—— 101 — leiſtungen und Lieferungen ſind miteinbegriffen. Ausgeſchloſſen ſind nur die ſämtlichen Erd⸗, Stemm⸗ und Maurerarbeiten. Die betriebsfertige Übergabe der Anlage, die urſprünglich für den 1. November 1905 in Ausſicht genommen war, ſollte ſpäterer Vereinbarung zufolge ſpäteſtens am 8. Auguſt 1906 erfolgen. Bei Überſchreitung der Lieferzeit, ſofern ſie durch Verſchulden der Firma Pohlig eintrat, ſollten wir berechtigt ſein, bis zu ⅝% der Kauf⸗ ſumme für jede Woche Verſpätung als Vertrags⸗ ſtrafe zu verlangen, ſofern die Anlage nicht ſchon früher in Betrieb genommen werden konnte. Die Anlage iſt am 1. März 1907 in Betrieb ge⸗ nommen. Schon während des Baues hatte Pohlig darauf hingewieſen, daß er von der Verwaltung zu Leiſtungen veranlaßt worden ſei, die ihm nach dem Vertrage nicht oblägen, ſondern gegenüber dem urſprünglichen Projekt Abänderungen und Zuſätze bedeuteten. Nachdem der Bau fertig geſtellt war, hat er dieſe Abänderungen folgender⸗ maßen zuſammengefaßt: 1. Gegenüber dem urſprünglich vorgeſehenen Gewicht (300 Tonnen) an Eiſenkonſtruktion ſeien in die Anlage mehr als 150 Tonnen Eiſen im Ergebnis eines etwaigen Rechtsſtreits als ungewiß bezeichnet werden. Bei der Höhe des Objektes, der zu erwartenden umfangreichen Beweisauf⸗ nahme und der Hinzuziehung Sachverſtändiger würden die Koſten des Prozeſſes ſehr hohe 142 und, auch wenn wir nur zum Teil unterliegen ſollten, eine beträchtliche Summe ausmachen. Es iſt ferner zu erwägen, daß die vorgenomme⸗ nen Anderungen an ſich notwendig oder für die Anlage zweckmäßig erſchienen und es vielleicht nur auf die Art der Geſchäftsleitung der Firma zurück⸗ zuführen iſt, daß dieſe Leiſtungen überhaupt als unter den Vertrag fallend ausgeführt wurden. Hätte ſich Pohlig von Anfang an auf den Stand⸗ punkt geſtellt, daß er die Anlage nur ſo herzuſtellen habe, wie es urſprünglich verabredet ſei, und hätte er demgemäß die Extrahonorierung der durch die Anderungen entſtehenden Koſten von vornherein verlangt, ſo wären ihm dieſe meines Erachtens gewiß bewilligt worden, da die Anderungen und Zuſätze nach der Anſicht der Betriebsleitung durch⸗ aus notwendig, mindeſtens aber zweckmäßig waren. Man wird deshalb nicht allein den rechtlichen, ſondern auch den Billigkeitsſtandpunkt gelten laſſen Geſamtwerte von zuſammen 39 789,80 ℳ hinein⸗ müſſen. Da die Anlage in allen Teilen gut funk⸗ gebaut worden, und zwar aus folgenden Gründen: 4) die ſüdliche Straßenüberbrückung am Habs⸗ burger Ufer habe eine größere Spannweite erhalten müſſen, dadurch ſei die Schutzbrücke weſentlich länger und ihre Spannweite 60 m ſtatt wie vorgeſehen 30 m geworden, die Hängebahn ſei ein ziemliches Stück höher ausgeführt und infolgedeſſen ein beſonderer Brückenträger für die Tragekonſtruktion der Hängebahn auf den beiden Brücken notwendig geworden, c) für die automatiſche Wage am Gasanſtalts⸗ eingang am Habsburger Ufer habe eine be⸗ ſondere Schutzbrücke aufgeſtellt werden müſſen, d) die Uferrampe auf der Kranbrücke am Habs⸗ burger Uferſeibedeutend größer, als urſprüng⸗ lich projektiert, ausgeführt, e) nachträglich habe eine Auswechſelung der Unterwagen bei den kleinen Stützen der fahr⸗ baren Brücken ſtattfinden müſſen; hierfür allein ſeien Koſten im Betrage von 14 600 ℳ ent⸗ ſtanden. Ferner habe er 2. erheblich mehr Montagekoſten, —. nämlich tioniert, und ihre Dauerhaftigkeit gewährleiſtet iſt, dürfte es meines Erachtens ſich empfehlen, den Vergleichs⸗Vorſchlag der Firma anzunehmen. Der Erlaß der Vertragsſtrafe dürfte damit zu rechtfertigen ſein, daß uns ein beſonderer Schaden nicht entſtanden iſt. Übrigens iſt es zweifelhaft, 0b wir den Nachweis, daß die Verſpätung auf ein Verſchulden Pohligs zurückzuführen ſei, würden erbringen können. 8 Charlottenburg, den 30. Januar 1908. Wimmel, Aſſeſſor. Bericht über die Ausführung der Funda⸗ mente, ſowie der Futter⸗ und der Stützmauer für die Kohlentrans⸗ portanlage auf Gasan ſtal t II. 1. Futter und Stütz mauer. 2 Bei Aufſtellung des Koſtenanſchlages für die Kohlentransportanlage war die Konſtruktion und Stärke der Futtermauer gegen den Eiſenbahndamm, gemauerte Pfeiler mit zwiſchengeſpannten Beton⸗ 42 500 ℳ mehr gegenüber den im Anſchlag vor⸗ kappen bei 9 m Pfeilerentfernung auf Senkkaſten geſehenen gehabt, weil er ſtändig Rückſicht auf unſeren Betrieb habe nehmen und ſeine Arbeiten ſo einrichten müſſen, daß unſer Betrieb nicht unter⸗ brochen wurde. Insgeſamt hat Pohlig für dieſe angeblichen Mehrleiſtungen 96 889,80 ℳ gefordert (Bd. I11 Bl. 183). Wegen der juriſtiſchen Berechtigung der An⸗ ſprüche Pohligs beziehe ich mich auf das in den Akten Band 2 Seite 190 folgende befindliche, aus⸗ führliche Gutachten. Nach langen, ſchwierigen Ver⸗ handlungen erklärte ſich Pohlig bereit, gegen Zahlung von 18 500 ℳ und Erlaß der Vertragsſtrafe auf ſeine Nachforderung im Vergleichswege zu ver⸗ zichten. 2 Wenn auch an ſich die von ihm vorgebrachten Gründe nicht ſtichhaltig erſcheinen mögen, ſo wird doch bei einem Prozeſſe in letzter Linie die Ent⸗ ſcheidung von dem Gutachten Sachverſtändiger ab⸗ hängen, und da dieſes ungewiß iſt, muß auch das fundiert, ſo vorgeſehen, daß ſie dem Seitendruck des mit Schienen verſehenen Bahngeländes mit Sicherheit widerſtehen konnte. Hierbei wurde an⸗ genommen, daß die fahrbaren Brücken ohne weſentlichen Einfluß auf die Abmeſſungen der Mauer ſein würden. Bei Beginn der Ausführung der Kohlentransportanlage wurde beſchloſſen, der Einfachheit wegen die Kohlentransportanlage auch dem Kokstransport nach der Bahn und Waſſerſeite nutzbar zumachen und mußten zu dieſem Z3wecke die Schienen näher an die Mauer verlegt und die obere Fahrbahn der fahrbaren Brücke entſprechend verlängert werden. Durch das Näherlegen der Schienen wuchs natürlich der Seitendruck gegen die Mauer. Da aber außerdem die fahrbaren Brücken auch durch die vorher erwähnte Verlänge⸗ rung der oberen Fahrbahn ſchwerer ausfielen, ſo mußte dementſprechend die Konſtruktion und Stärke der Mauer kräftiger ausfallen und wurde eine Eiſenbetonkonſtruttion bei 3,25 m Ffeilerent⸗