Vertragsentwurf. Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Fiskus, vertreten durch die Königliche Eiſenbahndirektion und die Königliche Miniſterial⸗Baukommiſſion in Berlin, einerſeits und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, andererſeits, wird unter Vorbehalt der Genehmigung der Herren Miniſter der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten folgender 0 Vertrag abgeſchloſſen. 5 1 Der preußiſche Staatsfiskus tritt das Gelände der Joachimsthaler Straße in dem nachfolgenden Umfange unentgeltlich und frei von grundbuchlichen Eintragungen und Laſten an die Stadtgemeinde Charlottenburg ab. Die wegen Benutzung der Joachimsthaler Straße beſtehenden Verpflich⸗ tungen, die vertraglich beſtellt ſind, zugunſten 2) der Berliner Elektrizitätswerke, b) der Gemeinde Wilmersdorf, c) der Aktiengeſellſchaft in Firma Weſtliche Berliner Vorortbahn Aktiengeſellſchaft, übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg, ſoweit ſie das an ſie aufzulaſſende Gelände be⸗ treffen. Die Abtretung des Straßenlandes hat ſich zu erſtrecken von der Hardenberg⸗Straße bis zum Stadtbahnpfeiler 19, das iſt bis zur nördlichen Be⸗ grenzungslinie der durch den Bahnhof Zoologiſcher Garten zu legenden Durchfahrt, und umfaßt die auf dem anliegenden Plan rot und gelb angelegten mit den Buchſtaben a be d a umſchriebenen Flächen. Die Abtretung erfolgt, ſobald die Stadtgemeinde erklärt, mit der Regulierung beginnen zu wollen und die im § 3 vorgeſehene Aufſtellung des Re⸗ gulierungsplanes erfolgt iſt. Der Fiskus ſtimmt einer Fluchtlinienänderung, wie ſie durch die auf dem Plan eingetragenen Linien gekennzeichnet iſt, zu und wird auch im Fluchtlinienfeſtſetzungsverfahren gegen dieſe Flucht⸗ linienänderung keinen Einſpruch erheben. Er verſchafft auch vom Aktienverein des Zoologiſchen Gartens die Zuſtimmung zu der Fluchtlinien⸗ änderung. wird die Fluchtlinienänderung mit tunlichſter Be⸗ ſchleunigung betreiben und zur Allerhöchſten Ge⸗ nehmigung gleichzeitig mit der für das Berliner Gemeindegebiet neu feſtzuſetzenden Fluchtlinie unterbreiten, ebenſo wird ſie die förmliche Feſt⸗ ſetzung der Fluchtlinien gleichzeitig mit der für Berlin vorzunehmenden förmlichen Fluchtlinien⸗ feſtſetzung bewirken. Für den Fall, daß das dem Fiskus gehörige, ſchon jetzt bebauungsplanmäßig in die Ivachims⸗ thaler Straße entfallende mit den Buchſtaben d g h f d umſchriebene Gelände, welches auf Grund dieſes Vertrages von einer Übereignung ausge⸗ ſchloſſen iſt, enteignet wird, hat der Fiskus das jetzt dem Aktienverein des Zoologiſchen Gartens über⸗ laſſene mit den Buchſtaben 8 e h g umſchriebene Gelände, welches nach der abgeänderten Flucht⸗ linie in die Straße entfällt, der Stadtgemeinde Charlottenburg frei von Aufwuchs und Aufbauten zu demſelben Einheitspreiſe zu übereignen, welcher für das enteignete mit den Buchſtaben d g h f d umſchriebene Gelände endgültig feſtgeſetzt wird. Die Stadtgemeinde Charlottenburg § 2. Der preußiſche Staatsfiskus tritt nach ſeiner Wahl entweder gleichzeitig mit der Auflaſſung der Stadtgemeinde Charlottenburg alle ihm gegen die Straßenbahngeſellſchaft in Anſehung der Be⸗ nutzung der Joachimsthaler Straße zuſtehenden Rechte ab, und zwar auch hinſichtlich des zwiſchen der alten und neuen weſtlichen Baufluchtlinie be⸗ legenen Geländes, welches nicht gemäß § 1 an die Stadtgemeinde übereignet wird, oder der Fiskus iſt verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Charlottenburg in ihrem Intereſſe von dem ihm vertraglich zuſtehenden Rechte der Kündigung Gebrauch zu machen und die Kündigung aus⸗ zuſprechen, daß, ſobald die Stadtgemeinde erklärt, daß ſie den Straßenteil zwiſchen Hardenberg⸗ Straße und der anzulegenden Durchfahrt zu regu⸗ lieren beabſichtige, die Bahnanlagen endgültig und dauernd beſeitigt werden. Soweit der Fiskus die ihm gegen die Straßenbahngeſellſchaft zuſtehenden Rechte der Stadtgemeinde Charlottenburg abtritt, verſchafft er die Zuſtimmung der Geſellſchaft dafür, daß die Ausübung der Rechte aus dem Vertrage, alſo auch das Kündigungsrecht, insbeſondere behufs endgültiger und dauernder Beſeitigung der Bahn⸗ anlagen, allein durch die Stadtgemeinde ſtattfinden darf. Die Stadtgemeinde ſagt zu, daß ſie, ſoweit ihr eigenes Intereſſe in Frage kommt, von dem vertraglichen Kündigungsrechte nur mit der Maß⸗ gabe Gebrauch machen wird, daß der Straßenbahn⸗ geſellſchaft die Benutzung der Straße unter den bisherigen Bedingungen bis zum Beginn der Regulierungsarbeiten geſtattet wird. Sollte jedoch die Eiſenbahnverwaltung die Beſeitigung der Stra⸗ ßenbahnanlagen zu einem früheren Zeitpunkte begehren, ſo iſt die Stadtgemeinde verpflichtet, die Räumung, ſoweit dies in dem Vertrage mit der Straßenbahngeſellſchaft nachgelaſſen iſt, unver⸗ züglich herbeizuführen. Hat die Stadtgemeinde oder der Fiskus gegenüber der Geſellſchaft das Kündigungsrecht ausgeübt, ſo darf der Fiskus der Geſellſchaft Benutzungsrechte für Gleisanlagen in dem ihm verbleibenden Gelände nicht wieder einräumen. Soweit der Straßenbahngeſellſchaft an dem abzutretenden Gelände Benutzungsrechte zuſtehen, hat die Stadtgemeinde Charlottenburg für die Beſeitigung der Bahnanlagen bis zu dem vorſtehend vereinbarten Zeitpunkt die Ausübung der Benutzungsrechte zu geſtatten. Hinſichtlich der in die weſtliche Baumreihe des Reitweges geſetzten Trägermaſten der elektriſchen Oberleitung wird vereinbart, daß bei etwaiger Anderung ihrer Aufſtellung der Reitweg durch die Leitungsdrähte nicht überſpannt werden darf. § 3. Die vorzunehmende Regulierung der Joachims⸗ thaler Straße erfolgt hinſichtlich der ſtraßenmäßigen Einteilung dieſer Straße im Einvernehmen mit der Königlichen Eiſenbahndirektion und der König⸗ lichen Tiergartenverwaltung. Hierzu wird die Stadtgemeinde ſpäteſtens ein Jahr nach Genehmi⸗ gung dieſes Vertrages im Einvernehmen mit der Königlichen Eiſenbahndirektion den Regulierungs⸗ plan aufſtellen und hierbei für die Wiederanlage eines Reitweges ſorgen und auf die Erhaltung des Baumbeſtandes tunlichſt Rückſicht nehmen. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt verpflichtet, die Regulierung der Joachimsthaler Straße bis zur nördlichen Grenze der anzulegenden Durchfahrt