zu beſchließen: a) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Pflicht, im Rechnungsjahre 1908 Ge⸗ meindeinkommenſteuer zu zahlen, ent⸗ bunden; b) die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100 % zur Staatseinkommenſteuer zur Erhebung; c) die Realſteuern kommen in Höhe von 169,11 % der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbeſteuer zur Er⸗ hebung und zwar: 1. die Gemeinde⸗Gewerbeſteuer — unter Berückſichtigung des Beſchluſſes zu d — in Höhe von 100 % der ſtaatlich veran⸗ lagten Gewerbeſteuer — 125 % der in den Gewerbeſteuerklaſſen 1 und 11 ſtaat⸗ lich veranlagten Steuerſätze und 50 % der in den Gewerbeſteuerklaſſen III und IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommunalabgabengeſetzes), die Gemeinde⸗Grundſteuer in Höhe von 191,32% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer 2,4 ¼% des ge⸗ meinen Wertes der bebauten und 4,8/% des gemeinen Wertes der unbebauten Grundſtücke; d) im Rechnungsjahre 1908 wird die Ge⸗ werbeſteuer der in den Klaſſen III und IV veranlagten Steuerpflichtigen außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1908 aufkommende Warenhausſteuer wird in Höhe von 90000 ℳ im Rechnungsjahre 1909 zur Deckung des Gewerbeſteuerſolls der Gewerbetreibenden der Gewerbe⸗ ſteuerklaſſen III und IV verwendet; 1 ℳ werden von der e) die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100 % der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; f) die Gemeindeumfatzſteuer kommt in Höhe von 1 % des Umfatzwertes der bebauten und 2% des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung:⸗⸗ g) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende —40 Kanaliſationsgebühr wird auf 1 %, die Gebühr für die Beſeitigung des Hausmülls auf 0,8 % feſtgeſetzt. Die vorgeſchlagene Verteilung des Steuer⸗ bedarfs auf Realſteuern und Einkommenſteuer ſtellt eine Abweichung von den im § 54 des Kom⸗ munalabgaben⸗Geſetzes enthaltenen Vorſchriften dar, nach welchen die vom Staate veranlagten Realſteuern in der Regel mindeſtens zu dem gleichen und höchſtens zu einem um die Hälfte höheren Prozentſatze zur Kommunalſteuer heran⸗ zuziehen ſind, als Zuſchläge zur Staatseinkommen⸗ ſteuer erhoben werden. Dieſe Abweichung bedarf nach § 55 des ge⸗ nnanten Geſetzes der Genehmigung des Bezirks⸗ Ausſchuſſes und der Miniſter des Inneren und der Finanzen. Die Unterverteilung des Realſteuerbedarfs auf die Gemeindegewerbe⸗ und Gemeindegrund⸗ ſteuer iſt in der bisherigen Weiſe auf der Grund⸗ lage des Gemeindebeſchluſſes vom 13. Januar 30. März 1898 vorgenommen worden, wonach die Gewerbeſteuer nur mit demſelben Zuſchlage wie die Staatseinkommenſteuer belaſtet, dagegen der nach Abzug des Ertrages aus der Gewerbe⸗ ſteuer verbleibende Reſt des Realſteuerbedarfs durch die Gemeindegrundſteuer aufgebracht werden ſoll. Um die Gewerbetreibenden der Gewerbe⸗ ſteuerklaſſen III und IV völlig von der Gewerbe⸗ ſteuer zu befreien, haben wir den zu 11c vorge⸗ ſchlagenen Weg gewählt, wodurch die Gewerbe⸗ ſteuer zum größten Teil durch die leiſtungsfähigen Betriebe der Gewerbeſteuerklaſſen I und II auf⸗ gebracht wird. Der trotz dieſer erhöhten Belaſtung der Steuerklaſſen I und II noch auf die Gewerbe⸗ ſteuerklaſſen III und IV entfallende Gewerbeſteuer⸗ betrag wird durch die Warenhausſteuer reichlich gedeckt. Infolge der geringeren Belaſtung der Ge⸗ werbeſteuer tritt für die Gemeindegrundſteuer eine Belaſtung ein, welche der Erhebung eines Zu⸗ ſchlages von rund 191,32 % der Staats⸗, Grund⸗ und Gebäudeſteuer entſprechen würde. Zu einer Belaſtung des ſtaatlichen Solls mit mehr als 169,11 % ſowie zur geringeren Belaſtung der ſtaatlich veranlagten Gewerbeſteuer iſt in Gemäßheit der §§ 55, 56 und 57 des Kommunal⸗ abgaben⸗Geſetzes die Genehmigung des Bezirks⸗ ausſchuſſes und der Miniſter des Innern und der Finanzen nachzuſuchen. Abdrücke des Etats werden vom 20. d. M. ab an die Mitglieder der Verſammlung verteilt werden Charlottenburg, den 19. Februar 1908. Der Magiſtrat. Mattin g. Schol tz. V. 1895/07.